Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für den Aufbau einer nachhaltigen Netzwerkstruktur für Forschungspraxen zur Stärkung der Allgemeinmedizin in der Forschung im Rahmen des „Masterplans Medizinstudium 2020“
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Der Allgemeinmedizin kommt in der gesundheitlichen Versorgung eine zentrale Rolle zu. Ihre besondere Aufgabe in unserem Gesundheitssystem ist die Grundversorgung aller Patientinnen und Patienten in der Vorsorge, Therapie und Nachsorge von Krankheiten. Die allgemeinmedizinischen Ärztinnen und Ärzte stehen dabei in der heutigen Zeit vor großen Herausforderungen. Durch die demographische Entwicklung wächst die Anzahl älterer Menschen, immer mehr Patientinnen und Patienten leiden an mehreren, oft chronischen Krankheiten. Angesichts der veränderten Lebensstile nehmen auch bei jüngeren Menschen chronische, körperliche und psychische Krankheiten zu.
Neue, effiziente und wirkungsvolle Behandlungsverfahren sind Voraussetzung dafür, diesen Herausforderungen zu begegnen. Ein wesentlicher Grundstein hierfür sind wissenschaftlich hochwertige Studien zu solchen Fragestellungen, die für die allgemeinmedizinische Praxis relevant und kennzeichnend sind.
Die Allgemeinmedizin hat große Potentiale für die klinische Forschung: durch hohe Fallzahlen, die Abbildung verschiedenster Krankheitsbilder sowie durch die medizinische Befassung vom Frühstadium über die Behandlung bis zur Nachsorge kann sie erhebliche Beiträge dazu leisten, innovative Therapien in das Gesundheitssystem einzubringen. Im Vergleich zu anderen Ländern fehlen aber in Deutschland wissenschaftlich hochwertige überregionale Studien zu den Themen der Allgemeinmedizin. Zurückzuführen ist dies vor allem darauf, dass die Allgemeinmedizin im Vergleich zu anderen Fachbereichen bei der Durchführung der Studien auf das ambulante Setting angewiesen ist; die bestehenden Strukturen sind aber hier für die Durchführung klinischer Forschung noch unzureichend ausgestattet. Häufig mangelt es innerhalb der allgemeinmedizinischen Praxen an der Infrastruktur, an ihrer Verbindung mit Ausbildung und Wissenschaft und an einer Gesamtstruktur, die ein professionelles und koordiniertes Vorgehen bei der Durchführung auch überregionaler Studien ermöglicht.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt mit dieser Fördermaßnahme, unter dem Dach des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung den Aufbau einer nachhaltigen Netzwerkstruktur für allgemeinmedizinische Forschungspraxen in Deutschland zu fördern. Hierzu sollen neue lokale, regionale oder überregionale Netzwerke aus allgemeinmedizinischen Forschungspraxen mit Anbindung an die allgemeinmedizinischen Institute der medizinischen Fakultäten aufgebaut oder bestehende Netzwerke substanziell weiterentwickelt werden. Darüber hinaus wird die Vernetzung der lokalen, regionalen und überregionalen Netzwerke gefördert. Zudem sollen für die Allgemeinmedizin in der Breite methodische Kompetenz und standardisierte Verfahren etabliert werden, die mit den hohen Standards der Koordinierungszentren für klinische Studien (KKS) korrespondieren. Im Ergebnis soll die deutsche Allgemeinmedizin umfassend und auf Dauer in die Lage versetzt werden, Studien der klinischen Forschung durchzuführen oder sich an diesen zu beteiligen.
