BMBF-Bekanntmachung zu Richtlinie zur Förderung internationaler Verbundvorhaben im Rahmen der Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030 "Bioökonomie International (Bioeconomy International) 2017".

Richtlinie zur Förderung internationaler Verbundvorhaben im Rahmen der Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030 "Bioökonomie International (Bioeconomy International) 2017".

 

1 ZUWENDUNGSZWECK, RECHTSGRUNDLAGE

1.1 ZUWENDUNGSZWECK

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, mithilfe der Förderung von Verbundvorhaben zu Forschung und Entwicklung unter Beteiligung ausländischer Verbundpartner die Umsetzung der "Nationalen ­Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" (NFSB 2030) im internationalen Kontext zu stärken.

Mit der NFSB 2030 sowie der Nationalen Politikstrategie Bioökonomie hat die Bundesregierung die Vision einer nachhaltigen, biobasierten Wirtschaft formuliert. Die Sicherung der Welternährung, die Produktion von gesunden und sicheren Lebensmitteln, die nachhaltige Gestaltung der Agrarproduktion sowie die industrielle und energetische Nutzung nachwachsender Rohstoffe erfordern intensive Forschungsanstrengungen zur Nutzbarmachung biologischen Wissens, zur Weiterentwicklung biobasierter Verfahren und zur optimalen Verwertung biologischer Ressourcen.

In der Industrie gewinnt der Einsatz unterschiedlicher biotechnologischer Verfahren zunehmend an Bedeutung. Unternehmen implementieren zunehmend nachhaltige Prozesse und Produkte, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Dabei soll die Umsetzung der Bioökonomie die Anstrengungen zur weltweiten Ernährungssicherung nicht belasten. Denn bereits heute zeichnet sich in vielen Ländern eine zunehmende Konkurrenz um die Nutzung natürlicher Ressourcen (Land und Wasser) und die Verwendung agrarischer Produkte für die unterschiedlichen Nutzungszwecke (Ernährung, stoffliche Verwertung in der industriellen Produktion und Herstellung von Biokraftstoffen) ab. Hinzu kommt eine global steigende Nachfrage nach Lebens- und Futtermitteln, Holz und verschiedensten Arten von Agrarerzeugnissen, die direkte und indirekte Effekte für die globale Landnutzung, für das Klima, die Biodiversität und wichtige Ökosystemleistungen hat.

Zur Realisierung der Bioökonomie als einer nachhaltigen, biobasierten Wirtschaftsweise sind mehr als nationale und europaweite Initiativen erforderlich. Es bedarf einer weltweiten Zusammenarbeit, um die in der NFSB 2030 angestrebten Ziele zu verwirklichen. Hier setzt die Fördermaßnahme Bioökonomie International (Bioeconomy International) an. Ihr Ziel ist es, durch die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten in enger Zusammenarbeit mit relevanten ausländischen Partnern zu zentralen Fragestellungen der Bioökonomie internationale Kooperationen zu stärken und Partnerschaften aufzubauen. Hierbei sind neben den technologischen Fragestellungen und Entwicklungszielen auch sozioökonomische Aspekte und ganzheitliche Ansätze von Bedeutung.

1.2 RECHTSGRUNDLAGE

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Zuwendungen werden darüber hinaus auf Grundlage von Artikel 25 und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit der Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030, siehe https://www.bmbf.de/de/biooekonomie-neue-konzepte-zur-nutzung-natuerlicher-ressourcen-726.html und die dort verknüpften Dokumente.

2 GEGENSTAND DER FÖRDERUNG

Die nach dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben fallen unter Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d AGVO.

Gefördert werden Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben, die im Rahmen eines Wettbewerbs ausgewählt werden.

Die ausgewählten Vorhaben sollen die nationalen Aktivitäten des BMBF zur Förderung der Bioökonomie flankieren und einen ergänzenden Beitrag zur Erreichung der förderpolitischen Zielsetzungen leisten. Hierbei sollen die Verbundvorhaben einen wichtigen Beitrag zu mindestens einem der folgenden Handlungsfelder der Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030 leisten:

  1. Weltweite Ernährung sichern;
  2. Agrarproduktion nachhaltig gestalten;
  3. gesunde und sichere Lebensmittel produzieren;
  4. nachwachsende Rohstoffe industriell nutzen;
  5. Energieträger auf Basis von Biomasse ausbauen.

Die Verbundvorhaben sollen ferner zur Erreichung der Ziele der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung beitragen:

  1. Die Forschungszusammenarbeit mit den weltweit Besten stärken;
  2. international Innovationspotenziale erschließen;
  3. international Verantwortung übernehmen und globale Herausforderungen bewältigen.

