Förderrichtlinie Innovationsprogramm für Geschäftsmodelle und Pionierlösungen (IGP)
1. Ziel, Zweck und rechtliche Grundlage der Förderung
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Mit dem „Innovationsprogramm für Geschäftsmodelle und Pionierlösungen (IGP)“ des Bundesministeriums für Wirt- schaft und Energie (BMWi) soll die Innovationskraft und Kreativität der deutschen Wirtschaft über technische Entwicklungen hinaus gestärkt werden. In Ergänzung der Förderung von vornehmlich technikorientierter Forschung und Ent- wicklung öffnet das IGP den Fokus für nichttechnische Innovationen. Dabei zielt das IGP insbesondere auf die Stärkung der Innovationskraft von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) inklusive Selbständigen und jungen Unternehmen.
Das IGP soll zudem dazu beitragen:
- neue Ideen mit positiver Wirkung für Wirtschaft und Gesellschaft anzuschieben,
- die Struktur und Arbeitsweise der deutschen Wirtschaft zu modernisieren,
- First-Mover-Aktivitäten zu ermöglichen,
- sehr marktnahe Innovationsaktivitäten anzubahnen und
- das kreative Umfeld für neue Geschäftsmodelle und Pionierlösungen durch die Schaffung neuer Kooperationen und Netzwerke zu verbessern.
1.2 Rechtsgrundlage
Das BMWi gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der §§ 23 und 44 der Bundeshaushalts- ordnung (BHO) samt den hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Ein Rechtsanspruch des Antrag- stellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Der Zuwendungsgeber ist berechtigt auch kurzfristig mittelwirksame Maßnahmen, wie eine Verringerung der Fördersätze, eine Verschärfung der Förderkriterien oder eine Verkleinerung des Kreises der Antragsberechtigten, vorzunehmen.
Die EU-rechtliche Grundlage für die im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen ist die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1 bis 8).
Bezüglich der Unternehmensgröße ist die jeweils geltende KMU-Definition gemäß EU-Wettbewerbsrecht ausschlaggebend (Definition der KMU Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003, ABl. L 124 vom 20. Mai 2003,
S. 36 bis 41). Verbundene Unternehmen sind im Sinne dieser Empfehlung als Einheit zu betrachten.
Zu den weiteren für die Förderung relevanten Gesetzen und Regelungen gehören u. a. das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und das Subventionsgesetz. Sämtliche Vorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
2. Gegenstand der Förderung; Projektformen
Gegenstand der Förderung sind in Deutschland durchzuführende Innovationsaktivitäten. Dabei können folgende von den Antragstellern frei wählbare Projektformen gefördert werden:
- A: Experimentelle Einzel- oder Kooperationsprojekte in der innovativen Frühphase mit dem Charakter von Machbarkeitstests.
- B: Komplexe Einzel- und Kooperationsprojekte zur Ausreifung von Innovationen samt umfangreichen Markttests und Pilotierung am Markt.
- C: Übergreifende Innovationsnetzwerke aus mindestens fünf KMU (inkl. Selbständige und junge Unternehmen), die durch Leistungen einer Netzwerkmanagementeinrichtung unterstützt werden und deren Akteure sich im gegenseitigem Austausch Wissen zu übergreifenden Innovationsthemen erarbeiten, Ideen entwickeln und Innovationen umsetzen.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Projekte der Projektform A (Frühphase/Machbarkeit)
Antragsberechtigt für Projekte der Projektform A sind KMU gemäß EU-Definition (siehe Nummer 1.2) mit Sitz in Deutschland. Dabei wird unterschieden nach:
- Kleinstunternehmen, die nach Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 als Unternehmen definiert sind, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. Euro nicht überschreitet.
- Kleinunternehmen, die nach Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 als Unternehmen definiert sind, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht überschreitet.
- Mittlere Unternehmen, die nach Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 als Unternehmen definiert sind, die weniger als 250 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 50 Mio. Euro nicht überschreitet.
Zu den antragsberechtigten Unternehmen werden explizit auch Freiberuflerinnen/Freiberufler, Handwerkerinnen/Handwerker und andere Selbständige mit und ohne Beschäftigte gezählt. Zudem sind zukunftsgerichtete Innovatoren antragsberechtigt, die glaubhaft darlegen können, zum Förderbeginn ein das Projekt umsetzendes Unternehmen mit ordnungsgemäßer Geschäftsführung in Deutschland zu führen. Forschungseinrichtungen und andere Partner können zudem per Unterauftrag eingebunden werden (siehe Nummer 4.2.3).
3.2 Projekte der Projektform B (Ausreifung/Marktpilotierung)
Antragsberechtigt sind alle in Nummer 3.1 Genannten sowie mit diesen kooperierenden nichtwirtschaftlich tätige deutsche Forschungseinrichtungen wie beispielsweise (Kunst-) Hochschulen im Sinne von Abschnitt 2.1 des EU-Unionsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1).
