Bekanntmachung - Richtlinien zur Förderung internationaler Verbundvorhaben im Rahmen der Nationalen Bioökonomiestrategie „Bioökonomie International (Bioeconomy International) 2020“

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt mithilfe der Förderung von Verbundvorhaben zu Forschung und Entwicklung (FuE) unter Beteiligung ausländischer Verbundpartner, die Umsetzung der Nationalen Bioökonomiestrategie1 im internationalen Kontext zu stärken. Aufbauend auf die vormalige Nationale Forschungsstrategie Bioökonomie 2030 und die Nationale Politikstrategie Bioökonomie wurde im Januar 2020 die Nationale Bioökonomiestrategie der Bundesregierung veröffentlicht. Ihr Ziel ist es, den Wandel von einer überwiegend auf fossilen Rohstoffen basierenden Wirtschaft hin zu einer an natürlichen Stoffkreisläufen orientierten, nachhaltigen, biobasierten Wirtschaftsweise zu unterstützen. Dabei wird Forschung als der Schlüssel eingestuft, mithilfe dessen die Potenziale der Bioökonomie erkannt und gehoben werden können. Die korrespondierende Forschungsförderung durch das BMBF gliedert sich in sechs Bausteine, von denen der erste Baustein „Biologisches Wissen als Schlüssel der Bioökonomie“ eine besondere Relevanz für diese Förderrichtlinie besitzt (siehe Nummer 2).

Die neue Bioökonomiestrategie unterstützt in erheblichem Maße den Einsatz unterschiedlicher biotechnologischer Verfahren in der Industrie. Unternehmen implementieren bereits jetzt zunehmend nachhaltige Prozesse und Produkte, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Dabei soll die Umsetzung der Bioökonomie die Anstrengungen zur weltweiten Ernährungssicherung nicht belasten. Denn bereits heute zeichnet sich in vielen Ländern eine zunehmende Konkurrenz um die Nutzung natürlicher Ressourcen (Land und Wasser) und die Verwendung agrarischer Produkte für die unterschiedlichen Nutzungszwecke (Ernährung, stoffliche Verwertung in der industriellen Produktion sowie energetische Nutzung) ab. Hinzu kommt eine global steigende Nachfrage nach Lebens- und Futtermitteln, Holz und verschiedensten Arten von Agrarerzeugnissen, die direkte und indirekte Effekte auf die globale Landnutzung, für das Klima, die Bio­diversität und wichtige Ökosystemleistungen hat.

Zur Realisierung der Bioökonomie als einer nachhaltigen, biobasierten Wirtschaftsweise sind neben nationalen und europäischen insbesondere auch internationale Initiativen erforderlich. Es bedarf der weltweiten Zusammenarbeit, um die angestrebten Ziele zur Etablierung der Bioökonomie zu verwirklichen. Hier setzt die Fördermaßnahme Bioökonomie International (Bioeconomy International) an. Ihr Ziel ist es, durch die Förderung von FuE-Projekten in enger Zusammenarbeit mit relevanten ausländischen Partnern zu zentralen Fragestellungen der Bioökonomie internationale Kooperationen zu stärken und aktive, tragfähige Partnerschaften aufzubauen. Hierbei sind neben technologischen Fragestellungen und Entwicklungszielen im Kontext der Bioökonomie auch systemische Ansätze und sozioökonomische Aspekte von Bedeutung.

Diese Förderrichtlinie erfolgt im Kontext der Umsetzung der Nationalen Bioökonomiestrategie2 vom 15. Januar 2020.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage der Artikel 25 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit der Nationalen Bioökonomiestrategie (https://www.bmbf.de/bioökonomie) und den dort verknüpften Dokumenten.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben (FuEuI-Vorhaben), die im Rahmen eines Wettbewerbs ausgewählt werden. Den thematischen Rahmen der Förderung setzt die Nationale Bioökonomiestrategie3 vom 15. Januar 2020 mit ihren Leitlinien und strategischen Zielen. Im Kontext der Umsetzungsziele definiert die Strategie Bausteine der Forschungsförderung, um die strategischen Ziele zu erreichen.

