Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für "Systemmedizinische Forschungsverbünde" im Rahmen des Forschungs- und Förderkonzepts "e:Med – Maßnahmen zur Etablierung der Systemmedizin". Bundesanzeiger vom 01.06.2018

 

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Systemmedizin nutzt systemorientierte Herangehensweisen, um komplexe physiologische und pathologische Prozesse in ihrer Gesamtheit zu verstehen und damit Grundlagen für die Entwicklung innovativer Verfahren für Diagnostik, Therapie und Prävention von Krankheiten zu schaffen. Durch ihren Blick auf das Ganze überschreitet die System­medizin Grenzen und geht über traditionelle Sicht- und Handlungsweisen in der medizinischen Forschung und Praxis hinaus. Ein Schwerpunkt ist dabei die Nutzung anspruchsvoller analytischer oder rechnergestützter Methoden, um die Eigenschaften und Verhaltensweisen komplexer biologischer Systeme zu untersuchen.

Mit dem Forschungs- und Förderkonzept "e:Med – Maßnahmen zur Etablierung der Systemmedizin" (e:Med) fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die Etablierung dieses Forschungsfeldes in Deutschland. Ein zentrales Ziel ist, herausragende Forschende auf dem Gebiet der Biologie, Medizin, Physik, Mathematik und Informatik für das Feld zu gewinnen. Durch horizontalen Wissenstransfer soll der Austausch zwischen diesen Fachdisziplinen gestärkt werden. Damit wird eine bessere Integration von systembiologischen Ansätzen, intelligenter Datenanalyse, mathematischer Modellierung und Computersimulationen in die klinische Forschung und Praxis angestrebt. Letztlich soll so ein strukturbildender Beitrag zur langfristigen Etablierung der systemorientierten medizinischen Forschung geleistet werden.

Mit der Richtlinie zur Förderung systemmedizinischer Forschungsverbünde entwickelt das Bundesministerium für Bildung und Forschung das Modul I seines Forschungs- und Förderkonzeptes e:Med weiter. Ziel der Maßnahme ist die ­Etablierung systemmedizinischer Forschungsansätze in gesundheitsökonomisch bedeutsamen Krankheitsbereichen, in denen solche Ansätze noch nicht entwickelt oder ausgereift sind.

Zeitgleich mit dieser Bekanntmachung veröffentlicht das BMBF zwei weitere Richtlinien für die Förderung von "Demonstratoren zur Individualisierten Medizin" (Modul II) und "Juniorverbünden in der Systemmedizin" (Modul III).

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe https://gesundheitsforschung-bmbf.de/files/Rahmenprogramm_Gesundheitsforschung.pdf.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden interdisziplinäre Forschungsverbünde mit bis zu sechs Verbundpartnern (Arbeitsgruppen), die durch einen systemmedizinischen Forschungsansatz eine fokussierte, klinisch relevante Fragestellung bearbeiten.

Für die Bildung eines Forschungsverbundes sollen experimentelle und theoretische Arbeitsgruppen auf regionaler oder überregionaler Ebene zusammenkommen und notwendige Expertisen und Ressourcen bündeln.

Ein direkter Krankheitsbezug des Vorhabens ist Voraussetzung für die Förderung. Die Verbünde sollen systemisch-molekulare Zusammenhänge zwischen mindestens zwei verschiedenen gesundheitsökonomisch bedeutsamen Erkrankungsbildern erforschen. Sie sollen dazu beitragen, gemeinsame Krankheitsmechanismen und Signalwege zu identifizieren und zu beschreiben. Dazu sollen insbesondere auch häufigere Begleit- oder Folgeerkrankungen (Komorbiditäten) betrachtet werden. Ziel ist es, durch die Erforschung der zugrunde liegenden Pathomechanismen ein besseres Verständnis der Heterogenität von Erkrankungsbildern zu erreichen, die ursprünglich anhand von Symptomen und morphologischen Veränderungen definiert wurden. Dies soll zu einer Verbesserung des Krankheitsverständnisses und zu einer Verfeinerung bestehender Indikationen sowie zur Abgrenzung zwischen ihnen beitragen. Auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse sollen die Verbünde systemmedizinische Modelle zur Identifikation von Hochrisikogruppen, zur frühzeitigen Diagnose von Erkrankungen und/oder zur Vorhersage von Krankheitsverläufen entwickeln. Damit sollen die Grundlagen für rationale Präventionsansätze und individuell angepasste kausale Therapien geschaffen werden.