3.3 Projekte der Projektform C (Netzwerke)
Antragsberechtigt für das Management von Kooperationsnetzwerken sind die von mindestens fünf beteiligten KMU (inkl. Selbständige und junge Unternehmen) damit beauftragten Einrichtungen, wobei die IGP-Förderung als aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden dieses Auftrags vorzusehen ist. Diese Einrichtung kann eine am Netzwerk beteiligte Forschungseinrichtung oder eine externe Einrichtung sein.
Die Netzwerkmanagementeinrichtung muss über die notwendige Kompetenz im Innovationsfeld verfügen, Erfahrungen im Projektmanagement und Marketing besitzen, in ihren Geschäftsfeldern eng mit Unternehmen zusammenarbeiten und Erfahrungen in Moderation und Coaching von Innovationsprozessen aufweisen.
Die Netzwerkmanagementeinrichtung muss zudem in Bezug auf die Netzwerkarbeit und die Innovationsprojekte des Netzwerks ein neutraler Intermediär sein. Sie darf keine eigenen wirtschaftlichen Interessen an den Ergebnissen des Netzwerks und keine Beteiligungen an Unternehmen des Netzwerks haben. Die Netzwerkpartner oder ihnen nahestehende Personen dürfen keine Beteiligungen an der Managementeinrichtung besitzen. Die externe Einrichtung sowie ihre Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen dürfen nicht unmittelbar an Innovationsprojekten des jeweili- gen Netzwerks beteiligt werden.
An den Netzwerken können als Partner zusätzlich auch nicht antragsberechtigte Unternehmen aus dem In- und Aus- land beteiligt werden; diese erhalten jedoch keine Förderung nach dieser Richtlinie.
3.4 Weitere Anforderungen an die Zuwendungsempfänger
Die Unternehmen und Einrichtungen müssen für die ordnungsgemäße Abwicklung der Projekte folgende Voraus- setzungen erfüllen:
- Sie müssen über das innnovationsspezifische und betriebswirtschaftliche Know-How zur Durchführung des Projekts verfügen. Dazu gehört, dass sie über ausreichend entsprechend qualifiziertes Personal verfügen oder entsprechende Neueinstellungen vorsehen bzw. sonstige vertraglich geregelte Personal-Aufnahmen vorsehen.
- Zuwendungen können nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.
- Sie müssen den nötigen Eigenanteil aufbringen können.
- Der Abzug von Personalkapazitäten (einschließlich Geschäftsführung) für das Projekt darf nicht zum bedenklichen Kapazitätsrisiko für andere wichtige Geschäftsfelder werden.
- Durch geordnetes Rechnungswesen muss die Projektabrechnung sauber und klar nachvollziehbar sein (u. a. im Gesamtkontext mit anderen Betätigungsfeldern).
Sollten Bedingungen zur Antragstellung noch nicht voll erfüllt sein, muss glaubhaft darlegt werden, dass sie zum Förderbeginn eingehalten werden.
3.5 Nicht Antrags- und Förderberechtigte
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, Forschungs- und Netzwerkeinrichtungen über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für Inhaber juristischer Personen, die eine Vermögensauskunft nach § 807 der Zivilprozessord- nung oder § 284 der Abgabenordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
Nicht antragsberechtigt sind zudem Unternehmen, Forschungs- und Netzwerkeinrichtungen die bei vorausgegangen öffentlichen Zuwendungen in den vorangegangenen drei Jahren ihren daraus resultierenden Pflichten nicht nachgekommen sind. Zudem sind Unternehmen von der Förderung ausgeschlossen, die einer Rückforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Unzulänglichkeit einer Beihilfe nicht nachgekommen sind.
Eine Förderung der an Projekten mitarbeitenden Personen ist ausgeschlossen, wenn
- deren Tätigkeit im Rahmen anderer Förderprogramme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission unterstützt wird und diese Förderung in den Bewilligungszeitraum fällt und arbeitszeitmäßig oder projektbezogen eine Doppelförderung darstellen würde oder
- diese durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Lohnkostenzuschüsse oder vergleichbare arbeitsmarktpolitische Maßnahmen finanziert werden oder
- in Forschungseinrichtungen grundfinanziertes Personal (ohne Ersatzpersonal) eingesetzt werden soll.
4. Zuwendungsvoraussetzungen; Förderkriterien
4.1 Innovationsbegriff; allgemeine Zuwendungs- und Förderkriterien
Das IGP und die mit ihm angeschobenen Projekte zielen auf nichttechnische Innovationen. Dabei können neue Technologien durchaus eine wichtige Rolle spielen – sie müssen dies allerdings nicht zwingend. Das aus Innovationssicht für die Förderentscheidung relevante Kriterium ist vielmehr die Neuartigkeit der Problemlösung, etwa durch ein bislang nicht existierendes Servicekonzept oder Geschäftsmodell. Dabei müssen die Projekte auch im internationalen Vergleich Neuigkeitswert haben. Gefördert werden sollen ausschließlich Projekte, die ohne Förderung gar nicht oder nur mit Zeitverzögerung und in bedeutend geringerem Umfang realisiert werden könnten.
