BMBF-Bekanntmachung: Richtlinie zur Förderung von transferorientierter Versorgungsforschung – Forschung und Ergebnistransfer für eine bedarfsorientierte Rehabilitation.

Richtlinie zur Förderung von transferorientierter Versorgungsforschung – Forschung und Ergebnistransfer für eine bedarfsorientierte Rehabilitation.

 

1 ZUWENDUNGSZWECK, RECHTSGRUNDLAGEN

1.1 ZUWENDUNGSZWECK

Das Gesundheitswesen in Deutschland unterliegt – wesentlich bedingt durch die demografische Entwicklung und den medizinischen Fortschritt – einem stetigen Wandel. Die Digitalisierung von Dienstleistungen und Produktion wälzt die Arbeitswelt grundlegend um. Daraus erwachsen vielfältige Herausforderungen, auch hinsichtlich der Rehabilitation bei Erwerbstätigen. Die Akteure des Gesundheitssystems stehen vor der Aufgabe, medizinische und organisatorische Verbesserungen in der Rehabilitation schnellstmöglich für die Versicherten1 verfügbar zu machen und dennoch die Kosten bezahlbar zu halten. Die Versorgungsforschung kann hier wissenschaftlich fundierte Lösungswege aufzeigen. Voraussetzung für eine wirtschaftliche, versichertenorientierte und leistungsstarke Rehabilitation ist eine bedarfsgerechte Gestaltung, die den Versicherten in den Mittelpunkt stellt.

Damit Forschungsergebnisse in der Versorgung umgesetzt werden, müssen alle relevanten Gruppen und Institutionen frühzeitig beteiligt werden: die Leistungsempfänger (Rehabilitanden, Versicherte), die Leistungserbringer (Ärztinnen/Ärzte, Pflegekräfte, Therapeutinnen/Therapeuten und viele mehr) und die Rehabilitationsträger (z. B. Rentenversicherung und Krankenkassen). Die gemeinsame Förderung von Versorgungsforschungsprojekten mit den Krankenkassen und der Rentenversicherung setzt hier bereits seit Jahren wichtige Impulse.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) beabsichtigen, die erfolgreiche gemeinsame Förderung fortzusetzen. Ziel dieser Fördermaßnahme ist es, die Versorgungsforschung in der Rehabilitation und deren Ergebnistransfer zu stärken. Es sollen wissenschaftlich fundierte ­Erkenntnisse zu einer bedarfsgerechten Rehabilitation im Versorgungsalltag und zum Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis generiert werden. Hierzu soll in prioritären Forschungsfeldern exzellente, versichertenzentrierte und umsetzungsorientierte Versorgungsforschung gefördert werden. Bei den Forschungsprojekten sollen die Versicherten- bzw. Nutzerorientierung und der Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis im Fokus stehen.

Die Stärkung der Versorgungsforschung in Deutschland ist für die Bundesregierung prioritäres Ziel. Die Förderrichtlinie zur transferorientierten Versorgungsforschung ist Bestandteil des Aktionsplans Versorgungsforschung im Rahmen­programm Gesundheitsforschung der Bundesregierung.

1.2 RECHTSGRUNDLAGEN

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund gewährt die Zuwendungen nach § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe https://gesundheitsforschung-bmbf.de/files/Rahmenprogramm_Gesundheitsforschung.pdf

Die Zuwendungen werden darüber hinaus auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.06.2017, S. 1) gewährt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 GEGENSTAND DER FÖRDERUNG

2.1 FÖRDERMODULE

Forschungsvorhaben können in den nachfolgend aufgeführten Modulen aus den in Nummer 2.2 aufgeführten Themenfeldern gefördert werden:

Modul 1: Interventionsstudien

Bevorzugt gefördert werden konfirmatorische multizentrische Interventionsstudien zu zentralen Fragestellungen in der Rehabilitation (siehe die Themenfelder). Die untersuchte Fragestellung muss für die Rehabilitation im Zuständigkeitsbereich der Rentenversicherung von hoher Relevanz sein. Für diese Studien werden Erkenntnisse zu Machbarkeit und Akzeptanz in der Praxis sowie zur Wirksamkeit unter Studienbedingungen vorausgesetzt, z. B. durch eine Unter­suchung in der Rehabilitationseinrichtung, in der die Intervention entwickelt wurde. Die hier zu fördernden Studien sind in der Regel als randomisiert-kontrollierte Studien mit angemessener Fallzahl durchzuführen.