Die internationale Kooperation innerhalb der Verbundvorhaben, der dadurch entstehende Mehrwert bei der Umsetzung der NFSB 2030 sowie der Beitrag zur Umsetzung der Internationalisierungsstrategie der Bundesregierung stehen im Vordergrund der Fördermaßnahme Bioökonomie International (Bioeconomy International). Des Weiteren bietet die ­Fördermaßnahme die Möglichkeit, Projektideen umzusetzen, die im Rahmen von Anbahnungsmaßnahmen erarbeitet wurden.

Weitere Informationen zur NFSB 2030 und zur Internationalisierungsstrategie der Bundesregierung sind im Inter­net erhältlich (https://www.bmbf.de/pub/Nationale_Forschungsstrategie_Biooekonomie_Kurz_dt._eng.pdf bzw. www.bmbf.de/pub/Internationalisierungsstrategie.pdf).

Gefördert werden Partner in internationalen Konsortien, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung in Deutschland haben (siehe auch Nummer 3). Insbesondere sind Kooperationsvorhaben mit Partnern aus den Ländern Argentinien, Brasilien, Chile, China, Indien, Kanada, Malaysia, Russland und Vietnam erwünscht.

Die Fördermaßnahme Bioökonomie International 2017 ist in drei Module untergliedert:

Modul 1: Basis Bioökonomie International

Im Modul 1 wird die Zusammenarbeit mit Partnern aus Nicht-EU-Ländern gefördert. Projektvorschläge können in diesem Modul zu allen fünf oben genannten Handlungsfeldern der NFSB 2030 eingereicht werden. Alle ausländischen Partner müssen ihr finanzielles Engagement mithilfe eines verbindlichen, unterzeichneten Schreibens belegen. Diese Financial Commitments müssen separat von der Projektskizze im Internet-Portal www.bioeconomy-international.dehochgeladen werden.

Modul 2: Bioökonomie Deutschland – Argentinien

Im Modul 2 wird die Zusammenarbeit mit Partnern aus Argentinien gefördert. Das argentinische Ministry of Science, Technology and Productive Innovation (MinCyT) wird eine parallele Ausschreibung für argentinische Partner zur Förderung der Bioökonomie in Zusammenarbeit mit Deutschland veröffentlichen. Den argentinischen Kooperationspartnern wird nahegelegt, eine identische Antragskizze in Argentinien einzureichen. Das Auswahlverfahren in Modul 2 erfolgt in Abstimmung zwischen BMBF und MinCyT.

Projektvorschläge können in diesem Modul zu den folgenden Themenfeldern eingereicht werden:

  • Technologieplattformen für die Bioökonomie – Genotyping und Phenotyping für zukünftige Anwendungen in der Pflanzenzüchtung;
  • Aufwertung von Abfällen aus der Landwirtschaft;
  • biotechnologische Produkte und Produktionstechnologien zur Reduktion des ökologischen Fußabdrucks landwirtschaftlicher Nutzflächen (Ökoeffizienz).

Das MinCyT bewilligt bis zu 450 000 Argentinische Pesos pro Jahr/Projekt. Die Projektlaufzeit für Projekte im Modul 2 ist auf maximal zwei Jahre beschränkt. Die exakten Formalitäten auf argentinischer Seite sind von den Kooperationspartnern beim MinCyT zu erfragen.

Modul 3: Bioökonomie Deutschland – São Paulo

Im Modul 3 wird die Zusammenarbeit mit Partnern aus dem Bundesstaat São Paulo, Brasilien, gefördert. Die São Paulo Research Foundation (FAPESP) wird eine parallele Ausschreibung veröffentlichen, um Kooperationspartner aus dem Bundesstaat São Paulo zu fördern. Brasilianischen Kooperationspartnern wird nahegelegt, eine identische Antragskizze bei der FAPESP einzureichen. Das Auswahlverfahren im Modul 3 erfolgt in Abstimmung zwischen BMBF und FAPESP.

Projektvorschläge können in diesem Modul zu folgenden Themenfeldern eingereicht werden:

  1. Nachhaltige Landwirtschaft;
  2. Lebensmittelproduktion (Schwerpunkt auf Nachhaltigkeit der Prozesse und Materialien, Energieeinsparung und ­Abfallreduzierung);
  3. Umsetzung/Verarbeitung von nachhaltig produzierter Biomasse zu bio-basierten Produkten;
  4. Entwicklung von nachhaltigen Bio-Produkten.

Projektstruktur

Die Zusammenarbeit in einem Verbund mit Partnern in den jeweiligen Zielländern ist in allen drei Modulen Voraussetzung für eine Förderung. Im Rahmen der vorliegenden Fördermaßnahme werden ausschließlich diejenigen Verbundpartner (Unternehmen, Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen) gefördert, die zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung in Deutschland haben (siehe auch Nummer 3). Voraussetzung für die Förderung ist zudem eine gesicherte Finanzierung der Arbeiten der internationalen Verbundpartner. Mit Einreichen der Projektskizze ist daher eine Zusage über die in etwa paritätische Finanzierung der internationalen Verbundpartner schriftlich nachzuweisen.