Die Förderentscheidung erfolgt anhand der folgenden Kriterien:
- Innovationshöhe: Wesentlich hierfür sind etwa Kreativität, Wagemut und Pioniercharakter des Ansatzes, Differenz zu bisherigen Lösungen, Neuigkeitswert auf nationalem und internationalem Level sowie mögliche Leuchtturmeffekte. Bei Projektform C gilt dies anlog für das Innovationspotenzial des übergeordneten Netzwerkthemas. Das spezifische Innovationsumfeld wird berücksichtigt.
- Anreizeffekt: Wesentlich hierfür sind die Begründung der Antragsteller zum Förderbedarf sowie das Spannungsverhältnis zwischen finanzieller Situation und Innovationswagnis. Bei den Projektformen A und B muss der Entwicklungsprozess auf das realistisch erreichbare Gelingen einer Innovation gerichtet sein, aber gleichwohl mit Risiken behaftet sein.
- Qualität und Überzeugungskraft des Projekts: Wesentlich hierfür sind etwa Zielorientierung und Aufbau des Projektplans, zügige und sinnvolle zeitliche Taktung der Projektschritte, Logik und Verständlichkeit der Ausführungen zur Umsetzung, Übergang in ungeförderte Folgeaktivitäten, sparsamer Umgang mit den eingesetzten Fördermitteln etc. Bei Projektform C liegt besonderes Augenmerk auf der Qualität und Struktur der hier zu erstellenden Innovations-Roadmap.
- Qualifikation und Motivation der Projektbeteiligten: Wesentlich hierfür sind etwa Berufs- und Bildungshintergrund, Schlüsselqualifikationen, Ausführungen zur Motivation, Überzeugungskraft der Erläuterungen zum Projekt und den Projektbeteiligten, Teamzusammensetzung und vorgesehene Arbeitsteilung; positiv sind außergewöhnliche fach- übergreifende Kooperationsmuster. Bei Projektform C steht hier insbesondere auch die Qualifikation der Netzwerkmanagementeinrichtung im Fokus sowie die Eignung und das Zusammenspiel der teilnehmenden Partner.
Entsprechend der Ausrichtung des BMWi werden in der Regel Projekte gefördert, die auf möglichst großen Markterfolg zielen. Für die Förderentscheidung wichtig sind hier:
- Vermarktungschancen: Vor allem Potenzial für Umsatz und Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen in Deutschland im Kontext des Wertschöpfungspotenzials für die Antragsteller selbst; darüber hinaus fließen Erwägungen zu Projekteffekten über die Antragsteller hinaus in die Förderentscheidung ein.
Im Rahmen der Modellförderung des IGP sollen in Ausschreibungsrunden unterschiedliche Innovationsthemen adres- siert werden. In der Regel werden dabei die oben genannten Kriterien angewandt. Eine der Ausschreibungsrunden soll den Bereich sozialer Innovation im Sinne besonders gemeinwohlorientierter Innovationen besonders berücksichtigen. Statt des vorgenannten Vermarktungskriteriums wird die Förderentscheidung hier anhand der Kriterien „sozialer Impact“ und „wirtschaftliche Nachhaltigkeit“ getroffen. Auf die Änderung im Bewertungsschema wird in der ent- sprechenden Förderrunde explizit hingewiesen.
4.2 Weitere Bedingungen für die spezifischen Projektformen A, B und C
4.2.1. Projektform A
Gefördert werden kleinere Innovationsprojekte in der innovativen Frühphase mit dem Charakter von Machbarkeitstests. Dies betrifft insbesondere Maßnahmen, die zur Prüfung der inhaltlichen und wirtschaftlichen Machbarkeit von Innovationen im Sinne von Nummer 4.1 notwendig sind. Die Machbarkeit soll mit merklichen Ungewissheiten (Risiken) verbunden sein; gleichzeitig soll das Projekt chancenreich sein.
Die Projektlaufzeit für Projekte der Projektform A beträgt höchstens 12 Monate.
Die Projekte sollen möglichst so strukturiert sein, dass besonders erfolgskritische, riskante Arbeitsschritte möglichst frühzeitig durchgeführt werden, um ein drohendes Scheitern des Projekts frühzeitig zu erkennen.
4.2.2 Projektform B
Gefördert werden komplexe Innovationsprojekte zur Ausreifung von Innovationen samt umfangreichen Markttests und Pilotierung am Markt. Dies betrifft insbesondere Maßnahmen, die zur Entwicklung, ersten Anwendung und/oder Marktüberleitung von Innovationen im Sinne von Nummer 4.1 notwendig sind. Dabei sollten von den Antragstellern oder anderweitig bereits mindestens erste positive Belege zur Machbarkeit erbracht worden sein. Gleichzeitig soll das Projekt mit Ungewissheiten (Risiken) verbunden und chancenreich sein.