Die Maßnahme wird einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Forschung in der Allgemeinmedizin zu verbessern und zu stärken. Auf diesem Weg wird die Universitätsmedizin ertüchtigt, ihrer Rolle an der Schnittstelle von Lehre, Forschung und Versorgung im Bereich der Allgemeinmedizin noch besser gerecht zu werden. Die Maßnahme ist Bestandteil des „Masterplan Medizinstudium 2020“, welcher vom BMBF, dem Bundesministerium für Gesundheit sowie Vertreterinnen und Vertretern der Gesundheits- und der Kultusministerkonferenz der Länder und der Koalitionsfraktionen des Deutschen Bundestags im März 2017 beschlossen wurde.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der Aufbau einer nachhaltigen Netzwerkstruktur allgemeinmedizinischer Forschungspraxen in Deutschland. Diese soll aus bis zu acht lokalen, regionalen oder überregionalen Netzwerken allgemeinmedizinischer Forschungspraxen bestehen. Die Netzwerkstruktur wird von einer Koordinierungsstelle unterstützt, die übergeordnete Fragen und Aspekte bearbeitet.
In den Netzwerken sollen die nachhaltigen Voraussetzungen in Form von Kapazitäten und Kompetenzen sowie Infrastrukturen für die Durchführung eines möglichst breiten Spektrums von Studien in der Allgemeinmedizin geschaffen werden. Darunter fallen insbesondere klinische Studien, aber auch größere Studien in der Versorgungsforschung oder auch in der epidemiologischen Forschung.
2.1 Netzwerke
Ein Netzwerk besteht aus allgemeinmedizinischen Forschungspraxen in Deutschland und einem oder mehreren universitären Instituten für Allgemeinmedizin. Andere universitäre Disziplinen (z. B. medizinische Informatik) können bei Bedarf eingebunden werden. Ein Netzwerk wird von einem oder mehreren Instituten für Allgemeinmedizin getragen, die Ansprechpartner sowohl für die Forschungspraxen als auch für die Koordinierungsstelle der Netzwerkstruktur sind.
Die räumliche Ausdehnung der Netzwerke kann lokal begrenzt sein und z. B. eine Stadt und ihr Umfeld umfassen oder alternativ auch regional oder überregional sein. Die Profile der Netzwerke können sich auf strukturschwache und strukturstarke Gebiete bzw. auf ländliche, städtische und Metropolregionen beziehen. Ein Netzwerk muss eine angemessene Anzahl an Forschungspraxen beinhalten.
Gefördert werden können neu aufzubauende Netzwerke ebenso wie substantielle Weiterentwicklungen (Ausbau) bestehender Netzwerke.
Die Förderung umfasst im ersten Schritt eine Auf- bzw. Ausbauphase. Die allgemeinmedizinischen Institute bauen ihr jeweiliges Netzwerk auf oder aus, indem sie (weitere) Praxen für Allgemeinmedizin für das Netzwerk akquirieren und in ihrer Entwicklung zu Forschungspraxen sowie bei späteren Forschungstätigkeiten auch hinsichtlich des Kompetenzerwerbs und der Bereitstellung von zentralen Infrastrukturen unterstützen. Der Kompetenztransfer kann z. B. über Schulungen, Workshops oder auf dem Weg der Beratung erfolgen.
Im zweiten Schritt sollen die in einem Netzwerk organisierten Forschungspraxen in einer Pilotphase die Machbarkeit klinischer Studien nachweisen. Dies kann z. B. durch von einem Institut oder mehreren Instituten für Allgemeinmedizin geleitete (Pilot-)Studien oder kontrollierte randomisierte Studien gewährleistet werden, sofern letztere im Förderrahmen realisierbar sind. Die Pilotphase dient der Erprobung des Netzwerks, die allgemeinmedizinischen Institute koordinieren dabei die Durchführung der Studien.
Die Forschungspraxen werden von den allgemeinmedizinischen Instituten sowohl in der Auf- bzw. Ausbauphase als auch in der Pilotphase unterstützt. Die Unterstützung betrifft beispielsweise Fragen der Forschungsmethodik oder der einschlägigen organisatorischen Abläufe (Arbeitspläne, Studienprotokolle etc.) sowie der international anerkannten Qualitätsstandards und Datenschutzbestimmungen. Ferner gewährleisten die Institute im Netzwerk die Kooperation mit den relevanten nationalen Akteuren wie dem KKS-Netzwerk, Ethikkommissionen, Behörden und Gremien.