In begrenztem Umfang können auch andere methodisch hochwertige Interventionsstudien gefördert werden, bei denen von einem multizentrischen und/oder randomisiert-kontrollierten Ansatz aus nachvollziehbaren Gründen abgewichen werden muss. Beispielsweise können auch monozentrisch aufgebaute Studien in begründeten Fällen gefördert werden. Auch für diese sind erste Erkenntnisse zur zu untersuchenden Intervention erforderlich. In der Projektbeschreibung müssen der zugrunde liegende theoretische Hintergrund der Intervention und die bereits vorliegenden Erkenntnisse nachvollziehbar dargestellt werden, u. a. Definition der Interventionskomponenten, Erkenntnisse zu den einzelnen Elementen einer komplexen Intervention, Exploration der Machbarkeit. Sollte ein randomisiertes Kontrollgruppendesign für die jeweilige Fragestellung nicht durchführbar oder nicht angemessen sein, ist dies zu begründen. Auch in diesem Fall sind adäquate Vergleichsgruppen unerlässlich. Das jeweils gewählte Studiendesign, die Methodik und die Fallzahl müssen für die untersuchte Fragestellung angemessen und begründet sein.

Für alle zu fördernden Studien gilt:

Flankierende Untersuchungen zu den Interventionsstudien sind möglich (z. B. qualitative Untersuchungen oder Sekundärdatenanalysen).

Die Ergebnisse der geplanten Studien müssen umsetzungsrelevant und potenziell in die Praxis überführbar sein. In die Studien sollen Versicherte aktiv einbezogen werden, damit ihre Interessen, Wünsche und Bedürfnisse von vornherein mitberücksichtigt werden. Auch Analysen zum Kosten-Nutzen-Verhältnis der jeweiligen Interventionen und zur möglichen Akzeptanz durch Versicherte können Teil der geförderten Projekte sein. Ein Konzept zum möglichen Transfer der Projektergebnisse in die Praxis, das auch diese Aspekte berücksichtigt, muss bereits in der Projektskizze dargelegt werden.

Unter dem Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis werden hier alle Aktivitäten verstanden, die über die wissenschaftsimmanente Verwertung (z. B. Publikationen in Fachmedien, Vorträge auf Fachkongressen) hinausgehen und die konkrete Implementierung von Forschungsergebnissen in der Praxis zum Ziel haben.

Modul 2: Implementierung von Forschungsergebnissen in die Praxis

Für erfolgreich abgeschlossene Projekte aus Modul 1, in denen die Wirksamkeit der untersuchten Intervention unter Alltagsbedingungen demonstriert werden konnte, besteht die Möglichkeit, die Implementierung der Forschungsergebnisse in die Praxis mit einer begleitenden wissenschaftlichen Evaluation zu fördern. Hierzu soll das bereits im Förderantrag zu Modul 1 vorgelegte Konzept zum Transfer der Ergebnisse in die Praxis weiter ausformuliert und falls notwendig angepasst werden. Die Implementierung der Intervention soll von einer Evaluation der Prozesse und Analysen zu Kosten, Nutzen und Akzeptanz der jeweiligen Interventionen begleitet werden. Die Verbreitung der Studienergebnisse in der Fach- und allgemeinen Öffentlichkeit kann ebenfalls unterstützt werden.

2.2 THEMENFELDER

Gegenstand der Förderung sind Forschungsvorhaben zu den nachfolgenden drei Themenfeldern.

Themenfeld 1: Rehabilitation und Arbeit

Im Fokus der Förderung stehen die Auswirkungen der geänderten Arbeitswelt (u. a. Demografie) auf die Rehabilitation. Zentral ist die Frage, wie Erwerbsfähigkeit erhalten werden bzw. eine berufliche Wiedereingliederung der Versicherten gelingen kann. Hierzu müssen die Bedürfnisse und Bedarfe sowohl der Versicherten/Arbeitnehmer als auch der Betriebe/Unternehmen in der sich wandelnden Arbeitswelt Berücksichtigung finden. Dies umfasst auch Akteure und Interventionen, die vor und nach der Rehabilitation relevant sind. Der Rehabilitationsprozess sollte von Anfang an und (soweit angemessen) trägerübergreifend berücksichtigt werden, inklusive der Zeiträume vor der eigentlichen Rehabilitation bzw. danach (Nachsorge). Die Förderung zielt u. a. darauf ab, Erkenntnisse zu generieren, wie eine kontinuierliche Begleitung, Beratung und Unterstützung der Versicherten über Sektorengrenzen hinweg gelingen kann. Förderung kann beispielsweise für Vorhaben beantragt werden, die untersuchen, welche Effekte eine starke berufliche Orientierung der medizinischen Rehabilitation hat, wie ein erfolgreiches Fallmanagement bei der beruflichen Wiedereingliederung aussehen kann, oder welche Faktoren den Erfolg von Maßnahmen der „Unterstützten Beschäftigung“ bestimmen.