Die Projektlaufzeit für Projekte der Projektform B beträgt höchstens 24 Monate.
Die Projekte sollen möglichst so strukturiert sein, dass besonders erfolgskritische, riskante Arbeitsschritte möglichst frühzeitig durchgeführt werden, um ein drohendes Scheitern des Projekts frühzeitig zu erkennen.
4.2.3 Zu Kooperationen in den Projektformen A und B
In Projekten der Projektform A und B können jeweils mehrere Antragsberechtigte (nach den Nummern 3.1 und 3.2) zusammenarbeiten. Dabei muss der Kooperationspartner mit dem geringsten Anteil am Projekt mindestens 20 % der Arbeitsleistung in Personenmonaten erbringen. Die Partner müssen dabei eine Kooperationsvereinbarung mit mindestens folgendem Inhalt schließen:
- Beschreibung und Zielstellung des Projekts sowie Abgrenzung der Teilaufgaben der Beteiligten;
- Benennung eines federführenden Hauptverantwortlichen für das Projekt;
- Arbeitsplan aller Partner mit Arbeitspaketen, avisierten Terminen, Personalaufwand in Personenmonaten aufgegliedert nach Zuständigkeiten der Partner;
- Nennung der vorgesehenen Vergabe von Aufträgen an Dritte, beispielsweise Forschungseinrichtungen oder Dienstleister;
- Regelung der Nutzung bzw. Vermarktung der Ergebnisse der Kooperation.
Sofern Aufträge an Dritte in Höhe von mehr als 10 000 Euro vergeben werden, ist (auch bei Einzelprojekten) eine Vereinbarung mit vergleichbarem Inhalt zu schließen. Aufträge an Dritte können auch an Nicht-Antragsberechtigte vergeben werden. Sie müssen nach wirtschaftlichen Kriterien vergeben werden und eindeutig der Zielstellung des Innovationsprojekts dienen.
Antragsberechtigte Forschungseinrichtungen nach Nummer 3.2 dürfen höchstens 50 % der für das Projekt zu leistenden Arbeit (in Personenmonaten) übernehmen. Ihr Anteil an den förderfähigen Kosten/Ausgaben darf ebenfalls nicht 50 % überschreiten. Der maximale Anteil von Auftragnehmern ist auf maximal 25 % der Arbeit und der förderfähigen Kosten begrenzt.
Gemeinsame Projekte mehrerer Partner werden als ein einziges Projekt betrachtet. Dabei beziehen sich die Fördersätze auf den jeweiligen Partner (siehe Nummer 5.2).
4.2.4 Projektform C
Gefördert werden Managementleistungen von Innovationsnetzwerken, die den Anforderungen gemäß Nummer 2 entsprechen und von den Zuwendungsempfängern in Auftrag gegeben worden sind. Die Förderung zielt dabei auf Innovationsnetzwerke, deren durch ein Netzwerkmanagement unterstützte Akteure sich im gegenseitigem Austausch Wissen zu übergreifenden Innovationsthemen erarbeiten und Innovationen umsetzen. Die Vision und das konkrete Vorgehen sind dabei in einer gemeinsamen Innovations-Roadmap dargelegt, die auch Grundzüge der Arbeitsteilung der Partner und der Netzwerkmanagement-Einrichtung regelt.
Gefördert werden nur solche Zusammenschlüsse, deren Arbeit allein auf die Entwicklung und Umsetzung von Innovationen zielt. Darunter fällt nicht die Arbeit von Vereinen oder Verbänden zur Durchsetzung verschiedener, heterogener Interessen, wie z. B. Lobbying, themenübergreifende Vernetzung, gemeinsame Entwicklung von Ausbildungs- oder Marketingplattformen etc.
Die für das jeweilige Netzwerk notwendigen Aktivitäten und Leistungen des Netzwerkmanagements müssen zwischen den Netzwerkpartnern und dem Management vertraglich geregelt sein. Die Netzwerkmanagementeinrichtung soll die Leistungen zu einem hohen Anteil mit eigenen Kapazitäten erbringen. Die Abrechnung von ergänzenden Aufträgen an Dritte ist nur möglich, wenn sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt, klar erkennbar dem übergreifenden Interesse der Partner am gemeinsamen Netzwerkthema dient und höchstens 60 % der Geldsumme der Gesamt- leistungen beträgt. Dabei sind Aufträge an Netzwerkpartner ausgeschlossen. Das Netzwerkmanagement darf nicht im Zusammenhang mit der Anbahnung von eigenständigen Geschäften stehen.
Dem Projektträger sind alle während der Förderphasen wirksamen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Netzwerkmanagement und Netzwerkpartnern zur Kenntnis zu geben.