Die vorgeschlagenen Projekte müssen so konzipiert sein, dass eine Erreichung der Projektziele innerhalb von maximal drei und im Modul 2 von maximal zwei Jahren möglich ist. Wesentlicher Bestandteil der Ausschreibung ist eine Ergebnisverwertung in allen beteiligten Partnerländern. Es ist weiterhin erforderlich, dass die Projekte hinsichtlich des ­Arbeitsvolumens zwischen den internationalen Partnern ausbalanciert sind.

3 ZUWENDUNGSEMPFÄNGER

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in der Europäischen Union, darunter ­insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sofern sie die Definition der Empfehlung der Europäischen Kommission erfüllen. Die Definition der Europäischen Kommission für KMU ist einzusehen unter http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm. Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Unternehmenseinstufung gem. Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Sofern die Zuwendung nicht als Beihilfe zu qualifizieren ist, muss der Zuwendungsempfänger seinen Sitz in Deutschland haben. Sofern die Zuwendung als Beihilfe zu qualifizieren ist, kann verlangt werden, dass der Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland hat.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 ZUWENDUNGSVORAUSSETZUNGEN

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare; Bereich BMBF; Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Zudem ist zwischen sämtlichen Partnern (national und international) ein Konsortialvertrag abzuschließen, der den Maßgaben des BMBF-Merkblatts 0110 nicht widersprechen darf. Kooperations- und Konsortialvertrag können in einem einzelnen Vertrag zusammengefasst werden, sofern die Maßgaben des Merkblatts 0110 eingehalten werden. Eine Orientierung bietet das DESCA Model Consortium Agreement (http://www.desca-2020.eu).

5 ART UND UMFANG, HÖHE DER ZUWENDUNG

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.

Zuwendungsfähig sind folgende projektbezogene Ausgaben bzw. Kosten:

  • Personal;
  • zur Durchführung des Vorhabens notwendige Investitionen;
  • Verbrauchsmaterialien;
  • Dienstreisen (nur Reisen des Zuwendungsempfängers);
  • Aufwand für die Anmeldung von Schutzrechten und deren Aufrechterhaltung während des amtlichen Prüfverfahrens;
  • Vergabe von Aufträgen.

Bei der Arbeitsplanung sollte intensiv geprüft werden, inwieweit die Vergabe einzelner Arbeitspakete an spezialisierte Dienstleister wirtschaftlicher und zeitsparender ist, als diese Arbeitspakete von der Arbeitsgruppe durchführen zu ­lassen.

Die Beihilfeintensitäten nach Artikel 25 Absatz 5 und Artikel 28 AGVO geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der nach dieser Förderrichtlinie bestimmten Förderquote für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Grundsätzlich wird eine angemessene Eigenbeteiligung von mindestens 50 Prozent der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt. Für KMU sind nach Artikel 25 AGVO differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen können.

Gemäß Artikel 28 AGVO können beihilfefähige Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten von KMU mit maximal 50 Prozent gefördert werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Die Laufzeit der zu fördernden Projekte beträgt in den Modulen 1 und 3 bis zu drei bzw. bis zu zwei Jahre im Modul 2.

Weitere Angaben zur Art und Umfang der Zuwendung können den BMBF-Richtlinien zur Antragstellung entnommen werden (https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf).

6 SONSTIGE ZUWENDUNGSBESTIMMUNGEN

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF).

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.

Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden ­wissenschaftlichen Monographien.

7 VERFAHREN

7.1 EINSCHALTUNG EINES PROJEKTTRÄGERS UND ANFORDERUNG VON UNTERLAGEN

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit den folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Bioökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

Ansprechpartner sind:

Frau Dr. Veronika Jablonowski
Fachbereich PtJ-BIO 7
Telefon: 0 24 61/61-50 83
Telefax: 0 24 61/61-17 90
E-Mail: v.jablonowski(at)fz-juelich.de

und

Herr Dr. Christian Breuer
Fachbereich PtJ-BIO 7
Telefon: 0 24 61/61-9 69 29
Telefax: 0 24 61/61-17 90
E-Mail: c.breuer@fz-juelich.de
Internet: http://www.ptj.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Beim Projektträger sind weitere Informationen erhältlich. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, ­Hinweise und Nebenbestimmungen können im Formularschrank des BMBF unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

im Internet abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" (https://foerderportal.bund.de/easyon­line) zu nutzen.

Förderinteressierten wird empfohlen, frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Projektträger aufzunehmen.

