Bekanntmachung - Förderung von deutsch-französischen Verbundprojekten zur Cybersicherheit im Rahmen des Forschungsrahmenprogramms der Bundesregierung zur IT-Sicherheit „Selbstbestimmt und sicher in der digitalen Welt 2015 bis 2020“

 

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Neue Trends und Technologien wie Big Data Analytics, Maschinelles Lernen und das Internet der Dinge bieten große Chancen für Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft. Während die Analyse von z. B. genomischen Daten, kombiniert mit Sensormesswerten unserer Umwelt, zur Heilung von Krankheiten wie Krebs führen kann, haben die erforderlichen Daten potenziell einen sehr hohen und oft nicht verstandenen Einfluss auf die Privatsphäre des Dateninhabers. Durch die Berücksichtigung von Sicherheit, Datenschutz und Vertraulichkeit auf technischer Ebene können neue Technologien entwickelt und in großem Umfang genutzt werden. Die zukünftige Forschung und Entwicklung technischer Lösungen im Bereich der privaterhaltenden Datenverarbeitung wird ein Schlüsselfaktor für die Nutzung von Big Data Analytics und künstlicher Intelligenz zum Nutzen der Gesellschaft als Ganzes sein.

Die Bürger werden der Verarbeitung ihrer Daten zum Zwecke der Analyse jedoch nur dann zustimmen, wenn Maßnahmen, wie z. B. die Anonymisierung, entwickelt werden können, die im Gegensatz zu vertrauensbasierten Ansätzen die Privatsphäre nachweislich mit technischen Mitteln schützen. Dazu bedarf es Lösungen, die nicht nur die gewünschten Sicherheitsgarantien bieten, sondern auch praktische Aspekte wie Leistung und Nutzen berücksichtigen.

Das deutsche Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das französische Forschungsministerium (MESRI) haben sich in Berlin (am 19. Juni 2018) auf dem 6. Forum zur deutsch-französischen Zusammenarbeit geeinigt, eine starke deutsch-französische Forschungsachse zur Cybersicherheit zu entwickeln. Die vorliegende „Richtlinie zu Förderung von deutsch-französischen Verbundprojekten zur Cybersicherheit“ greift die Empfehlungen des Forums auf.

Ziel der Förderung ist es, hochinnovative Lösungen zur Wahrung der Privatsphäre zu entwickeln, die insbesondere in den drei Anwendungsbereichen Industrie 4.0 (einschließlich Internet of things), Gesundheitswesen und Automotive besonderen Nutzen erreichen. Darüber hinaus sollen durch die Verbundprojekte die deutsch-französische Zusammenarbeit gestärkt und die sich aus der Kooperation ergebenden Synergien genutzt werden, um Fortschritte in der Cybersicherheit zu erzielen.

Die Fördermaßnahme ist Teil der Umsetzung der Hightech-Strategie 2025 und des Forschungsrahmenprogramms der Bundesregierung zur IT-Sicherheit „Selbstbestimmt und sicher in der digitalen Welt“.

Für die vorliegende Fördermaßnahme wurde von den beteiligten Förderorganisationen ein gemeinsamer englischsprachiger Bekanntmachungstext herausgegeben, der unter http://anr.fr/ANR-FRDE-AMR-2019 eingesehen werden kann. Er bildet die inhaltliche Grundlage der vorliegenden Bekanntmachung. Es wird empfohlen, den englischsprachigen Bekanntmachungstext im Sinne einer zielführenden deutsch-französischen Konzeption von Projektskizzen zu beachten.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Verbundprojekte zwischen deutschen und französischen Partnern, die innovative und risikobehaftete Lösungen für die Wahrung der Privatsphäre entwickeln. Die Privatsphäre kann auf mehreren Ebenen behandelt werden:

  • Auf der Datenebene selbst, wo der Datenfreigabemechanismus Datenschutzgarantien bieten kann.
  • Wenn Daten verarbeitet werden, z. B. in einer Weise, die nichts über die Eingabe aussagt, als das, was aus dem Ergebnis selbst berechnet werden kann (Eingabedatenschutz).
  • Zusätzlich können Datenschutzgarantien in Bezug auf das Ergebnis berücksichtigt werden.