Die Projektlaufzeit für Projekte der Projektform C unterteilt sich in zwei Phasen:
- In Phase 1 konsolidiert sich das Netzwerk und erarbeitet eine vertiefte Innovations-Roadmap mit einem detaillierten Meilensteinplan, der konkrete Meilensteine und Ziele samt Zeitvorgaben enthält. Dazu gehören auch Projekte nach Nummer 4.2.5 mit hoher Passfähigkeit in das Gesamtkonzept. Die Laufzeit der Phase 1 beträgt höchstens neun Monate.
- Ist die Roadmap überzeugend, können die Netzwerke sie in Phase 2 umsetzen und sich weiterentwickeln. Die Lauf- zeit der Phase 2 beträgt höchstens 18 Monate.
4.2.5 Projekte aus Netzwerken
In den geförderten Netzwerken können entsprechend der Roadmap jeweils maximal zwei Projekte der Projektform A ohne gesonderte Ausschreibung bewilligt werden. Voraussetzungen sind:
- Federführende Durchführung durch einen Netzwerkpartner. Sollten zwei Projekte der Projektform A angestrebt werden, ist das zweite Projekte durch einen anderen Netzwerkpartner federführend durchzuführen.
- Alle Netzwerkpartner stimmen der Durchführung der Projekte zu.
- Geplantes Projektende noch zur Laufzeit des Netzwerks.
- Die Zwischenergebnisse werden im Netzwerk thematisiert, zu den Endergebnissen findet ein Workshop im Netzwerk statt.
Für darüber hinaus gehende Anträge zu Projekten der Projektformen A und B gelten die allgemeinen Voraussetzungen der Richtlinie.
4.3 Förderausschluss
Von einer Förderung ausgeschlossen sind:
- Projekte, die die routinemäßigen Adaptionen bestehender Produkt-, Dienstleistungs-, Prozess-, Organisations- und Marketingkonzepte oder Geschäftsmodelle zum Inhalt haben;
- Projekte, die der Abarbeitung eines Auftrags Dritter dienen;
- Projekte, die im Rahmen anderer Innovations- oder Gründungsförderungen des Bundes, der Länder oder der Euro- päischen Kommission unterstützt werden. Dies gilt nicht für Kredit- und Beteiligungsprogramme;
- Projektinhalte, die bereits vor der Förderentscheidung abgearbeitet wurden.
4.4 Ausschreibungsspezifische Förderkriterien
Die Förderung wird in Ausschreibungsrunden organisiert (siehe Nummer 6.2). Der jeweilige Fokus der Ausschreibungs- runden ergänzt die vorgenannten Zuwendungsvoraussetzungen und Förderkriterien um weitere spezifische Punkte. Bei Abweichungen zu den in Nummer 4 genannten Voraussetzungen gelten die spezifischen Regelungen der jeweiligen Ausschreibung. Die Ausschreibungen werden auf www.bmwi.de/IGP bzw. dort verlinkten Internetseiten sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt.
5.2 Fördersätze bei den Projektformen A und B
Die Förderung der Zuwendungsempfänger erfolgt grundsätzlich bis zu den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Fördersätzen, die auf zuwendungsfähige Kosten/Ausgaben bezogen werden:
Art des Zuwendungsempfängers. Projektform A Projektform B
Kleinstunternehmen 70 % 55 %
Kleine Unternehmen 65 % 50 %
Mittlere Unternehmen 60 % 45 %
Forschungseinrichtungen/Hochschulen X 100 %
Sofern in der Ausschreibung explizit darauf hingewiesen wird, werden gemeinnützige Unternehmen mit besonderen Fördersätzen von 75 % in Projektform A und 70 % in Projektform B unterstützt.
Bei Kooperationsprojekten gilt für jeden Partner für die von ihm erbrachte Leistung sein jeweiliger Satz (siehe auch Nummer 4.2.3).
5.3 Fördersätze für das Management von Innovationsnetzwerken
Die Förderung des Managements von Kooperationsnetzwerken ist degressiv gestaffelt. Von den zuwendungsfähigen Kosten/Ausgaben werden in der Phase 1 90 % gefördert. In der Phase 2 werden von Kleinstunternehmen 80 %, von kleinen Unternehmen 65 % und von mittleren Unternehmen 50 % der zuwendungsfähigen Kosten/Ausgaben gefördert.
Die Differenz ist in der Summe über wachsende eigene Geldleistungen der beteiligten Netzwerkpartner zu finanzieren. Nach Abschluss der Förderung sollten die Partner die Organisations- und Transaktionskosten des Netzwerks selbst tragen.
5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben und Kosten
Bei antragstellenden Forschungseinrichtungen und Hochschulen gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
Bei antragstellenden Unternehmen (inkl. Selbständigen) gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten).
Hierbei sind projektbezogen folgende Positionen wie folgt zu bestimmen und gegebenenfalls zusammenzufassen:
5.4.1 Personalausgaben und -kosten
Für antragstellende Forschungseinrichtungen und Hochschulen gelten zu den Personalausgaben die Regelungen der ANBest-P, u. a. im Bezug auf das Verbot der Besserstellung im Vergleich zu Bundesbediensteten.