Die eingereichten internationalen Projektskizzen für ausgewählte Vorhaben sollen die nationalen Aktivitäten des BMBF zur Förderung der Bioökonomie flankieren und einen ergänzenden Beitrag zur Erreichung der förderpolitischen Zielsetzungen der Nationalen Bioökonomiestrategie leisten. Hierbei sollen die Verbundvorhaben den Bezug zu mindestens einem der in der Strategie genannten Bausteine der Forschungsförderung herstellen:

  1. biologisches Wissen als Schlüssel der Bioökonomie (Mikroorganismen; Algen, Pilze, Bakterien, Pflanzen; Insekten etc.);
  2. konvergierende Technologien und disziplinübergreifende Zusammenarbeit (Digitalisierung, Künstliche Intelligenz, Nanotechnologie, Automatisierung, Miniaturisierung etc.);
  3. Grenzen und Potenziale der Bioökonomie;
  4. Transfer in die Anwendung (Wertschöpfungsnetze etc.);
  5. Bioökonomie und Gesellschaft (Wechselwirkungen, Zielkonflikte etc.);
  6. globale Forschungskooperationen.

Einen Schwerpunkt der Ausschreibung bilden die Themen des Bausteins „Biologisches Wissen als Schlüssel der Bioökonomie“. Hierzu zählen neben weiteren:

  1. Arbeiten zum Verständnis und der Modellierung von biologischen Systemen;
  2. Projektskizzen zur Erforschung und Etablierung neuartiger Produktionsorganismen für die Primärproduktion und industrielle Produktion;
  3. Forschungsansätze zur Entwicklung bzw. Weiterentwicklung innovativer biotechnologischer Verfahrenskonzepte für biobasierte Produktionssysteme sowie
  4. Forschungsarbeiten, die auf die nachhaltige Erzeugung biogener Ressourcen abzielen.

Vorhaben, die die Charakterisierung und/oder Anbauoptimierung agrarischer Primärprodukte im Partnerland zum Hauptfokus haben, können nicht gefördert werden. Projektskizzen, deren Fokus ausschließlich auf dem Bereich Bioenergie (energetische Nutzung von Biomasse) liegt, können ebenfalls nicht gefördert werden. Ausgenommen hiervon sind jedoch Forschungsvorhaben zur biologischen C1-Fixierung/-Nutzung mithilfe von Mikroorganismen. Weiter­gehende Erläuterungen zu den förderfähigen Themen können beim zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7.1) eingeholt werden.

Die internationale Kooperation innerhalb der Verbundvorhaben und der dadurch entstehende Mehrwert für beide Länder bei der Umsetzung der Nationalen Bioökonomiestrategie stehen im Vordergrund der Fördermaßnahme Bioökonomie International (Bioeconomy International). Mit Blick auf die avisierte Arbeitsteilung, die Kompetenz der Partner sowie die Verwertung der Projektergebnisse muss die Kooperation auf Augenhöhe stattfinden. Dabei muss der Nutzen für alle beteiligten Länder ausgeglichen sein. Des Weiteren bietet die Fördermaßnahme die Möglichkeit, Projektideen umzusetzen, die im Rahmen von Anbahnungsmaßnahmen erarbeitet wurden. Weitere Informationen zur Nationalen Bioökonomiestrategie sind im Internet erhältlich (https://www.bmbf.de/bioökonomie).

Gefördert werden deutsche Partner in internationalen Konsortien (siehe Nummer 3 Zuwendungsempfänger). Insbesondere sind Kooperationsvorhaben mit Partnern aus den Ländern Argentinien, Australien, Chile, China, Indien, Kanada, Kolumbien, Malaysia, Russland und Vietnam erwünscht. Die Zusammenarbeit mit Partnern aus EU-Ländern ist nicht förderfähig.