7.2 ZWEISTUFIGES ANTRAGSVERFAHREN

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Erste Stufe: Projektskizze

In der ersten Stufe sind dem Projektträger Jülich elektronisch Projektskizzen in englischer Sprache über das Internet-Portal www.bioeconomy-international.de vorzulegen. Die Projektskizzen müssen alle notwendigen Informationen enthalten, um eine abschließende fachliche Begutachtung anhand der unten genannten Kriterien zu erlauben. Weitere Informationen zu Inhalt und Gliederung der Skizze sind im Portal www.bioeconomy-international.de veröffentlicht.

Weiterhin müssen für Modul 1 unterzeichnete Schreiben aller ausländischen Partner eingereicht werden. In diesen muss das jeweilige finanzielle Engagement verbindlich und gesichert darlegt werden. Die Schreiben sollen separat von der Projektskizze im Internet-Portal hochgeladen werden. Die Schreiben müssen Informationen dazu enthalten worin die Motivation der Projektpartner liegt, welche Arbeiten die Partner im Projekt übernehmen werden und wie die Finanzierung dieser Arbeiten gesichert wird (Finanzierung über laufende Projekte, Instituts-/Firmenmittel, beantragte Fördermittel oder Ähnliches).

Das Hochladen der Projektskizzen im Internet-Portal www.bioeconomy-international.de muss bis zum 16. April 2018 abgeschlossen sein. Das Internet-Portal wird mit Ablauf dieser Deadline geschlossen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem genannten Zeitpunkt oder unvollständig eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Einreichung der Projektskizze oder Teile der Projektskizze per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Es ist geplant, zu Bioökonomie International (Bioeconomy International) weitere Ausschreibungen zu veröffentlichen. Diese werden rechtzeitig auf den relevanten Webseiten des BMBF bekannt gegeben oder können beim Projektträger Jülich erfragt werden.

7.2.2 Auswahl von Projektskizzen

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Überprüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen und Formalkriterien unter Beteiligung externer Fachgutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Bezug zu den förderpolitischen Zielsetzungen des BMBF gemäß Nationaler Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030 und Internationalisierungsstrategie der Bundesregierung;
  • Mehrwert zur Umsetzung der Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030 durch die angestrebte internationale Zusammenarbeit;
  • Relevanz des Forschungsansatzes, Qualität und Originalität der Lösungsstrategie;
  • Erfolgsaussichten und Verwertbarkeit der Projektergebnisse (wissenschaftlich und wirtschaftlich);
  • Exzellenz und Expertise des Antragstellers und der beteiligten Partner (deutsche und internationale); einschlägige Vorarbeiten aller Partner;
  • Angemessenheit von Größe und Struktur des Vorhabens, Qualität und Stringenz der Zeit-, Arbeits- und Budget­planung und Ausgewogenheit der arbeitsteiligen Vernetzung der Partner.

7.2.3 Zweite Stufe: Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser positiv bewerteter Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Informationen in der Projektskizze sind dazu mit den folgenden Angaben und Erläuterungen zu ergänzen; Anmerkungen und Empfehlungen der Gutachter sind dabei zu berücksichtigen:

  • Vorhabentitel (in deutscher Sprache);
  • Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung (maximal eine DIN-A4-Seite in deutscher Sprache);
  • detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens (Ausgaben für Personal, Verbrauchsmaterial, vorhabenbezogene ­Reisen, Auftragsarbeiten etc.);
  • Meilensteinplanung: Liste der angestrebten (Zwischen-)Ergebnisse und gegebenenfalls Angabe von Abbruch­kriterien;
  • Verwertungsplan: Darstellung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Erfolgsaussichten sowie der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit, jeweils mit Angabe des Zeithorizonts für die jeweilige Verwertungsperspektive;
  • Notwendigkeit der Zuwendung;
  • Ablaufplan für die Erstellung einer Kooperationsvereinbarung der Verbundpartner.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems easy-Online zu erstellen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Die elektronisch generierten Formulare müssen zusätzlich rechtsverbindlich unterschrieben und per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Der Versand der Unterlagen soll spätestens zwei Arbeitstage nach dem Stichtag für die elektronische Einreichung erfolgen. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Förderrichtlinie);
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser ­Förderrichtlinie;
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge erfolgt eine Förderentscheidung durch den Fördergeber. Die Förderung der Projekte steht unter dem Vorbehalt, dass dem BMBF die dazu erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und eine Finanzierung der ausländischen Partner sichergestellt ist.

7.3 ZU BEACHTENDE VORSCHRIFTEN

Aus der Vorlage der Projektskizzen sowie der Projektanträge können keine Rechtsansprüche auf Förderung abgeleitet werden. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 GELTUNGSDAUER

Diese Förderrichtlinie tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2022 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2022 in Kraft gesetzt werden.