Bekanntmachung
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Die Gesundheit aller Bevölkerungsgruppen zu stärken und zu erhalten ist das Ziel der Prävention und Gesundheitsförderung. Hierdurch sollen lebensstil- und umweltassoziierte Erkrankungen verringert, in ihrem Verlauf gemildert sowie aufwendige und kostenintensive kurative und rehabilitative Maßnahmen reduziert werden. Prävention kann jedoch nur dann nachhaltig wirken, wenn die Lebensbedingungen der Menschen effektiv gesundheitsförderlich gestaltet und ihre Gesundheitskompetenzen gestärkt werden. Dies erfordert partizipativ angelegte Maßnahmen, die ihre Zielgruppen – und andere relevante Akteure – frühzeitig einbinden.
Um die Nachhaltigkeit und Wirksamkeit von verhaltens- sowie verhältnisorientierter Primärprävention und Gesundheitsförderung bemessen zu können, bedarf es der Erforschung insbesondere von Langzeiteffekten bereits implementierter Maßnahmen. Zudem ist es erforderlich, genau zu analysieren, wie Präventionsmaßnahmen unter verschiedenen Rahmenbedingungen wirken. Dies ist entscheidend für den erfolgreichen Transfer wirksamer Maßnahmen in die Breite. Denn Unterschiede in den Alltagsbedingungen und in der Struktur der Zielgruppen können dazu führen, dass bewährte Präventionsprogramme doch nicht immer die erhoffte Wirkung erzielen. Daraus ergibt sich der Bedarf, auch den Transfer von Präventionsmaßnahmen wissenschaftlich zu unterstützen.
Ziel dieser Fördermaßnahme ist es, die Evidenzbasierung der Präventionsforschung und deren Ergebnistransfer zu stärken. Es sollen wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse zur Primärprävention und Gesundheitsförderung in unterschiedlichen Lebenswelten und zum Transfer von Forschungsergebnissen in den Alltag generiert werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe https://gesundheitsforschung-bmbf.de/files/Rahmenprogramm_Gesundheitsforschung.pdf.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
In den geförderten Projekten sollen Forschungsfragen bearbeitet werden, die eine hohe Relevanz für die Erhaltung der Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland aufweisen. Die Fördermaßnahme ist in vier Module unterteilt.
Modul 1: Systematische Übersichtsarbeiten nach internationalen Standards
Gefördert werden systematische Übersichtsarbeiten, die die Wirksamkeit von komplexen und lebensweltbezogenen Maßnahmen der Primärprävention und Gesundheitsförderung in definierten Interventionsbereichen behandeln. Ziel ist es, die weltweit vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu der jeweiligen Fragestellung zu sammeln, zu analysieren und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Die zu fördernden Übersichtsarbeiten müssen auf systematischen Recherchen basieren, Ein- und Ausschlusskriterien klar definieren und eine systematische Bewertung der Qualität der Studien und ihrer Ergebnisse beinhalten. Die systematischen Übersichtsarbeiten sollen darauf ausgerichtet sein, Evidenz für Maßnahmen aufzuzeigen, die für das deutsche System von hoher Relevanz und in Deutschland umsetzbar sind. Von besonderem Interesse sind u. a. Übersichtsarbeiten zu komplexen und lebensweltbezogenen Maßnahmen der Primärprävention und Gesundheitsförderung in den Handlungsfeldern Ernährung, Bewegung, psychische Belastungen, Rauchen oder Alkoholkonsum und zu Aspekten der sozial bedingten gesundheitlichen Ungleichheit. Relevante Settings sind u. a. Kindertagesstätten, Betriebe, Schulen, Städte/Stadt(teile) oder Pflegeeinrichtungen.