Im Fokus der durchgeführten Untersuchungen sollen Krankheitsbereiche stehen, in denen es zwar erste Anhaltspunkte für Relevanz und Zweckmäßigkeit systemmedizinischer Forschungsansätze gibt, in denen solche Ansätze aber noch nicht entwickelt oder ausgereift sind. Für Projekte, die schon weiter in Richtung einer klinischen Anwendung fortgeschritten sind, wird auf die Förderrichtlinie "Demonstratoren zur Individualisierten Medizin" verwiesen.

Die Fragestellung soll interdisziplinär bearbeitet werden. Die Mindestanforderung umfasst neben klinischen Arbeitsgruppen die Einbindung von Hochdurchsatz-orientierten Arbeitsgruppen der biomedizinischen Grundlagenforschung sowie von Expertinnen und Experten für Datenanalyse oder mathematische Modellierung. Bestimmend ist die überzeugende Konzeption einer gemeinsamen, alle beteiligten Gruppen integrierenden Thematik. Alle Teilprojekte müssen synergiebildend miteinander verbunden und über Meilensteine und konkrete Zeitpläne klar strukturiert sein.

Der Forschungsansatz soll mehrdimensional sein. Die Integration mehrerer, auf dem gleichen Probandenkollektiv vollständig erhobenen Datenebenen (z. B. mehrere Omics-Ebenen, klinische Daten, Bildgebungsdaten, Verhaltensdaten, Daten über Umwelteinflüsse und Lebensgewohnheiten, etc.) für ein verbessertes Verständnis von Krankheitsentstehung und -entwicklung ist Voraussetzung für eine Förderung. Im Rahmen des geplanten Projekts können neue Daten erhoben und neue Biomaterialien gewonnen werden, jedoch soll soweit wie möglich auch auf bereits existierende Daten und Materialien zurückgegriffen werden.

Ein gemeinsamer, iterativer Prozess von Modellbildung und Experiment und möglichen ersten Validierungsschritten wird bei der Ausgestaltung des Forschungsansatzes ausdrücklich begrüßt. Neue Ansätze zur Methoden- und Technologieentwicklung können in einen Verbund integriert werden, dürfen jedoch keinesfalls isoliert und losgelöst von der übergreifenden wissenschaftlichen Zielsetzung des Verbundes stehen. Sie müssen jeweils im Gesamtkontext des Verbundes einen Beitrag zur Lösung der gemeinsamen Forschungsfragestellung leisten. Für die Erhebung, Archivierung und den Austausch von Daten sind angemessene Datenmanagement-Strategien zu entwickeln.

Nicht gefördert wird bzw. werden:

  • Projekte ohne direkten Krankheitsbezug oder ohne klinisch relevante Fragestellung,
  • Forschung zu Nebenwirkungen und Begleiterscheinungen von medizinischen Behandlungsverfahren,
  • die ausschließliche de Novo-Generierung von großvolumigen Hochdurchsatzdaten sowie der Aufbau neuer Bio­materialsammlungen,
  • Verbünde, deren Fragestellung bereits die klinische Erprobung erarbeiteter systemmedizinischer Interventionen umfasst (hierfür wird auf die Förderrichtlinie "Demonstratoren zur Individualisierten Medizin" verwiesen),
  • interventionelle klinische Studien.

Die Verbünde benötigen ein überzeugendes organisatorisches Konzept für die geplante Kommunikation und Koordination der verbundinternen Zusammenarbeit. Das Konzept soll auch Elemente der verbundinternen Fortschrittskontrolle enthalten und eine aktive Selbststeuerung des Verbundes ermöglichen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Gesundheitsversorgung sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE1-Kapazität, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.

Kleine und mittlere Unternehmen oder "KMU" im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX: 32003H0361&from=DE. Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Förderung sind ein klarer Krankheitsbezug der gewählten Forschungsfragestellung, eine hohe methodisch-wissenschaftliche Qualität der geplanten Arbeiten, die durch Vorarbeiten belegte Expertise der Antragstellenden sowie die perspektivische Relevanz der angestrebten Ziele für die Anwendung in Medizin und Industrie.

Es muss ein ausreichender Zugang zu relevanten Patienten- und Kontrollkollektiven und -Materialien bzw. klinischen Daten in ausreichender Qualität bestehen, sofern diese für die zu bearbeitenden Fragestellungen des Verbundes erforderlich sind. Für Hochdurchsatzverfahren erforderliche Geräte müssen bei Projektbeginn bereits vorhanden sein.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01102).