Sind mehrere allgemeinmedizinische Institute in einem Netzwerk beteiligt, erfolgt die Förderung in Form eines Verbundvorhabens. Die Verbundleiterin bzw. der Verbundleiter verantwortet in diesem Fall die wissenschaftliche Gesamtkonzeption des Netzwerks und koordiniert es als Ganzes zum Beispiel hinsichtlich der Kooperations- und Kommunikationsprozesse.
Bereits bestehende personelle, technische und organisatorische Forschungsinfrastrukturen sowie schon existente Netze von Forschungspraxen in der Allgemeinmedizin sollen in die geförderten Netzwerke einbezogen und genutzt werden.
Wo möglich, ist die gezielte Nutzung bereits existierender Datensätze und Materialsammlungen für die Forschungsfragestellungen in der Pilotphase vorzusehen.
Damit gewährleistet wird, dass die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten angemessen berücksichtigt werden, sind sie oder – sofern existent – ihre Vertretungen durchgängig und in geeigneter Weise zu beteiligen.
Geschlechtsspezifische Aspekte sollen bei den Vorhaben angemessen berücksichtigt werden.
Von der Förderung ausgenommen sind Ansätze, die bereits in anderen Förderprogrammen unterstützt werden, oder bereits in der Vergangenheit Gegenstand einer Bundesförderung waren.
2.2 Koordinierungsstelle der Netzwerkstruktur
Um ein koordiniertes Zusammenwirken der lokalen, regionalen und überregionalen Netzwerke zu ermöglichen und eine international wettbewerbsfähige nationale Netzwerkstruktur zu schaffen, ist eine übergreifende und unabhängige Koordinierungsstelle erforderlich.
Die Koordinierungsstelle der Netzwerkstruktur fördert die Kommunikation und Vernetzung zwischen den Akteuren der lokalen/regionalen/überregionalen Netzwerke. Sie bearbeitet in kontinuierlicher Abstimmung mit den Netzwerken unter übergreifenden Gesichtspunkten die für die Netzwerke relevanten Aspekte, Fragen und Prozesse wie z. B. Qualitätssicherung und die bedarfsgerechte Aus- und Weiterbildung der Forschungspraxen. Zwischenergebnisse und Ergebnisse werden von der Koordinierungsstelle in angemessener Weise dokumentiert und für die Netzwerke z. B. im Sinne von Best-Practice-Vorgehensweisen verfügbar gemacht.
Von besonderer Bedeutung sind gemeinsame Standards im IT-Bereich. Möglichkeiten für eine mit der Medizininformatik-Initiative des BMBF kompatible Verfahrensweise sollten sondiert und erschlossen werden.
Die Koordinierungsstelle soll die Netzwerkstruktur nach außen vertreten und eine nationale und internationale wissenschaftliche Vernetzung gewährleisten.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind:
– hinsichtlich des Aufbaus oder der substanziellen Weiterentwicklung eines Netzwerks (siehe Nummer 2.1):
– staatliche und nicht-staatliche Hochschulen mit einem allgemeinmedizinischen Institut als ausführende Stelle
– hinsichtlich der Koordinierungsstelle der Netzwerkstruktur (siehe Nummer 2.2)
– staatliche und nicht-staatliche Hochschulen, jedoch nicht mit einem allgemeinmedizinischen Institut als ausführende Stelle;
– außeruniversitäre Forschungseinrichtungen;
– Einrichtungen der Gesundheitsversorgung und Stiftungen, die Bezüge zur Forschung aufweisen.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Einrichtungen und Unternehmen, die wirtschaftlich tätig sind, sind nicht antragsberechtigt. Übt ein und dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, ist sie antragsberechtigt, wenn die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht. Nicht antragsberechtigt sind ferner einzelne allgemeinmedizinische Praxen.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Vorleistungen
Die Antragstellenden müssen Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung zu Themen der Allgemeinmedizin erbracht haben. Sie sollten nach Möglichkeit durch methodische Kompetenz zur Durchführung klinischer Studien und gegebenenfalls der Entwicklung von Praxisnetzwerken ausgewiesen sein.