Modul 2: Konfirmatorische Studien zur Wirksamkeit von komplexen und lebensweltbezogenen Maßnahmen der Primärprävention und Gesundheitsförderung
Gefördert werden konfirmatorische, multizentrische Studien zur Wirksamkeit komplexer und lebensweltbezogener Maßnahmen unter Alltagsbedingungen. Die Studien müssen eine konkrete Intervention beinhalten, deren praktische Durchführung jedoch nicht Gegenstand der Förderung ist. Ziel der Studien ist es, die in vorhergehenden Studien erzielten Erkenntnisse zu validieren. Jede Studie muss eine konfirmatorische Zielsetzung mit sorgfältig geplantem Studiendesign aufweisen. Die benötigten Fallzahlen sind exakt zu begründen. Die Studien sollen untersuchen, ob die in der Ausgangsstudie gemessenen Effekte auch in anderen Kontexten – etwa im ländlichen anstatt im städtischen Raum – und an anderen Populationen replizierbar sind. Die Studien können eine Replikation der ursprünglichen Studie darstellen, indem sie neue Daten mit demselben Studiendesign erheben. Sie können auch neue Daten mit einem abweichenden Studiendesign erheben, wobei die grundlegende Forschungsfrage jedoch dieselbe ist. Die Studien müssen eine hohe externe und interne Validität aufweisen.
Für alle im Modul 2 und 3 zu fördernden Studien gilt:
- Nach Möglichkeit soll eine Kooperation mit den Forschenden der Originalstudie erfolgen. Gleichzeitig sind angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Unabhängigkeit der Studienleitung und der Datenauswertung zu gewährleisten.
- Der zugrunde liegende theoretische Hintergrund der Intervention und die wissenschaftliche und methodische Qualität der bereits vorliegenden Erkenntnisse müssen überzeugend sein. Die methodische Qualität der Originalstudie muss überzeugend sein und detailliert dargestellt werden, u. a. Definition der Interventionskomponenten, Untersuchungsdesign, verwendete Messinstrumente, Erkenntnisse zu den einzelnen Elementen der Intervention.
- Flankierende Untersuchungen zu den Interventionsstudien sind möglich (z. B. qualitative Untersuchungen oder ergänzende Sekundärdatenanalysen).
Modul 3: Nacherhebungsuntersuchungen von abgeschlossenen Evaluationsstudien
Trotz zahlreicher existierender Programme und Maßnahmen in der Primärprävention und Gesundheitsförderung ist deren mittel- und langfristige Wirkung vielfach noch unklar. Für die Entwicklung einer hochwertigen Evidenz in diesem Bereich ist die Erhebung von Langzeiteffekten demnach von zentraler Bedeutung. In wissenschaftsinitiierten Studien sollen daher langfristige Wirkungen von bereits implementierten Maßnahmen der Primärprävention und Gesundheitsförderung unter Alltagsbedingungen erforscht werden. Hierzu sollen neben den Individualeffekten (Verhaltensänderungen) auch Strukturentwicklungen (Verhältnisänderungen) analysiert werden. Darüber hinaus sind u. a. die Wirkungen auf gesundheitsbezogene Ergebnisparameter wie beispielsweise Lebensqualität und Gesundheitskompetenz zu untersuchen. Die zentrale Fördervoraussetzung ist eine exzellente methodische und wissenschaftliche Qualität sowie die überzeugende Darstellung der Ergebnisse des wissenschaftlichen Ausgangsprojekts. Dies muss insbesondere eine genaue Darstellung der Wirksamkeit der Maßnahme innerhalb des ursprünglichen Beobachtungszeitraums enthalten, was durch beigefügte Publikationen zu belegen ist. Die Datengrundlage des Ausgangsprojekts muss belastbar sein und eine aussagefähige Nacherhebung ermöglichen.