Themenfeld 2: Erwerbsminderung

Von besonderem Interesse ist Forschung zu Alternativen zur befristeten Erwerbsminderungsrente sowie zu Handlungsmöglichkeiten, die deutlich früher, d. h. weit vor einer Antragstellung auf Erwerbsminderungsrente, ansetzen. Besonders relevant sind Ansätze, die neue Konzepte für Risikogruppen adressieren. Des Weiteren kann untersucht werden, welche Rahmenbedingungen in den Betrieben für die Rückkehr ins Arbeitsleben förderlich wären, z. B. flexiblere ­Arbeits- oder besondere Unterstützungsformen (beispielsweise „Unterstützte Beschäftigung“). Dies schließt auch Fragestellungen dazu ein, wie die Nutzung bereits bestehender rehabilitativer und auch präventiver Angebote, die den Erhalt der Erwerbsfähigkeit zum Ziel haben, gesteigert werden könnte. Trägerübergreifendes Fallmanagement und Rehabilitationsnachsorge sind weitere wichtige Themen.

Themenfeld 3: Zugang und Bedarfsgerechtigkeit der Rehabilitation

Gefördert werden können beispielsweise Forschungsansätze, die untersuchen, wie eine Vernetzung in Bezug auf den Zugang zur Rehabilitation, z. B. eine proaktive Identifizierung rehabilitationsbedürftiger Versicherter und eine Kooperation von Rehabilitationseinrichtungen mit vorgelagerten Akteuren, gelingen kann. Auch Fragestellungen zu einer weiteren Flexibilisierung der Rehabilitation (z. B. hinsichtlich Dauer, Intensität und Form der Rehabilitation) und zu den Effekten und den Kosten einer standardisierten versus individualisierten Rehabilitation sind möglich.

In den geförderten Studien zu berücksichtigende Querschnittsthemen

Die genannten Querschnittsthemen sind der Übersichtlichkeit halber nachfolgend unter einzelnen Überschriften dargestellt, auch wenn diese teilweise eng miteinander zusammenhängen.

Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis

Ein wichtiges Ziel der Forschungsförderung ist es, Ergebnisse schneller in die Versorgung und damit zu den Nutzerinnen und Nutzern zu bringen. Die Ergebnisse der geplanten Vorhaben sollen umsetzungsrelevant und potenziell in die Praxis überführbar sein. Die anschließende Nutzung bzw. Umsetzung der Forschungsergebnisse in der Praxis muss bereits bei der Planung der Studie mit berücksichtigt werden. Alle für die Umsetzung der Ergebnisse in die Praxis relevanten Akteure müssen frühzeitig als Kooperationspartner in die Vorhaben eingebunden werden. Dazu gehören auch Versicherte oder ihre Vertretungen. Fragen zu Kosten, Nutzen und Akzeptanz müssen frühzeitig geklärt werden, um effektiven Transfer anzubahnen. Diese Aspekte sollen deshalb in den geförderten Studien bereits in Modul 1 berücksichtigt werden.

Beteiligung von Versicherten

Um die Bedarfsgerechtigkeit von Rehabilitationsleistungen sicherzustellen und ihre Akzeptanz zu erhöhen, muss die Perspektive der Versicherten möglichst auf allen relevanten Ebenen und Prozessen der Forschung und der Versorgung einbezogen werden. Dies reicht von entsprechenden Fragestellungen und Endpunkten bis hin zu einer aktiven Beteiligung am Forschungsprozess selbst. Partizipative Forschung kann in verschiedenen Abstufungen erfolgen, von einer Beratung durch Versicherte bis hin zu einer Zusammenarbeit bei der Planung und Durchführung des Projektes (siehe beispielsweise2). Das konkret gewählte Vorgehen muss im Antrag mit einer entsprechenden Begründung dargelegt werden.