Zusammenarbeit bei Verbundvorhaben
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110*).
Wissenschaftliche Standards
Die Antragstellenden sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von klinischer Forschung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Biomaterialbanken, Patientenregister, IT-Vernetzung und klinische Studien.
Bei im Rahmen der Pilotphase durchgeführten klinischen (Pilot-)Studien sind die folgenden internationalen Standards in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen: Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur Guten Klinischen Praxis (ICH-GCP), EU-Richtlinie 2005/28/EG, EU-Verordnung Nr. 536/2014, CONSORT- und STARD-Statements.
Die entsprechenden Standards sind im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie näher spezifiziert.
Qualität der angewendeten Methoden
Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Erkenntnisstand adäquat berücksichtigt werden. Die Einbindung adäquater methodologischer Expertise in das Vorhaben ist sicherzustellen.
Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten
Die zu schaffende Netzwerkstruktur muss im Ergebnis einen konkreten Nutzen für künftige Verbesserungen in der Gesundheitsförderung, Prävention und Therapie von allgemeinmedizinischen Erkrankungen erbringen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Für Projekte zu Netzwerken (siehe Nummer 2.1) und zur Koordinierungsstelle der Netzwerkstruktur (siehe Nummer 2.2) gilt gleichermaßen:
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. Die Förderung kann in der Regel für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erfolgen. Nach drei Jahren erfolgt eine Zwischenevaluation durch den zuständigen Projektträger.
Zuwendungsfähig ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind. Die Notwendigkeit der beantragten Mittel muss sich aus dem Antrag herleiten lassen.
Reisen und Aufwandsentschädigungen für beteiligte und beratende Patientenvertretungen sind zuwendungsfähig.
Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.
Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Zusätzlich gilt vorwiegend für Projekte zu Netzwerken (siehe Nummer 2.1):
Die Institute für Allgemeinmedizin decken im jeweiligen Netzwerk den bei seinem Auf- bzw. Ausbau sowie der Durchführung der (Pilot-)Studien in den Forschungspraxen entstehenden Mehraufwand aus Fördermitteln.
Ausgaben (Personal- und Sachmittel) für die Netzwerkkoordination sind zuwendungsfähig. Ferner sind zuwendungsfähig: Aus- und Weiterbildungskosten für das Personal der Forschungspraxen, patientenbezogene Aufwandsentschädigungen für die als Prüfzentrum agierenden Forschungspraxen (Personal- und Sachmittel), Patientenversicherung und gegebenenfalls Patientenwegeversicherung, Registrierung von (klinischen) Studien, Qualitätssicherung von (klinischen) Studien (z. B. Monitoring), Reisen für Studienpersonal und gegebenenfalls für Patientinnen und Patienten, Reisen und Aufwandsentschädigungen für Mitglieder des Datenüberwachungskomitees.
Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.
Ausgaben für Forschung an bereits existierenden Datensätzen, Patientenregistern, Kohorten und Biomaterialsammlungen können gefördert werden, wenn die Nachhaltigkeit dieser Infrastrukturen im Förderzeitraum sichergestellt ist. Zudem kann die Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung sowie für die Überführung in existierende Dateninfrastrukturen, z. B. standort- oder themenbezogene Datenbanken, gefördert werden.
Kooperationen mit thematisch verwandten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im europäischen und außereuropäischen Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Zusätzlich anfallende Mittel z. B. für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern (Doktoranden, Post-Docs) bei internationalen Forschungspraxen-Netzwerken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.