Modul 4: Implementierung von Forschungsergebnissen in die Praxis
Für erfolgreich abgeschlossene Projekte aus den Modulen 2 und 3, in denen die Wirksamkeit der untersuchten Intervention unter Alltagsbedingungen demonstriert werden konnte, besteht anschließend die Möglichkeit, eine Verbreitung der Maßnahmen (Scale-up) mit einer begleitenden wissenschaftlichen Evaluation zu fördern. Die Finanzierung der jeweiligen Intervention ist nicht Gegenstand der Förderung und muss von dritter Seite, etwa durch kommunale Träger etc. sichergestellt und durch entsprechende Zusagen belegt werden. Die wissenschaftliche Evaluation soll eine Analyse der Strukturen und Prozesse umfassen, die für die Verbreitung erforderlich sind. Darüber hinaus sollen die Kosten, der Nutzen und die Akzeptanz der jeweiligen Interventionen analysiert werden. Die Verbreitung der Studienergebnisse in der Fach- und allgemeinen Öffentlichkeit kann ebenfalls unterstützt werden.
Für die Module 2, 3 und 4 gilt:
Kooperation der geförderten Projekte
Die zur Förderung ausgewählten Projekte sollen zu Fragen der Qualitätssicherung, Standardisierung, Harmonisierung und Weiterbildung zusammenarbeiten.
Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis
Die Nutzung bzw. Umsetzung der Forschungsergebnisse in der Praxis muss bereits bei der Planung der Studie mit berücksichtigt werden. Alle für die Umsetzung der Ergebnisse in die Praxis relevanten Nutzer und Akteure müssen frühzeitig als Kooperationspartner in die Vorhaben eingebunden werden. In der Projektskizze muss ein Konzept zum Transfer der Forschungsergebnisse in die Praxis enthalten sein, in dem auch Analysen zu Kosten, Nutzen und Akzeptanz sowie Möglichkeiten der Dissemination von Ergebnissen beschrieben werden. Unter dem Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis werden hier alle Aktivitäten verstanden, die über die wissenschaftsimmanente Verwertung (z. B. Publikationen in Fachmedien, Vorträge auf Fachkongressen) hinausgehen und die konkrete Implementierung von Forschungsergebnissen in der Praxis umsetzen.
Beteiligung der Zielgruppe bzw. deren Vertretern sowie anderer relevanter Akteure
Eine aktive, partnerschaftliche Beteiligung der Zielgruppen und anderer relevanter Akteure in der Planung, Durchführung und Ergebnisverwertung der Projekte stellt sicher, dass Maßnahmen zur Prävention und Gesundheitsförderung nicht an existierenden Bedürfnissen und Voraussetzungen vorbei geplant und durchgeführt werden. Diese Beteiligung soll sowohl die Akzeptanz als auch die Inanspruchnahme von Maßnahmen der Primärprävention und Gesundheitsförderung erhöhen. Die Studien sollen daher partizipativ angelegt sein. Eine Vorphase zur Entwicklung und Durchführung eines partizipativen Prozesses zur Erhöhung von Bedarfsgerechtigkeit und Umsetzbarkeit der Studien und ihrer Ergebnisse kann beantragt werden. Die Partizipation der Zielgruppen kann in verschiedenen Abstufungen und in unterschiedlicher Intensität erfolgen. Wichtige Hinweise hierzu sind im Internet unter: http://www.invo.org.uk/resource-centre/resource-for-researchers/ zu finden. Das konkret gewählte Vorgehen muss im Antrag mit einer entsprechenden Begründung dargelegt werden.
Vielfältigkeit der Zielgruppe
In allen Themenfeldern ist die Berücksichtigung von unterschiedlichen Ausgangslagen der Zielgruppe von Bedeutung. Sozial ungleich verteilte Gesundheitschancen sind dort, wo es angemessen ist, durch entsprechende Forschungsfragestellungen zu berücksichtigen.
Geschlechtsspezifische Aspekte
Sensibilität in Bezug auf das biologische und soziale Geschlecht ist notwendig für effektive und bedarfsgerechte Primärprävention und Gesundheitsförderung. Sind geschlechtsspezifische Aspekte für das Forschungsgebiet relevant, müssen sie in der Forschungsstrategie und dem Forschungsvorhaben berücksichtigt werden. Es ist ausführlich zu begründen, wenn geschlechtsspezifische Aspekte nicht einbezogen werden können.