Auch wenn es für viele der oben genannten Aspekte bereits theoretische Lösungen gibt, sind sie oft nicht für den praktischen Einsatz geeignet. Daher bedarf es Modelle und Protokolle, die nicht nur die gewünschten Sicherheitsgarantien erfassen bzw. bieten, sondern auch praktische Aspekte wie Leistung und Nutzen berücksichtigen. Die Notwendigkeit von Lösungen zum Schutz der Privatsphäre gilt insbesondere für den Einsatz in folgenden Bereichen:

  1. Internet der Dinge, bei denen es beispielsweise einen starken Bedarf gibt
    • um die Risiken besser zu verstehen,
    • die Entwicklung der Privatsphäre durch Designvorrichtungen oder
    • neue kryptografische Primitive für (sehr) ressourcenschwache Systeme zu definieren, wobei die Leitlinien des europäischen Zertifizierungsrahmens zu berücksichtigen sind.
  2. Sichere Leistung und Skalierbarkeit von Multiparty Computations (MPC). Es ist notwendig, Lösungen zu ent­wickeln, die kurzfristig für den Datenschutz, z. B. in Cloud Secure Services, eingesetzt werden können. Gleichzeitig sollten kryptografische Protokolle mit starken Sicherheitsgarantien, insbesondere die homomorphe Verschlüsselung, verbessert werden, um eine bessere Leistung und Skalierbarkeit für den zukünftigen Gebrauch zu gewährleisten und das erforderliche Vertrauen in sichere Hardware zu verringern.
  3. Datenschutzerhaltende Analysen, die z. B. auf Protokoll- oder Algorithmenebene durchgeführt werden. Dies beinhaltet die Untersuchung der derzeitigen Kapazität, Künstliche Intelligenz/Maschinelles Lernen Algorithmen auf offenen, aussagekräftigen Datenbanken zu trainieren, wobei die Privatsphäre von Bürgerdaten und Industriedaten geschützt wird, ohne die Bereitstellung von Cloud-Diensten zu verlangsamen. Es bedeutet auch, Datenschutz­begriffe für verschiedene Datentypen zu entwickeln, z. B. genomische Daten, Sensorwerte, Bilder, alle Daten, die aus dem angeschlossenen Fahrzeugökosystem stammen, die für etablierte Begriffe wie differentielle Privatsphäre verwendet werden können.

In den Verbundprojekten von deutschen und französischen Partnern sollen Partner entlang der gesamten Innovationskette von der Forschung über die Industrie bis hin zum Endverbraucher einbezogen werden, um die Praxisnähe der entwickelten Lösungen zu unterstützen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass in beiden Ländern jeweils alle Arten von Partnern einbezogen sind. Projektvorschläge müssen einen erheblichen Mehrwert aus der deutsch-französischen Zusammenarbeit erkennen lassen.

Um die Mobilität der Forschenden und den Wissensaustausch zwischen Frankreich und Deutschland zu fördern, werden die Konsortien gebeten, Konzepte für eine integrierte Zusammenarbeit zwischen Partnern aus beiden Ländern und eine grenzüberschreitende Vernetzung (z. B. regelmäßige Treffen der teilnehmenden Arbeitsgruppen, gemeinsame Workshops, Personalaustausch zwischen Forschungsgruppen usw.) aufzunehmen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt in Deutschland sind staatliche und nicht staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Forschungs- und Entwicklungskapazität. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt.

Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wird begrüßt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE]).