Vielfältigkeit der Versicherten

In allen Themenfeldern ist die Berücksichtigung von unterschiedlichen Ausgangslagen der Versicherten von Bedeutung. Versicherte, die aufgrund ihrer Situation besonderen Belastungen ausgesetzt sind, sind dort, wo es angemessen ist, durch entsprechende Forschungsfragestellungen zu berücksichtigen. Das können z. B. Versicherte mit Migrationshintergrund, funktionale Analphabeten, Langzeitarbeitslose, Menschen mit komplexer bzw. Mehrfach-Behinderung oder sozial Benachteiligte sein.

Geschlechtsspezifische Aspekte

Sensibilität in Bezug auf das biologische und soziale Geschlecht ist notwendig für effektive und bedarfsgerechte Rehabilitation. Sind geschlechtsspezifische Aspekte für das Forschungsgebiet relevant, müssen sie in der Forschungsstrategie und dem Forschungsvorhaben berücksichtigt werden. Es ist ausführlich zu begründen, wenn geschlechtsspezifische Aspekte nicht einbezogen werden können.

Gesundheitsökonomie

Gesundheitsökonomische Daten sind für die Bewertung und den Transfer von Maßnahmen in die Praxis wichtig. Daher sollen im Rahmen der Forschungsvorhaben begleitende Untersuchungen bzw. Analysen durchgeführt werden, sofern es sich um eine sinnvolle Ergänzung des Projekts handelt. Die gesundheitsökonomischen Analysen sollten immer die volkswirtschaftliche Perspektive berücksichtigen. Zusätzlich kann die betriebswirtschaftliche Perspektive hilfreich sein. Sofern gesundheitsökonomische Analysen durchgeführt werden, muss die erforderliche gesundheitsökonomische Expertise im Vorhaben eingebunden sein. Nicht nur die Kosten einzelner Interventionen, sondern auch der Nutzen für und die Akzeptanz durch die Versicherten sollten untersucht werden. Relevant ist auch die Frage, welche gesundheitsökonomischen Informationen für die Entscheidungsträger von Bedeutung sind und wie sie in Entscheidungen einfließen.

Nicht gefördert werden:

  • Studien, an deren Ergebnissen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse haben;
  • klinische Studien zum Wirksamkeitsnachweis (efficacy) von Arzneimitteln, Behandlungen und operativen Verfahren (für die Förderung von klinischen Studien wird auf die Förderangebote für klinische Studien von BMBF und DFG verwiesen).

3 ZUWENDUNGSEMPFÄNGER

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Praxen, Kostenträger, Ärzteverbände, Patientenorganisationen, Fachgesellschaften), gegebenenfalls auch mit dem Status ­eines Unternehmens der gewerblichen Wirtschaft.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 ZUWENDUNGSVORAUSSETZUNGEN

Vorleistungen

Die Antragsteller müssen durch einschlägige Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung zu Themen der Versorgungsforschung und der Rehabilitation ausgewiesen sein.

Modul 2

In Modul 2 werden ausschließlich Projekte gefördert, die sich auf die jeweiligen Projekte beziehen, die im Rahmen dieser Förderbekanntmachung im Modul 1 gefördert wurden und in denen die Wirksamkeit der untersuchten Intervention demonstriert werden konnte.