Alle ausländischen Partner müssen ihr finanzielles Engagement mithilfe eines verbindlichen, unterzeichneten Schreibens nachweisen (Ausnahme: Kooperationen mit Kolumbien, siehe unten). Diese financial commitments müssen zusätzlich zur Projektskizze im Internet-Portal www.bioeconomy-international.de hochgeladen werden.

Es besteht erstmalig die explizite Möglichkeit einer Gegenfinanzierung von etwaigen kolumbianischen Partnern durch das Wissenschaftsministerium in Kolumbien, das MINISTERIO DE CIENCIA TECNOLOGÍA E INNOVACIÓN – MINCIENCIAS, zu den folgenden Themenfeldern:

  • Entdeckung, Nutzung und Produktion von innovativen Sekundärmetaboliten zur industriellen Verwendung;
  • Forschung, Innovation und Entwicklung zur Aufwertung von Reststoffen/Biomasse aus der Agrarproduktion.

Beide Themenfelder können, sofern es angemessen ist, auch Marktintegration und Geschäftsperspektiven berücksichtigen.

Die Projektskizzen müssen in das unter der URL zugängliche deutsche Portal der Förderrichtlinie, www.bioeconomy-international.de, hochgeladen werden. Eine Begutachtung und Auswahl der deutsch-kolumbianischen Konsortien wird in Abstimmung mit Vertretern des kolumbianischen MINCIENCIAS erfolgen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32003H0361

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission „Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation“ (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Abschnitt 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).4

Zwischen sämtlichen Partnern (national und international) ist ein Konsortialvertrag abzuschließen, der den Maßgaben des BMBF-Merkblatts 0110 nicht widersprechen darf. Kooperationsvereinbarung und Konsortialvertrag können in einem einzelnen Vertrag zusammengefasst werden, sofern die Maßgaben des Merkblatts 0110 eingehalten werden. Eine Orientierung bietet das DESCA Model Consortium Agreement (http://www.desca-2020.eu).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.

Zuwendungsfähig sind folgende projektbezogene Ausgaben bzw. Kosten:

  • Personal;
  • zur Durchführung des Vorhabens notwendige Investitionen;
  • Verbrauchsmaterialien;
  • Dienstreisen (nur Reisen des Zuwendungsempfängers);
  • Aufwand für die Anmeldung von Schutzrechten;
  • Vergabe von Aufträgen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen5, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nicht wirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Die Laufzeit der zu fördernden Projekte beträgt in der Regel bis zu drei Jahre.

Weitere Angaben zur Art und zum Umfang der Zuwendung können den BMBF-Richtlinien zur Antragstellung entnommen werden (https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit den folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Bioökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

Ansprechpartner sind:

Frau Dr. Veronika Jablonowski
Fachbereich PtJ-BIO 7
Telefon: 0 24 61/61-50 83
Telefax: 0 24 61/61-17 90
E-Mail: v.jablonowski@noSpamfz-juelich.de

und

Herrn Dr. Christian Breuer
Fachbereich PtJ-BIO 7
Telefon: 0 24 61/61-9 69 29
Telefax: 0 24 61/61-17 90
E-Mail: c.breuer@noSpamfz-juelich.de

Internet: http://www.ptj.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Beim Projektträger sind weitere Informationen erhältlich. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Formularschrank des BMBF unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf
im Internet abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline) zu nutzen.