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden. Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI1 vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Förderungswürdig sind Verbundprojekte, die von Partnern in beiden Ländern gemeinsam durchgeführt werden und aus mindestens einem deutschen Partner und mindestens einem französischen Partner bestehen. Die Vorhaben müssen jeweils einen deutschen und einen französischen Koordinator benennen, welche als primäre Ansprechpersonen für den jeweiligen Fördermittelgeber fungieren und für das Projektmanagement verantwortlich sind. Die notwendigen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sind unter Berücksichtigung und Darstellung der technischen und wirtschaftlichen Risiken zu planen. Notwendige Voraussetzung für die Förderung ist das Zusammenwirken von Beteiligten aus der Wirtschaft mit der Wissenschaft zur Lösung von gemeinsamen Forschungsaufgaben (Verbundprojekte). Antragsteller müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mitbringen und durch Vorarbeiten insbesondere im betreffenden Fachgebiet ausgewiesen sein.

Die Partner des deutsch-französischen Verbundprojekts sollen ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung regeln.

Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 01102).

Skizzeneinreicher sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Skizze kurz dargestellt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die einzelnen Verbundpartner werden jeweils von dem für sie zuständigen Ministerium (MESRI für französische Partner, BMBF für deutsche Partner) unter Einhaltung der jeweiligen nationalen Regelungen gefördert. Ein gemeinsamer Projektstart aller Verbundpartner wird angestrebt. Die Projekte sollten hinsichtlich ihres Arbeits- und Finanzvolumens zwischen den französischen und deutschen Verbundpartnern ausgewogen sein.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Pro Verbundpartner ist die Höhe der Zuwendung auf 500 000 Euro begrenzt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-GK) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien. Die Ausgaben bzw. Kosten für den unentgeltlichen elektronischen Zugriff sind zuwendungsfähig.

Leopoldina und Deutsche Forschungsgemeinschaft haben am 28. Mai 2014 „Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung“ veröffentlicht (Informationen unter: http://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2014_06_DFG_Leopoldina_Wissenschaftsfreiheit_-verantwortung_D.pdf).
Hochschulen und Universitäten sind aufgefordert, die Empfehlungen zu beachten und eigenverantwortlich umzusetzen. Insbesondere sind sie gehalten, mögliche Risiken frühzeitig zu identifizieren und die in der Empfehlung genannten Schritte einzuleiten.

Weitere Hinweise, Richtlinien, Merkblätter und Nebenbestimmungen können unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

VDI/VDE Innovation und Technik GmbH
Projektträger Kommunikationssysteme und Sicherheit digitaler Systeme
Steinplatz 1
10623 Berlin

Ansprechpartnerin ist
Dr. Kerstin Reulke
Telefon: +49 (0) 30/31 00 78-5 07
E-Mail: kerstin.reulke@noSpamvdivde-it.de

In Frankreich:
L’Agence nationale de la recherche (ANR)
Dr. Clara Bertolissi
Digital Technology and Mathematics Dpt
Telefon: +33 (0)1 73 54 82 84
E-Mail: Clara.Bertolissi@noSpamagencerecherche.fr

Zur fachlichen Beratung wird empfohlen, mit den zuständigen Ansprechpartnern beim Projektträger bzw. bei der ANR Kontakt aufzunehmen.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können beim Projektträger angefordert sowie unter folgender Internetadresse abgerufen werden: https://vdivde-it.de/formulare-fuer-foerderprojekte

7.2 Zweistufige Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem Projektträger bis spätestens zum 28. Februar 2020 vom deutschen Verbundkoordinator eine gemeinsame, englischsprachige Projektskizze in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Die Projektskizze ist auch in Frankreich einzureichen.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Die für eine Beteiligung an der Förderrichtlinie benötigten Informationen sind dort verfügbar, ebenso wie eine verbindliche Vorlage für die Skizzenerstellung. Zusätzlich zu der fristgerechten elektronischen Einreichung muss eine durch die Koordinatorin oder den Koordinator unterschriebene Druckfassung ergänzend beim Projektträger eingehen.