Für die die antragstellenden Unternehmen ist der Ausgangspunkt das Bruttogehalt der beteiligten Personen im Monat der Antragstellung. Die Personalkosten sind aus den personengebundenen Stundensätzen im Antragsjahr und den förderfähigen produktiven Jahresarbeitsstunden zu ermitteln. Gehaltskosten sind bis zu maximal 100 000 Euro pro Person und Jahr zuwendungsfähig. Soweit Geschäftsführer oder Unternehmensinhaber im Projekt tätig werden, dürfen hierfür nur Personaleinzelkosten von entsprechenden vergleichbaren leitenden Mitarbeitern im Projekt verrechnet werden; dies gilt auch für ohne feste Entlohnung tätige Unternehmer. Die entsprechenden Einkünfte sind nach- zuweisen. Bei Selbständigen kann auf die Regelungen der Nummer 24 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (PreisLS) zurückgegriffen und in Absprache mit dem Projektträger des IGP ein plausibler Kalkulationsmaßstab festgelegt werden, der sich beispielsweise an nachgewiesenen vergangenen Einkünften oder öffentlich ein-
sehbaren Tarifverträgen orientiert. Auslegungsfragen müssen dabei dem Prinzip der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit des staatlichen Förderhandelns folgen.
Die projektbezogenen Personenstunden sind bei den Zuwendungsempfängern mit Beginn des Projekts pro Tag eigen- händig und zeitnah (mindestens innerhalb einer Woche) von jeder am Projekt mitarbeitenden Person in Stundennach- weisen entsprechend dem beim Projektträger erhältlichen Musterformular zu erfassen und monatlich mit Datumsangabe zu unterzeichnen. Alternativ können elektronische Medien und eigene Vorlagen des Zuwendungsempfängers verwendet werden, wenn damit die gleichen Informationen und kurzfristig prüfungsgerechte Ausdrucke ermöglicht werden.
5.4.2 Ausgaben und Kosten für projektbezogene Aufträge an Dritte
Als projektbezogene Aufträge an Dritte gelten nur Fremdleistungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen von Dritten erbracht werden. Diese sind grundsätzlich bei Projekten der Projektformen A und B bis zu 25 % der Personaleinzelkosten und bei Netzwerken bis zu 60 % der Gesamtkosten zuwendungsfähig.
5.4.3 Übrige Ausgaben und Kosten
Für antragstellende Forschungseinrichtungen und Hochschulen gelten in Bezug auf die nicht in den Nummern 5.4.1 und 5.4.2 genannten Ausgaben die Festlegungen des Zuwendungsbescheids.
Bei den antragstellenden Unternehmen werden alle übrigen projektbezogenen Kosten in der Regel auf 75 % der Personalkosten begrenzt und damit abgegolten. Ausnahmsweise kann bei Personalkosten von weniger als 20 Euro pro Stunde eine Fixpauschale von 15 Euro pro Stunde gewährt werden, sofern diese nicht 120 % der Personalkosten überschreitet.
Über die genannten ANBest-P-Kosten hinaus betrifft die Abgeltung via Pauschale sowohl solche Kostenarten wie die Materialkosten, die Abschreibungen auf vorhabenspezifische Anlagen und Geräte sowie die Reisekosten als auch Steigerungen der Personalkosten während der Projektlaufzeit. Für das Management von Kooperationsnetzwerken werden hiermit auch die allgemeinen Verwaltungsarbeiten der Netzwerkmanagementeinrichtung (z. B. Sekretariat, Buchhaltung, Hilfskräfte) abgegolten.
Nicht förderfähig sind Ausgaben und Kosten für externe Beratungsleistungen, insbesondere Beratung für die Antrag- stellung und Administration des geförderten Projekts. Hiervon ausgenommen sind Netzwerkmanagementleistungen.
5.5 Höhe der förderfähigen Kosten bzw. Ausgaben und der Zuwendungen Projekte der Projektform A sind bis zu 70 000 Euro zuwendungsfähig. Projekte der Projektform B sind bis zu 300 000 Euro zuwendungsfähig.
Für Netzwerkmanagementleistungen sind maximal 300 000 Euro zuwendungsfähig, davon in Phase 1 maximal 100 000
Euro und in Phase 2 maximal 200 000 Euro.
Während der Laufzeit der modellhaften Pilotförderung des IGP kann jedes Unternehmen nur eine Förderung pro Projektform und Ausschreibung erhalten.
Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuer- jahren 200 000 Euro nicht überschreiten.
6. Verfahren
6.1 Programmadministration; Ablauf der Antragstellung und Förderauswahl
Bei der Programmadministration wird das BMWi von einem Projektträger unterstützt. Ihm obliegt insbesondere die Beratung der Antragsteller, die Prüfung der Anträge, die kassentechnische Abwicklung der Zuwendungen und die Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise sowie die Vor-Ort-Prüfungen bei den Zuwendungsempfängern.