Zusammenarbeit

Modul 1

In die Studien müssen alle zur Bearbeitung erforderlichen Partner aus Wissenschaft und Praxis einbezogen werden. Dazu gehören auch Versicherte oder ihre Vertretungen. Auf der wissenschaftlichen Ebene müssen alle für das jeweilige Themenfeld relevanten Wissenschaftsdisziplinen eingebunden sein. Des Weiteren soll mit den für die jeweilige Forschungsfrage relevanten Leistungserbringern kooperiert werden, z. B. mit Rehabilitationseinrichtungen, niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und Krankenhäusern. Schließlich ist auch die Ebene der Kosten- und Leistungsträger (z. B. Rentenversicherung, Krankenkassen, Unfallversicherung) für Kooperationen zu gewinnen. Sie sind in der Regel für die Ausgestaltung und Finanzierung der Leistungen verantwortlich und damit wesentliche Partner für die Umsetzung und Nutzung der zu erwartenden Forschungsergebnisse. Darüber hinaus haben sie Zugriff auf wichtige Datensätze aus der Routineversorgung, die für die Versorgungsforschung genutzt werden könnten. Um die angesprochenen Themenfelder zielführend zu bearbeiten, muss gegebenenfalls der Zugang zu entsprechenden Versorgungseinrichtungen bzw. der Zugriff und die Nutzungsmöglichkeiten notwendiger Sekundärdaten geklärt sein. In den Themenbereichen "Rehabilitation und Arbeit" und "Erwerbsminderung" sind insbesondere auch Unternehmen, Betriebe, Betriebs- und Werksärzte relevante Akteure, die in Abhängigkeit von der untersuchten Fragestellung in die Vorhaben eingebunden werden sollen. Die beabsichtigte Zusammenarbeit muss durch unterschriebene Zusagen der Kooperationspartner belegt werden. Mit dem Formantrag muss eine rechtsverbindlich unterschriebene Zusage vorliegen, dass die Finanzierung der zu untersuchenden Intervention gesichert ist.

Modul 2

Die für die Implementierung der Intervention in die Praxis relevanten Akteure (z. B. Ärztinnen und Ärzte, Rehabilitationskliniken und -träger) sind als Kooperationspartner zu gewinnen. Die beabsichtigte Zusammenarbeit mit Rehabilitationseinrichtungen und weiteren für die Implementierung relevanten Einrichtungen muss durch unterschriebene Zusagen der Kooperationspartner belegt werden. Mit dem Formantrag muss eine rechtsverbindlich unterschriebene Zusage vorliegen, dass die Finanzierung der zu implementierenden Intervention gesichert ist.

Für beide Module gilt:

Schließen sich Partner zu einem Verbundprojekt zusammen, ist eine Koordinatorin oder ein Koordinator zu benennen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellenden und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF → Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Wissenschaftliche Standards

Die Antragsteller sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung der Forschung einzuhalten.

Bei Förderanträgen für die beantragten Studien sind die folgenden internationalen Standards in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen: Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur Guten Klinischen Praxis (ICH-GCP), Richtlinien des CIOMS (Council for International Organization of Medical Sciences) in Zusammenarbeit mit der WHO (World Health Organization): "International Ethical Guidelines for Biomedical Research Involving Human Subjects", die CONSORT- und STARD-Statements, Gute Praxis Sekundärdatenanalyse (GPS): Leitlinien und Empfehlungen, Standards der Deutschen Gesellschaft für Evaluation e. V., sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verarbeitung personen­bezogener Patientendaten, u. a. Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.

Qualität der angewendeten Methoden

Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Erhebungsverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben ist sicherzustellen. Bei multizentrischen Studien sind funktionierende Organisationsstrukturen wie z. B. ein koordinierendes Projektmanagement und Maßnahmen zur Qualitätssicherung erforderlich.

Zugänglichkeit und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -ergebnissen

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb sollen Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, als Open-Access-Veröffentlichung publiziert, und Forschungsdaten (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht) zur Nachnutzung bereitgestellt werden.

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Modul 1

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn zur wissenschaftlichen Weiterentwicklung der Rehabilitationspraxis innerhalb der oben genannten Themenfelder erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden. In der Projektskizze muss ein Konzept zum Transfer der Forschungsergebnisse in die Praxis enthalten sein, in dem auch Analysen zu Kosten, Nutzen und Akzeptanz, sowie Möglichkeiten der Dissemination von Ergebnissen beschrieben werden. Das "Transferprodukt" sowie die möglichen Zielgruppen müssen klar dargestellt werden. Das Transferkonzept muss nachvollziehbar dargestellt und angemessen für die geplante Intervention sein.

Modul 2

Das bereits im Förderantrag zu Modul 1 vorgelegte Konzept zum Transfer der Ergebnisse in die Praxis soll weiter ausformuliert und falls notwendig angepasst werden.

5 ART, UMFANG UND HÖHE DER ZUWENDUNG

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Modul 1

Projekte können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren gefördert werden.

Modul 2

Projekte können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren gefördert werden.