Die elektronische Einreichungsfrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet elektronisch eingereichte Projektskizzen können aber gegebenenfalls nicht mehr berücksichtigt werden. Die ergänzende unterschriebene Druckfassung ist unmittelbar nach der elektronischen Einreichung über den Postweg dem Projektträger vorzulegen.

Die in englischer Sprache abzufassende Projektskizze muss begutachtungsfähig, gut verständlich und ohne weitere Hilfsmittel nachvollziehbar sein und darf einen Umfang von maximal 20 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten, ergänzt durch einen Anhang mit den Kurzlebensläufen der nationalen Projektleiter und der beteiligten Schlüsselforscher (maximal eine Seite pro Partner). Die Projektskizze soll die in der verbindlichen Vorlage für die Skizzenerstellung festgelegte Gliederung aufweisen.

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb untereinander und werden insbesondere nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Qualität und wissenschaftlicher Anspruch
    • Klarheit der Ziele und der Forschungsinhalte
    • Neuheit, Originalität, erwartete Weiterentwicklung des Forschungsfeldes
    • Qualität der Methodik
  • Projektorganisation und Umsetzungsmöglichkeiten
    • Wissenschaftliche Notwendigkeit und Nutzen für das Projekt durch die effektive Zusammenarbeit von französischen und deutschen Teams
    • Qualität und Expertise des ausgewählten Konsortiums
    • Durchführbarkeit des Projekts (Arbeitsplan, Durchführbarkeit der verschiedenen Aufgaben und deren Vernetzung, Realismus des Zeitplans, Risikobewertung)
    • Personelle und finanzielle Ressourcen (Angemessenheit der für jedes Arbeitsprogramm bereitgestellten Mittel, klare Begründung der beantragten Mittel, Gesamtbilanz der Ressourcen, Qualität des wissenschaftlichen Umfelds und spezifische Bedingungen für die Umsetzung/Anwendung)
  • Auswirkungen des Projekts
    • Bezug zur wissenschaftlichen Herausforderung der Förderrichtlinie
    • Mögliche Auswirkungen auf wissenschaftliche Bereiche, öffentliche Gesundheit und Wirtschaft
    • Mehrwert der bilateralen Zusammenarbeit und erwarteter Nutzen sowohl für die französische als auch für die deutsche Seite und Ausgewogenheit der Zusammenarbeit

Auf der Grundlage der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Das BMBF behält sich vor, sich bei der Förderentscheidung durch unabhängige Experten beraten zu lassen.

Aus der Vorlage der Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins schriftlich aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich. http://foerderportal.bund.de/easyonline/

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet das BMBF durch Bescheid über die Bewilligung der vorgelegten Anträge auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in Nummer 2 (Gegenstand der Förderung) und Nummer 7.2.1 genannten sowie den nachfolgenden Kriterien:

  • Umsetzung von Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe
  • Organisation der Zusammenarbeit im Verbund
  • Festlegung von Meilensteinzielen mit quantitativen und nachprüfbaren Kriterien
  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel zur Durchführung der in dem Arbeitsplan aufgeführten Aktivitäten
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen der Fördermaßnahme
  • Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung, Darstellung wissenschaftlich-technischer und wirtschaft­licher Risiken

Insbesondere werden in dieser zweiten Phase die Anträge hinsichtlich der detaillierten Arbeitspläne der Vorhabenbeschreibungen, Finanzierungs- sowie Verwertungspläne für jedes Teilvorhaben geprüft.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht ebenfalls kein Anspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Angebot einer Informationsveranstaltung

Skizzeneinreichenden wird die Möglichkeit geboten, an einer Informationsveranstaltung teilzunehmen. In dieser werden der Inhalt der Bekanntmachung sowie Prozesse und Verfahren der Antragstellung erläutert. Informationen zu dieser Veranstaltung erhalten Antragsteller online beim Projektträger: https://www.forschung-it-sicherheit-kommunikationssysteme.de/foerderung/bekanntmachungen/franco-german-cybersecurity

9 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO (vgl. Anlage), zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet.

Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 7. November 2019

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Heike Prasse