Bekanntmachung: Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Gesellschaftliche Auswirkungen der Corona-Pandemie − Forschung für Integration, Teilhabe und Erneuer

 

1  Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1  Förderziel und Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) adressiert mit seinem Rahmenprogramm für die Geistes- und Sozialwissenschaften „Gesellschaft verstehen – Zukunft gestalten“ (2019 bis 2025) drängende gesellschaftliche Herausforderungen (siehe: https://www.geistes-und-sozialwissenschaften-bmbf.de/). Auf der Grundlage der vor­liegenden Richtlinie sollen geistes- und sozialwissenschaftliche Forschungsprojekte gefördert werden, die sich mit den langfristigen gesellschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise und den damit verbundenen Herausforderungen befassen.

Die Corona-Pandemie hat eine Krise verursacht, die wie kaum eine andere weltweit alle Generationen, alle gesellschaftlichen Gruppen und das soziale, ökonomische, politische und kulturelle Leben betrifft. Diese Krise ist auf ­globaler wie auf nationaler Ebene, in jeder Organisation, Gemeinde und Familie bis hin zur einzelnen Person spürbar – wenn auch in unterschiedlichem Maße.

Forschung zu Folgen der Corona-Pandemie, zur Linderung negativer Effekte und zu Chancen, die sich aus der ­Erfahrung mit der Pandemie ergeben, erfordert fundierte und wegweisende Analysen auf dem Gebiet der Geistes- und Sozialwissenschaften.

Das Ziel der vorliegenden Förderrichtlinie ist es, zur Erforschung langfristiger gesellschaftlicher Folgen der Corona-Krise und zugleich der Herausforderungen, mit denen unsere Gesellschaft konfrontiert ist, beizutragen. Dies schließt Forschung zu den Maßnahmen, mit denen auf die Krise reagiert wurde, zu ihrer Effektivität bzw. ihren Langzeitfolgen ein. Außerdem soll aus geistes- und sozialwissenschaftlicher Perspektive untersucht werden, welche tiefgreifenden Probleme die Corona-Krise zu Tage befördert hat und mit welchen Weichenstellungen diese langfristig gelöst werden können. Bereits vor Ausbruch der Pandemie bestehende Tendenzen, die sich in der Corona-Krise verschärft haben, ebenso wie durch die Pandemie verursachte Herausforderungen, sollen einer gründlichen Analyse unterzogen ­werden.

Die Förderrichtlinie zielt darauf ab, geistes- und sozialwissenschaftliche Forschung zu ermöglichen, die langfristige Folgen der Corona-Krise mit neuen Fragestellungen angeht, sich mit gesellschaftlich relevanten Thematiken aus­einandersetzt und dazu neue Herangehensweisen entwickelt. Methodisch solide Forschung soll Erkenntnisse hervorbringen, auf deren Grundlage Politik, Wirtschaft und Gesellschaft den negativen gesellschaftlichen Folgen der Corona-Krise begegnen und für die Zukunft nutzen können. Dabei sollen auch Möglichkeiten in den Fokus genommen werden, Institutionen im Zuge der Corona-Krise zu verändern, um deren Effizienz und Resilienz zu steigern. Dazu sind wiederum Erkenntnisse über geeignete Lösungsmaßnahmen gefragt, auf die Politik, Gesellschaft und Öffentlichkeit zurückgreifen und die so zu einer nachhaltigen Erneuerung beitragen können.

Im Rahmen der Förderrichtlinie sollen exzellente geistes- und sozialwissenschaftliche Forschungsprojekte gefördert werden, die anhand innovativer Forschungsansätze und in Auseinandersetzung mit bestehenden Theorien und Konzepten wegweisend zu einem der in Nummer 2 näher beschriebenen Themenfeldern forschen.

Es wird erwartet, dass die Forschungsergebnisse für die Öffentlichkeit nutzbar gemacht werden. Entsprechende Formate und Instrumente für den Wissenstransfer sind zu entwickeln.

Es liegt keine staatliche Beihilfe vor.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.