Die Förderentscheidung erfolgt in einem mehrstufigen Auswahlprozess:
- Teilnahmewettbewerb für alle Projektideen, die den formellen Anforderungen genügen.
- Antragsbegutachtung für alle Projekte, die im Teilnahmewettbewerb überzeugen konnten.
- Auf dieser Basis: Video-Pitch und Förderentscheidung für Projekte der Projektform A.
- Pitch für alle Projekte der Projektformen B und C, die bei der Antragsbegutachtung überzeugen konnten.
- Auf dieser Basis: Förderentscheidung für Projekte der Projektformen B und C.
Die Förderung erfolgt in mehreren Runden mit jeweils themenspezifischem Fokus. Die Ausschreibungen samt Stichtagen und weitere Informationen werden auf www.bmwi.de/IGP bzw. auf dort verlinkten Internetseiten veröffentlicht.
Anträge zu Projekten aus bewilligten Netzwerken im Sinne von Nummer 4.2.5 können ohne gesonderte Ausschreibung beim Projektträger eingereicht werden.
6.2 Antragsverfahren
Die Antragsverfahren sind in themenspezifischen Ausschreibungsrunden organisiert. Neben Spezifizierungen zum Förderfokus (siehe Nummer 4.4) werden dazu auch Stichtage für die Einreichung wesentlicher Unterlagen und Termin- fenster für Pitches benannt. Diese Informationen werden auf www.bmwi.de/IGP bzw. dort verlinkten Internetseiten sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Für die ausschließlich elektronisch zu erfolgende Antragseinreichung stehen unter www.bmwi.de/IGP bzw. auf dort verlinkten Internetseiten Formulare zur Verfügung. Hier sind die für die Bearbeitung des Förderungsantrags erforder- lichen Informationen angeführt.
Diese umfassen insbesondere
- Informationen zu den Antragstellern samt Projektpersonal, u. a. Stammdaten, Qualifikationsnachweise, rechtliche Erklärungen, Dokumente wie Handelsregisterauszüge oder Gewerbeanmeldungen etc.;
- Informationen zum Projekt, u. a. Ausführungen zu den in Nummer 4 dargelegten Zuwendungsvoraussetzungen und Förderkriterien wie Innovationsgrad, Risiken und Chancen, Kosten-, Kapazitäts-, Zeit- und Finanzierungsplanung samt Gliederung in Arbeitspakete und Meilensteine, gegebenenfalls Kooperationskonzept, gegebenenfalls kurze Videopräsentation;
- Bei der Projektform C weitere Unterlagen zum Netzwerk, u. a. die Mandatserteilung der Partner an die Netzwerk- managementeinrichtung, Innovations-Roadmap;
- Informationen über weitere aktuelle Anträge auf öffentliche Förderung sowie öffentliche Förderungen der letzten drei Jahre, inkl. einer Erklärung über die in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen.
Entsprechend dem mehrstufigem Auswahlprozess erfolgt auch das Antragsverfahren in Stufen:
- Anträge zum Teilnahmewettbewerb fokussieren insbesondere auf stichhaltige Projektskizzen und Kerninformationen zu den Antragstellern.
- Die auf eine positive Entscheidung im Teilnahmewettbewerb folgende Antragstellung enthält eine detaillierte Projektplanung und bedarf aller Unterlagen, die zur ordnungsgemäßen Abwicklung der mit Steuermitteln finanzierten Förderung notwendig sind.
6.3 Förderentscheidung
Die Förderentscheidung trifft das BMWi bzw. ein beliehener Projektträger auf Vorschlag einer IGP-Jury.
Die Mitglieder der Jury werden vom BMWi benannt und auf www.bmwi.de/IGP bzw. auf dort verlinkten Internetseiten veröffentlicht. Für die Jury wird vom BMWi eine Geschäftsordnung erlassen, welche zumindest den Ablauf, die Be- schlussfähigkeit und die Ausübung des Stimmrechts regelt. Neben den Jury-Mitgliedern können auch weitere Sach- verständige zu Fragen der Begutachtung der beantragten Projekte eingeschaltet werden. Die Beteiligten behandeln die Projektideen vertraulich.
Die Entscheidungen zur Weiterverfolgung der Projektideen am Teilnahmewettbewerb fällt das BMWi bzw. ein beliehener Projektträger. Dabei tragen Mitglieder der Jury beratend zu allgemeinen Fragen der Förderrunde und speziellen Einzelfragen bei.
Die Antragsbegutachtung erfolgt gemeinschaftlich durch das BMWi und Mitglieder der Jury. Der Projektträger unterstützt dabei u. a. bei der Bewertung formeller Kriterien.