Gesundheitsökonomie
Gesundheitsökonomische Daten sind für die Bewertung und den Transfer von Maßnahmen in die Praxis wichtig. Daher sollen im Rahmen der Forschungsvorhaben begleitende Untersuchungen bzw. Analysen durchgeführt werden, sofern es sich um eine sinnvolle Ergänzung des Projekts handelt.
Nicht gefördert werden:
- die Entwicklung und Implementierung neuer Präventionsmaßnahmen und deren Evaluation,
- Untersuchungen zur Bewertung von Maßnahmen der Sekundär- und Tertiärprävention sowie
- Untersuchungen zum Wirksamkeitsnachweis (efficacy) von Arzneimitteln oder therapeutischen Behandlungen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) in Deutschland verlangt.
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Nummer 2.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Mit den nachfolgend aufgeführten Zuwendungsvoraussetzungen zielt das BMBF auf valide und verlässliche Ergebnisse der Fördermaßnahme. Damit Forschungsergebnisse in nachfolgende Schritte der Translationskette überführt werden können, müssen sie wissenschaftlich robust und valide sein und vollständig publiziert werden. Forschungsförderung muss deshalb die Kriterien von Relevanz, stringenter Forschungsmethodik, transparenter Veröffentlichungspraxis und Beteiligung der Zielgruppe verfolgen.
Vorleistungen
Die Antragstellenden müssen durch Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung ausgewiesen sein, die hinsichtlich Forschungsmethodik einschlägig und durch entsprechende Publikationen belegt sind. Die vorgesehenen Untersuchungsmethoden müssen bereits bei Antragstellung erfolgreich etabliert sein. Die zur Durchführung des Vorhabens erforderliche Infrastruktur wird vorausgesetzt. Darüber hinaus sind weitere Vorleistungen erwünscht, z. B. bestehende Forschungskooperationen und Kommunikationsstrukturen.
Zusammenarbeit
In die Studien müssen alle zur Bearbeitung erforderlichen Partner aus Wissenschaft und Praxis einbezogen werden. Dazu gehören auch Beteiligte aus den jeweiligen Zielgruppen oder ihre Vertretungen. Auf der wissenschaftlichen Ebene müssen alle für das jeweilige Themenfeld relevanten Wissenschaftsdisziplinen eingebunden sein. Des Weiteren soll mit den für die jeweilige Forschungsfrage relevanten Leistungserbringern sowie Kosten- und Leistungsträger kooperiert werden. Die beabsichtigte Zusammenarbeit muss durch verbindliche Zusagen der Kooperationspartner belegt werden. Mit dem Formantrag muss eine rechtsverbindlich unterschriebene Zusage vorliegen, dass die Finanzierung der zu untersuchenden Intervention gesichert ist.
Schließen sich Partner zu einem Verbundprojekt zusammen, ist eine Koordinatorin oder ein Koordinator zu benennen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6. 2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)1.
Wissenschaftliche Standards
Die Antragsteller sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung der Forschung einzuhalten.
Bei Förderanträgen für die beantragten Studien sind die folgenden internationalen Standards in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen: Deklaration von Helsinki, Richtlinien des CIOMS (Council for International Organization of Medical Sciences) in Zusammenarbeit mit der WHO (World Health Organization): „International Ethical Guidelines for Biomedical Research Involving Human Subjects“, Richtlinien für verschiedene Studientypen,
https://www.equator-network.org/reporting-guidelines/ (z. B. für randomisierte kontrollierte Studien – CONSORT – oder für qualitative Studienteile – SRQR –), Leitinien für gute epidemiologische Praxis (GPS), Leitfaden für die Evaluation komplexer Interventionen des MRC: „complex interventions guidance“ sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Patientendaten, u. a. Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Für systematische Übersichtsarbeiten sollen die Werkzeuge und Hinweise des PRISMA-Statements (Preferred Reporting Items for Systematic Reviews and Meta-Analyses) sowie das „Cochrane Handbook for Systematic Revies and Interventions“ (insbesondere Nummer 21) berücksichtigt werden.