Um die Implementierung von Forschungsergebnissen aus Modul 1 in die Praxis zu unterstützen und wissenschaftlich zu begleiten, ist im Anschluss an Modul 1 eine eigene Förderphase für den Transfer von Interventionen vorgesehen (Modul 2), für welche die Wirksamkeit unter Alltagsbedingungen gezeigt werden konnte. Dies setzt eine erneute ­Antragstellung, zu der die Förderer zu gegebener Zeit auffordern werden, und ein positives Prüfergebnis unter Einbeziehung einer erneuten gutachterlichen Bewertung voraus.

Für beide Module gilt:

Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragsteller zuzurechnen sind. Ausgaben für die Durchführung der Rehabilitationsleistungen und gesundheitliche Versorgungsleistungen im Rahmen der Vorhaben sind nicht förderfähig. Für beide Module sind in der Regel nur Ausgaben für die wissenschaftliche Evaluation der Intervention (nicht die Durchführung) bzw. Begleitung und Unterstützung des Transfers förderfähig. Im Einzelfall sind im Modul 2 mit besonderer Begründung Aufwendungen für die Implementierung der zu untersuchenden Intervention (z. B. Fortbildung, professionelle Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit oder eine für die Implementierung notwendige Anpassung von IT-Systemen) förderfähig.

Um eine Patientenbeteiligung an den Projekten zu ermöglichen, können hierzu ebenfalls Fördermittel beantragt werden, z. B. Entschädigung für entstehenden Verdienstausfall bei berufstätigen Patientenvertreterinnen und -vertretern oder Reisen für die Mitwirkung am Projekt.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Ausgaben für Forschung an bereits existierenden Datensätzen, Patientenregistern, Kohorten und Biomaterialsammlungen können gefördert werden. Zudem kann die Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung sowie für die Überführung in existierende Dateninfrastrukturen, z. B. standort- oder themenbezogene Datenbanken, gefördert werden.

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e. V., vgl. http://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_werden.aspx) sind im Rahmen dieser Förderrichtlinien zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projekts dient.

Die Beihilfeintensitäten nach Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 28 AGVO geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der nach dieser Förderrichtlinie bestimmten Förderquote für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen bei einer Förderung durch das BMBF sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen gewährt das BMBF zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 %. Bei Förderung durch die DRV Bund können Gemeinkosten (Overhead) bis zu einer Höhe von 20 % der übrigen Ausgaben zuwendungsfähig sein.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft bei einer Förderung durch das BMBF sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind nach Artikel 25 Absatz 6 und 7 AGVO differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen können.

6 SONSTIGE ZUWENDUNGSBESTIMMUNGEN

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF).

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids werden zusätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017).

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids an die Fraunhofer-Gesellschaft oder Helmholtz-Gemeinschaft werden ebenfalls die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für ­Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017).

Die Nebenbestimmungen für Zuwendungen der DRV Bund zur Forschungsförderung RV-NBest-F nach § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 Nummer 3 SGB VI werden Bestandteil der Zuwendungsbescheide. Diese Nebenbestimmungen sind auf Anfrage beim Bereich Rehabilitationswissenschaften (vgl. Nummer 7.1) erhältlich.

Die Förderer behalten sich vor, zur Bewertung der Zielerreichung und Wirkungen der Förderrichtlinie Evaluationen durchzuführen. Die Zuwendungsempfänger sind daher verpflichtet, auf Anforderung die für die Evaluation notwendigen Daten den von den Förderern beauftragten Institutionen zeitnah und auch nach Abschluss des geförderten Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Die projektbezogenen Informationen werden ausschließlich für die Evaluation verwendet und vertraulich behandelt.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus einem über diese Förderrichtlinie geförderten Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Die Förderer begrüßen ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 VERFAHREN

Das nachfolgend beschriebene Verfahren bezieht sich auf Modul 1 (Interventionsstudien). Zur Antragstellung von Modul 2 (Implementierung von Forschungsergebnissen in die Praxis) wird gesondert informiert (siehe auch Nummer 5).

7.1 EINSCHALTUNG EINES PROJEKTTRÄGERS, ANTRAGSUNTERLAGEN, SONSTIGE UNTERLAGEN UND NUTZUNG DES ELEKTRONISCHEN ­ANTRAGSSYSTEMS

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
– Bereich Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax: 02 28/38 21-12 57
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

Ansprechpersonen sind

Dr. Annika Putz, Telefon: 02 28/38 21-17 25 und
Dr. Simone Steinhausen, Telefon: 02 28/38 21-18 20, E-Mail: pt-vf(at)dlr.de.