Förderinteressierten wird empfohlen, frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Projektträger aufzunehmen.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Erste Stufe: Projektskizze

In der ersten Stufe sind dem Projektträger Jülich elektronisch Projektskizzen in englischer Sprache über das Internet-Portal www.bioeconomy-international.de vorzulegen. Die Projektskizzen müssen alle notwendigen Informationen enthalten, um eine abschließende fachliche Begutachtung anhand der unten genannten Kriterien zu erlauben. Weitere Informationen zu Inhalt und Gliederung der Skizze sind im Portal www.bioeconomy-international.de veröffentlicht.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Weiterhin müssen unterzeichnete Schreiben aller ausländischen Partner eingereicht werden. In diesen muss das jeweilige finanzielle Engagement verbindlich dargelegt werden. Die Schreiben sollen separat von der Projektskizze im Internet-Portal hochgeladen werden. Die Schreiben müssen Informationen dazu enthalten, worin die Motivation der Projektpartner liegt, welche Arbeiten die Partner im Projekt übernehmen werden und wie die Finanzierung dieser Arbeiten gesichert wird (Finanzierung mithilfe laufender Projekte, Instituts-/Firmenmittel, beantragte Fördermittel oder Ähnliches).

Das Hochladen der Projektskizzen im Internet-Portal www.bioeconomy-international.de muss bis zum 17. August 2020, 11.00 Uhr CEST, abgeschlossen sein. Das Internet-Portal wird mit Ablauf dieser Deadline geschlossen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem genannten Zeitpunkt oder unvollständig eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Einreichung der Projektskizze oder Teile der Projektskizze per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Es ist geplant, zu Bioökonomie International (Bioeconomy International) weitere Ausschreibungen zu veröffentlichen. Diese werden rechtzeitig auf den relevanten Internetseiten des BMBF bekannt gegeben oder können beim Projektträger Jülich erfragt werden.

7.2.2 Auswahl von Projektskizzen

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Überprüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen und Formalkriterien unter Beteiligung externer Fachgutachter gemäß folgender Kriterien bewertet:

  • Bezug zu den förderpolitischen Zielsetzungen des BMBF gemäß der Nationalen Bioökonomiestrategie vom 15. Januar 2020;
  • Mehrwert zur Umsetzung der Nationalen Bioökonomiestrategie durch die angestrebte internationale Zusammenarbeit;
  • Relevanz des Forschungsansatzes; Qualität und Originalität der Lösungsstrategie;
  • Erfolgsaussichten und Verwertbarkeit der Projektergebnisse (wissenschaftlich und wirtschaftlich);
  • Exzellenz und Expertise des Antragstellers und der beteiligten Partner (deutsche und internationale); einschlägige Vorarbeiten aller Partner;
  • Angemessenheit von Größe und Struktur des Vorhabens, Qualität und Stringenz der Zeit-, Arbeits- und Budgetplanung und Ausgewogenheit der arbeitsteiligen Vernetzung der Partner.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.2.3 Zweite Stufe: Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser positiv bewerteter Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Informationen in der Projektskizze sind dazu mit den folgenden Angaben und Erläuterungen zu ergänzen; Anmerkungen und Empfehlungen der Gutachter sind dabei zu berücksichtigen:

  • Vorhabentitel (in deutscher Sprache);
  • Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung (maximal eine DIN-A4-Seite in deutscher Sprache);
  • detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens (Ausgaben für Personal, Verbrauchsmaterial, vorhabenbezogene Reisen, Auftragsarbeiten u. a.);
  • Meilensteinplanung: Liste der angestrebten (Zwischen-)Ergebnisse und gegebenenfalls Angabe von Abbruchkriterien;
  • Verwertungsplan: Darstellung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Erfolgsaussichten sowie der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit, jeweils mit Angabe des Zeithorizonts für die jeweilige Verwertungsperspektive;
  • Notwendigkeit der Zuwendung;
  • Ablaufplan zur Erstellung einer Kooperationsvereinbarung der Verbundpartner.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems easy-Online zu erstellen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Die elektronisch generierten Formulare müssen zusätzlich rechtsverbindlich unterschrieben und per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Förderrichtlinie);
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie;
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Die Förderung der Projekte steht unter dem Vorbehalt, dass dem BMBF die dazu erforder­lichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und eine Finanzierung der ausländischen Partner sichergestellt ist.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Aus der Vorlage der Projektskizzen sowie der Projektanträge kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 7. Mai 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
A. Noske