Qualität der angewendeten Methoden
Voraussetzung für eine Förderung ist eine hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Die Validität der Erhebungsverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Darüber hinaus sind die Methoden im Umgang mit dem zu erwartenden „loss-to-follow-up“ zu den durchgeführten Erstuntersuchungen überzeugend darzulegen. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben ist sicherzustellen. Dies umfasst auch die Einbindung von statistischem und gegebenenfalls auch gesundheitsökonomischem Sachverstand. Bei multizentrischen Studien sind funktionierende Organisationsstrukturen wie z. B. ein koordinierendes Projektmanagement und Maßnahmen zur Qualitätssicherung erforderlich. Der Feld- bzw. Datenzugang muss verbindlich gesichert sein. Sofern hierzu eine Einbindung von entsprechenden Praxispartnern, z. B. Anbietern/Trägern von Präventionsmaßnahmen, erforderlich ist, sind verbindliche Kooperationszusagen vorzulegen.
Zugänglichkeit und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -ergebnissen
Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten.
Deshalb gelten folgende Voraussetzungen:
- Die Registrierung der Studien und systematischen Übersichtsarbeiten in geeigneten Registern ist verpflichtend und sollte innerhalb des ersten Förderjahrs erfolgen.
- Studienprotokolle sollen ebenfalls präregistriert oder als eigenständige wissenschaftliche Publikation veröffentlicht werden.
- Es sollen Datenmanagementpläne ausgearbeitet und vorgelegt werden.
- Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, müssen publiziert werden, auch wenn die Studienhypothese nicht bestätigt wurde (NULL-Resultate).
- Die Veröffentlichungen der Studienergebnisse sollen grundsätzlich als Open-Access-Publikation erfolgen (siehe auch Nummer 6).
- Originaldaten zu den Publikationen sollen zur Nachnutzung zur Verfügung gestellt werden (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht).
Nähere Angaben sind in den Leitfäden zu dieser Förderrichtlinie zu finden (siehe www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/8390.php).
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragsteller zuzurechnen sind.
Für Modul 1 gilt:
Die Erstellung Systematischer Übersichtsarbeiten kann in der Regel für einen Zeitraum bis zu einem Jahr gefördert werden. Die Zuwendungssumme kann höchstens 100 000 Euro pro Übersichtsarbeit betragen.
Für die Module 2, 3 und 4 gilt:
Projekte können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden. Zusätzlich kann eine partizipative Vorphase von in der Regel bis zu sechs Monaten gefördert werden (siehe Nummer 2). Zur weiteren partizipativen Ausgestaltung der Projekte können ebenfalls Fördermittel beantragt werden, z. B. Entschädigung für entstehenden Verdienstausfall oder Reisen für die Mitwirkung am Projekt. Ausgaben für die Durchführung der Präventionsmaßnahmen bzw. Maßnahmen der Gesundheitsförderung im Rahmen der Vorhaben sind nicht förderfähig. Für alle drei Module sind in der Regel nur Ausgaben für die wissenschaftliche Evaluation der Intervention bzw. Begleitung und Unterstützung des Transfers (Modul 4) förderfähig. Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.
Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.
Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e. V., vgl. http://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_werden.aspx) sind im Rahmen dieser Förderrichtlinien zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projekts dient.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten2 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Für Modul 4 gilt:
Um die Implementierung von Forschungsergebnissen aus den Modulen 2 und 3 in die Praxis zu unterstützen und wissenschaftlich zu begleiten, ist im Anschluss eine eigene Förderphase für den Transfer von Interventionen vorgesehen, deren Wirksamkeit unter Alltagsbedingungen gezeigt werden konnte. Dies setzt eine erneute Antragstellung, zu der der Förderer zu gegebener Zeit auffordert, und ein positives Prüfergebnis voraus.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteile eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis“ des BMBF zur Projektförderung (NABF).