Zusätzlich gilt ausschließlich für die Koordinierungsstelle der Netzwerkstruktur (siehe Nummer 2.2):
Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e. V., vgl. http://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_werden.aspx) sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projektes dient. Im Fall dass eine TMF-Mitgliedschaft nicht angestrebt wird, sind die Gründe hierfür durch die Antragstellerin (Verbundkoordinatorin) bzw. den Antragsteller (Verbundkoordinator) zu erläutern.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteile eines Zuwendungsbescheids an die Fraunhofer-Gesellschaft oder Helmholtz-Gemeinschaft werden ebenfalls die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Das BMBF wird einen internationalen Expertenkreis zur Begleitung der Fördermaßnahme einrichten. Zur Durchführung von Evaluationen und Erfolgskontrollen im Sinne der VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit dem Begleitkreis zusammenzuarbeiten, sowie die für eine Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
DLR Projektträger
– Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 0228 3821-1210
Telefax: 0228 3821-1257
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.
Ansprechpersonen sind:
Herr Dr. Gunnar Meyer
Telefon: 0228 3821-1124
E-Mail: Gunnar.Meyer@dlr.de
Herr Dr. Andreas Theilmeier
Telefon: 0228 3821-1136
E-Mail: Andreas.Theilmeier@dlr.de
Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/ abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
7.2. Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger
bis spätestens 24. Oktober 2018
zunächst ausführliche Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Mit der Vorlage der Projektskizze für ein Netzwerk (siehe Nummer 2.1) ist zum einen ein Konzept für die Auf- bzw. Ausbauphase vorzulegen, das insbesondere auf die Aspekte Organisation und Management, Personal und Struktur- bzw. Methodenaufbau – sowohl bei den allgemeinmedizinischen Instituten als auch bei den Forschungspraxen – eingeht. Dabei muss dargestellt werden, wie die Aktivitäten des Netzwerks gesteuert werden und wie der regelmäßige inhaltliche und methodische Austausch zwischen den beteiligten Partnern sichergestellt wird. Ferner müssen die Planungen bezüglich der Nachhaltigkeit der aufgebauten Strukturen dargestellt werden. Soweit Eigenbeiträge der Hochschule eingebracht werden, sollten diese dargelegt werden.
Zudem soll Folgendes berücksichtigt werden:
– Rekrutierungspotenzial von Patientinnen und Patienten;
– Dokumentation, IT-Infrastruktur, Datenschutz, Ethik;
– Patientenbeteiligung;
– Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen und nicht wissenschaftlichen Personals;
– Zusammenarbeit mit weiteren Partnern.
Zum zweiten sind in der Projektskizze die Planungen zur Pilotphase darzulegen. Hier soll auch auf die geplante Verwertung und Anschlussfähigkeit der Arbeiten in der Pilotphase eingegangen werden einschließlich perspektivischer Darlegungen dazu, dass im Netzwerk nach Abschluss der Förderung weitere Studien durchgeführt werden können.
Weitere formale Anforderungen an Projektskizzen für ein Netzwerk (siehe Nummer 2.1) sind in dem folgenden Leitfaden niedergelegt: Leitfaden Projektskizze Auf- bzw. Ausbau eines Netzwerks
Mit der Vorlage der Projektskizze für die Koordinierungsstelle der Netzwerkstruktur (siehe Nummer 2.2) ist ein Konzept für den Aufbau und für die Arbeit der Koordinierungsstelle vorzulegen, das insbesondere auf Organisation und Management, Personal und Struktur- bzw. Methodenaufbau eingeht. Zudem muss erkennbar sein, wie die Zusammenarbeit und Kommunikation mit den Akteuren der Netzwerke sowie die nationale und internationale Vernetzung der gesamten Netzwerkstruktur sichergestellt werden soll.