Die Förderentscheidung selbst wird vom BMWi bzw. einem beliehenem Projektträger auf Empfehlung von Jury-Mitgliedern getroffen. Bei Projekten der Projektform A erfolgt diese Entscheidung auf Basis des Antrags und eines kurzen Pitches per Video-Konferenz. Bei Projekten der Projektformen B und C auf Basis des Antrags sowie des Pitches.
Die Entscheidung zur Fortsetzung von Netzwerken in Phase 2 auf Basis der detaillierten Innovations-Roadmap trifft das BMWi bzw. ein beliehener Projektträger insbesondere auf Basis der Empfehlungen von Jury-Mitgliedern. Damit wird auch eine grundlegende Rahmenentscheidung zu Projekten der Projektform A aus bewilligten Netzwerken nach Nummer 4.2.5 gefällt. Über die konkreten Anträge zu Projekten der Projektform A aus bewilligten Netzwerken nach Nummer 4.2.5 entscheidet das BMWi bzw. ein beliehener Projektträger, teilweise in Rücksprache mit Jury-Mitgliedern.
Die Förderentscheidung fällt unter wettbewerblichen Gesichtspunkten auf Basis der veröffentlichten Förderbedingungen. Dabei ist die Förderentscheidung immer auch Ermessensentscheidung sowie abhängig von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.
6.4 Bewilligungs- und Abwicklungsverfahren
6.4.1 Allgemeine Regelungen; Abweichungen vom Projektplan
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der ge- währten Zuwendungen gelten die §§ 23 und 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, diese Richtlinie, die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden, sowie die §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in den Nummern 6.4.2 und 6.4.3 Abweichungen zugelassen worden sind.
Die Bewilligung gilt für das mit dem Antrag beschriebene Projekt. Abweichungen vom Projektplan dürfen die Intention der ursprünglichen Förderentscheidung nicht verletzen. Kleinere Abweichungen vom Projektplan, die den Charakter des Projekts nicht wesentlich berühren, sind formlos mit dem Projektträger abzustimmen. Größere Abweichungen können in gut begründeten Fällen durch das BMWi bzw. den beliehenen Projektträger genehmigt werden. Dies gilt etwa, wenn sich im Ergebnis erfolgskritischer, riskanter Arbeitsschritte die Alternativen einer neuen Projektausrichtung oder eines Projektabbruchs stellen. U. a. im Kontext des Zwischenberichts können Richtungsänderungen diskutiert werden.
6.4.2 Auszahlung der Fördermittel
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt in Raten zu den Bedingungen der ANBest-P-Kosten bzw. ANBest-P.
Die Anforderung jedes Teilbetrags muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere in Bezug auf die Planung der Arbeitspakete.
Ein Restbetrag in Höhe von 10 % der Zuwendung wird erst nach Vorlage des ordnungsgemäßen Verwendungs- nachweises ausgezahlt. Nach Eingang des Verwendungsnachweises wird unverzüglich festgestellt, ob sich aus den Angaben im Verwendungsnachweis Anhaltspunkte für Erstattungen ergeben.
6.4.3 Verwendungsnachweis
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bzw. Abbruch des Projekts abschließend nachzuweisen (Verwendungsnachweis).
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, der auch eine Kurzbeschreibung des Projektergebnisses beinhaltet und einem zahlenmäßigen Nachweis. Dazu sind die jeweils aktuellen Formulare zu verwenden und die mit dem Antrag definierten wirtschaftlichen Zielkriterien zu aktualisieren.
Für Projekte, deren Laufzeit einen Zeitraum von 12 Monaten überschreitet, sind formlose Zwischenberichte zu den im Zuwendungsbescheid festgelegten Terminen vorzulegen.
6.5 Bundesrechnungshof; Subventionstatbestand
Der Bundesrechnungshof und seine Prüfungsämter sind berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen (§§ 91, 100 BHO).
Bewilligungen können Subventionen im Sinne des Subventionsgesetzes sein, so dass unrichtige Angaben zu im Vorfeld der Bewilligung mitgeteilten subventionserheblichen Tatsachen eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs begründen können.
6.6 Veröffentlichung und Evaluation
Das BMWi ist berechtigt, zu allen geförderten Projekten das Thema, die Zuwendungsempfänger sowie die Höhe und Laufzeit der Zuwendung bekannt zu geben.
Von den Zuwendungsempfängern wird Kooperationsbereitschaft bei Projekten der Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Veröffentlichung von Erfolgsbeispielen) und der Teilnahme an Programm-Veranstaltungen erwartet.
Zur Bewertung des Erfolgs des IGP ist es erforderlich, dass die mit seiner Evaluation beauftragten Institutionen die zur entsprechenden Analyse notwendigen Informationen erhalten. Die Zuwendungsempfänger haben den Institutionen daher projektbezogene Informationen sowie unternehmensbezogene Angaben zur Verfügung zu stellen. Die Evaluationsinstitutionen sind verpflichtet, die Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck zu verwenden.
7. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft und gilt bis 30. September 2023.
Berlin, den 14. Juni 2019
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
Carmen Heidecke