Bestandteile eines Zuwendungsbescheids werden zusätzlich die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Nummer 11a der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
Das nachfolgend beschriebene Verfahren bezieht sich auf die Module 1, 2 und 3 (Systematische Übersichtsarbeiten, konfirmatorische Studien und Nacherhebungsstudien). Zur Antragstellung für Modul 4 (Implementierung von Forschungsergebnissen in die Praxis) wird zu einem späteren Zeitpunkt gesondert informiert (siehe auch Nummer 5).
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
DLR Projektträger
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
Gesundheit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax: 02 28/38 21-12 57
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Ansprechpersonen sind:
Dr. Michael Ebert
Telefon: 02 28/38 21-17 39
E-Mail: michael.ebert@ dlr.de
Dr. Roland Bornheim
Telefon: 02 28/38 21-17 85
E-Mail: roland.bornheim@dlr.de
Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen des BMBF können unter der Internetadresse foerderportal.bund.de abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
7.2 Einstufiges Antragsverfahren
Dem Projektträger sind bis spätestens 28. März 2019 rechtsverbindlich unterschriebene förmliche Förderanträge sowie Vorhabenbeschreibungen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.
Vollständige Förderanträge liegen nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung und Einreichung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Förderanträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Es gilt der elektronische Zeitstempel bei Einreichung des Förderantrags in easy-Online. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen.
Bei Verbünden sind die förmlichen Förderanträge in Abstimmung mit der Verbundkoordination von jedem Verbundpartner einzureichen. Mit den förmlichen Förderanträgen ist eine deutschsprachige Vorhabenbeschreibung nach den Richtlinien zu Zuwendungsanträgen des BMBF einzureichen
(https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf).
Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.
Bei Verbundprojekten sind die Vorhabenbeschreibungen in Abstimmung aller Beteiligten durch die vorgesehene Verbundkoordinatorin/den vorgesehenen Verbundkoordinator als eine Vorhabenbeschreibung vorzulegen.
Den Anträgen ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben bestätigen.
Verbindliche Anforderungen an die Unterlagen für Anträge in den einzelnen Modulen sind in entsprechenden Leitfäden für einreichende Personen (siehe www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/8390.php) niedergelegt.
Anträge, die den in dieser Förderrichtlinie oder in den Leitfäden dargestellten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.
Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
Für alle Module:
- Erfüllung des Gegenstands der Förderung (siehe Nummer 2) und der Zuwendungsvoraussetzungen (siehe Nummer 4);
- Relevanz der Fragestellung für die Primärprävention und Gesundheitsförderung in Deutschland;
- Expertise des Projektteams und Qualität des Studien- bzw. Projektmanagements;
- realistische Arbeits- und Zeitplanung;
- Angemessenheit der Finanzplanung;
- Strategie zur Weiterentwicklung und Verwertung der Forschungsergebnisse.
Modul 1 (Systematische Übersichtsarbeiten):
- wissenschaftliche Exzellenz und methodische Qualität der systematischen Übersichtsarbeit.
Für Modul 2 ,3 und 4:
- wissenschaftliche und methodische Qualität der vorliegenden Evidenz aus den Vorarbeiten;
- wissenschaftliche Exzellenz und methodische Qualität des Studiendesigns;
- Qualität der Maßnahmen zur aktiven, partnerschaftlichen Beteiligung der Zielgruppe und der weiteren Akteure in Planung, Durchführung und Ergebnisverwertung, sowie zur Berücksichtigung der Vielfältigkeit der Zielgruppe und zur Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Aspekten;
- Qualität und Angemessenheit der Maßnahmen zum Transfer der Forschungsergebnisse in die Praxis.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.
Berlin, den 21. November 2018
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. R. Loskill