Im Konzept sollen hinsichtlich der Bearbeitung von übergeordneten Aspekten insbesondere folgende Punkte berücksichtigt und in der Projektskizze dargelegt werden:
– Standards und Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures; SOP);
– Ethik und Datenschutz;
– IT-Infrastruktur, Interoperabilität;
– das Data-Monitoring der Studien.
Zudem soll ein überzeugendes Nachhaltigkeitskonzept für eine langfristige Koordinierung der Netzwerkstruktur vorgelegt werden.
Weitere formale Anforderungen an Projektskizzen für die Koordinierungsstelle der Netzwerkstruktur (siehe Nummer 2.2) sind in dem folgenden Leitfaden niedergelegt: Leitfaden Projektskizze Koordinierungsstelle der Netzwerkstruktur
Projektskizzen für ein Netzwerk (siehe Nummer 2.1) sowie Projektskizzen für die Koordinierungsstelle der Netzwerkstruktur (siehe Nummer 2.2), die den niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.
Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizze in englischer Sprache empfohlen.
Die Einreichung erfolgt elektronisch über ein über ein Internetportal (https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/Forschungspraxen).
Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird im Portal aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Eine genaue Anleitung findet sich im Portal.
Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.
Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen internationalen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet.
Begutachtungskriterien für Netzwerke (siehe Nummer 2.1):
– Beitrag zu einer deutschen allgemeinmedizinischen Forschungspraxen-Netzwerkstruktur und Mehrwert für die deutsche (klinische) Forschungslandschaft und gegebenenfalls für die Versorgungslandschaft;
– schlüssige Darstellung des Konzepts und seiner Umsetzbarkeit gemäß der Zielsetzung der Förderung, insbesondere zum Auf- oder Ausbau von Infrastruktur, zu Personal und Kompetenzen des Praxisnetzwerks sowie zu Governance und Management;
– wissenschaftliche und methodische Qualität, insbesondere in Bezug auf die geplanten Infrastrukturen einschließlich Patientenbeteiligung; Kriterien und Verfahren, die sicherstellen, dass die Aktivitäten des Netzwerks international anerkannten Qualitätsstandards genügen;
– Expertise der/des Antragstellenden;
– überzeugendes Nachhaltigkeitskonzept der Maßnahme, insbesondere in Bezug auf die Schaffung dauerhafter Infrastrukturen und Voraussetzungen zur Durchführung klinischer Studien sowie gegebenenfalls die Übertragbarkeit des Konzepts auf andere/zukünftige Netzwerke;
– nachvollziehbare Meilensteinplanung und Angemessenheit der Finanzplanung.
Begutachtungskriterien für die Koordinierungsstelle der Netzwerkstruktur (siehe Nummer 2.2):
– schlüssige Darstellung der Vorgehensweise gemäß der Zielsetzung der Förderung, insbesondere Organisation der Zusammenarbeit mit den lokalen/regionalen/überregionalen Netzwerken sowie nationale und internationale Vernetzung;
– Berücksichtigung internationaler Erfahrungen;
– Expertise der/des Antragstellenden;
– überzeugendes Nachhaltigkeitskonzept für eine langfristige Koordinierung der Netzwerkstruktur;
– Nachvollziehbarkeit einer Meilensteinplanung und Angemessenheit der Finanzplanung.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordinatorin bzw. dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Mit den förmlichen Förderanträgen für Netzwerke (siehe Nummer 2.1) und für die Koordinierungsstelle der Netzwerkstruktur (siehe Nummer 2.2) sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:
– detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens;
– ausführlicher Verwertungsplan;
– Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
– nach Aufbau- und Pilotphase aufgeschlüsselter detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcen- und Meilensteinplanung.
Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Die eingegangenen Anträge werden einer vertieften Prüfung entlang der Kriterien der ersten Stufe, und einer Prüfung der Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe unterzogen. Zusätzlich wird nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
– Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
– Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2028 gültig.
Berlin, den 13. Juni 2018
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. R. Loskill