Die DRV Bund hat mit der Abwicklung der Fördermaßnahme folgende Stelle beauftragt:

Deutsche Rentenversicherung Bund
Geschäftsbereich Sozialmedizin und Rehabilitation
Bereich Reha-Wissenschaften
10704 Berlin
E-Mail: reha-wissenschaften(at)drv-bund.de
Telefon: 0 30/8 65-3 93 30
Telefax: 0 30/8 65-7 92 03 95
Internet: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

Ansprechpersonen sind
Dr. Rolf Buschmann-Steinhage, Telefon: 0 30/8 65-3 93 30 und
Elisabeth Röckelein, Telefon 0 30/8 65-3 93 48, E-Mail: reha-wissenschaften(at)drv-bund.de.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit diesen Stellen Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen des BMBF können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/ abgerufen oder unmittelbar beim oben genannten Projektträger angefordert werden.

7.2  ZWEISTUFIGES VERFAHREN

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem Projektträger bis spätestens 19. April 2018 zunächst eine Projektskizze in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen. Bei Verbundprojekten wird die Projektskizze durch die vorgesehene Verbundkoordinatorin oder den vorgesehenen Verbundkoordinator in Abstimmung mit den Verbundpartnern eingereicht. Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/trorvf_m1. Dort ist erstens ein Datenblatt für Projektskizzen auszufüllen und zweitens die Skizze elektronisch zu übermitteln. Eine genauere Anleitung findet sich im Portal. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Projektskizzen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Verbindliche Anforderungen an Projektskizzen sind in einem Leitfaden (http://www.dlr.de/pt/Portaldata/45/Resources/Dokumente/Leitfaden/TransferorientierteVF.pdf) niedergelegt. Projektskizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Erfüllung des Gegenstands der Förderung und der Zuwendungsvoraussetzungen (siehe Nummer 2 und 4 dieser Förderrichtlinie);
  • Relevanz für die Rehabilitation in Deutschland;
  • wissenschaftliche Qualität;
  • Qualität und Angemessenheit der Maßnahmen zum Transfer der Forschungsergebnisse in die Praxis;
  • Qualität der Maßnahmen zur Beteiligung von Versicherten;
  • Qualität der Maßnahmen zur Berücksichtigung der Vielfältigkeit der Versicherten;
  • Qualität der Maßnahmen zur Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Aspekten;
  • Einschlägige Vorarbeiten und Expertise des Projektteams und Qualität des Projektmanagements;
  • realistische Arbeits- und Zeitplanung;
  • Angemessenheit der Finanzplanung.

Zusätzliches Bewertungskriterium bei Verbundprojekten:

  • Mehrwert der Verbundstruktur.

Entsprechend der oben aufgeführten Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen. Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Informationen und Unterlagen zur ausführlichen Antragstellung werden zu gegebener Zeit an die ausgewählten Interessenten/Einrichtungen versandt. Die vorgelegten Vorhabenbeschreibungen werden unter Hinzuziehung eines externen Begutachtungsgremiums bewertet. Nach der Begutachtung entscheiden die Förderer darüber, welche der zur Förderung empfohlenen Anträge vom BMBF bzw. der DRV Bund jeweils gefördert werden. Der Formantrag ist beim jeweiligen Förderer einzureichen. Die förmlichen Förderanträge, die an das BMBF adressiert werden, sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems easy-Online zu erstellen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Die elektronisch generierten Formulare müssen zusätzlich rechtsverbindlich unterschrieben und per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Übersendungen per Telefax oder E-Mail können nicht angenommen werden.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens;
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 ZU BEACHTENDE VORSCHRIFTEN

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten für die Förderung durch das BMBF die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten für die Förderung durch die DRV Bund die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) (insbesondere die §§ 31 ff. SGB X) sowie die Nebenbestimmungen für Zuwendungen der DRV Bund zur Forschungsförderung (RV-NBest-F).

Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 GELTUNGSDAUER

Der Text dieser Bekanntmachung mit den darin enthaltenden Verknüpfungen zu weiteren notwendigen Unterlagen ist im Internet unter http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/6737.php zu finden.

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2029 gültig.

1 - Dieser Begriff umfasst im Kontext der Bekanntmachung alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten
2 - Papier der DVfR und DGRW, 2014, "Partizipation an der Forschung – eine Matrix zur Orientierung" http://www.dgrw-online.de/files/matrix_ef_1.pdf