Das Forschungs- und Förderkonzept "e:Med – Maßnahmen zur Etablierung der Systemmedizin" verfügt über eine zentrale Koordinierungseinheit, das e:Med-Projektkomittee (PK). Das PK wird in seinen Aktivitäten von der e:Med-Geschäftsstelle operativ unterstützt. Die neu hinzukommenden Verbundprojekte müssen sich in die etablierten Strukturen des Forschungs- und Förderkonzeptes e:Med eingliedern und die Kompetenzen und Funktion des PK anerkennen. Antragstellende müssen bereit sein, sich konstruktiv und gemeinschaftlich an den Zielen des von den e:Med-Modulen angestrebten nationalen Systemmedizin-Netzwerkes zu beteiligen. Im Rahmen der Außendarstellung und des Qualitätsmanagements verpflichten sich die in der Antragstellung erfolgreichen und geförderten Verbundprojekte, an allen hierzu notwendigen Maßnahmen (Umfragen, Workshops usw.) teilzunehmen. Die Bereitschaft zur sekundären Vernetzung mit anderen systemmedizinischen Forschungsverbünden und -initiativen wird vorausgesetzt.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Die systemmedizinischen Forschungsverbünde können bis zu einem Zeitraum von drei Jahren gefördert werden, mit der Möglichkeit der Verlängerung von weiteren zwei Jahren. Die vorzulegenden wissenschaftlichen Konzepte sollen dementsprechend für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ausgestaltet werden.

Die Bewilligung wird zunächst auf eine erste Förderphase von drei Jahren befristet. Nach circa zweieinhalb Jahren werden die Forschungsverbünde einer Zwischenbegutachtung unterzogen. Im Rahmen dieser Zwischenbegutachtung wird mit Hilfe externer Begutachtenden sowohl auf der Ebene ganzer Verbünde als auch auf Teilprojektebene über eine mögliche Weiterförderung entschieden. Das BMBF behält sich vor, das zur Verfügung gestellte Gesamtmittelvolumen in der zweiten Förderphase gegenüber der Anfangsphase zu reduzieren. Beim Übergang in die zweite Förderphase ist der Austausch bisheriger gegen neue Teilprojekte und das Aufgreifen neu entstandener Forschungsfragen möglich. Näheres wird den geförderten Forschungsgruppen zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt.

Zuwendungsfähig sind auch Rotationsstellen für Ärztinnen und Ärzte, die voll oder anteilig für eine befristete Zeit von ihren Routineaufgaben in der Patientenversorgung für die Forschung freigestellt werden sollen und für die ein Ersatz eingestellt werden muss.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Ausgaben für Forschung an bereits existierenden Datensätzen aus Patientenregistern, Kohorten und Biomaterialsammlungen können gefördert werden, wenn die Nachhaltigkeit dieser Infrastrukturen sichergestellt ist. Zudem kann die Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung sowie für die Überführung in existierende Dateninfrastrukturen, z. B. standort- oder themenbezogene Datenbanken, gefördert werden.

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

Kooperationen mit thematisch verwandten FuE-Vorhaben im europäischen und außereuropäischen Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Zusätzlich anfallende Mittel z. B. für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern (Doktoranden, Post-Docs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.

Sofern für die Bearbeitung eines wesentlichen Teilprojekts eine Kooperation mit einer ausländischen Arbeitsgruppe notwendig ist, sind Personal- und Sachmittel in Form eines Unterauftrags zuwendungsfähig. Der bestehende Bedarf und der wissenschaftliche Mehrwert sind zu begründen.

Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e. V., vgl. http://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_werden.aspx) sind im Rahmen dieser Förderrichtlinien zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projekts dient.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nicht wirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen:

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF), sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben" (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die Fraunhofer-Gesellschaft oder Helmholtz-Gemeinschaft werden ebenfalls die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben" (NKBF 2017).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Nummer 11a der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
– Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax: 02 28/38 21-12 57
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechpersonen sind:

Dr. Barbara Junker
Telefon: 02 28/38 21-12 74
E-Mail: barbara.junker@noSpamdlr.de

Dr. Roland Bornheim
Telefon: 02 28/38 21-17 85
E-Mail: roland.bornheim@noSpamdlr.de

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/ abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung und Einreichung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem ´"easy-Online" zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens zum 26. September 2018 zunächst Projektskizzen für das geplante Verbundvorhaben in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit der/dem vorgesehenen Verbundkoordinatorin/Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Der Umfang der Projektskizze darf 15 Seiten (DIN-A4-Format, Arial 11 Punkt, 1,5-zeilig, einseitig) für die Verbundbeschreibung sowie fünf Seiten für die Beschreibung je Teilprojekt/Forschungsgruppe nicht überschreiten. Verbindliche Anforderungen an die Projektskizze sind in einem Leitfaden für einreichende Personen (www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/7739.php) niedergelegt.

Projektskizzen, die den hier niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal: https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/emed2verbund.

Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Eine genaue Anleitung für die Einreichung findet sich im Portal.

Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Bezug des Antrags zur Zielsetzung der Bekanntmachung;
  • wissenschaftlich-methodische Qualität (z. B. klar definiertes, von einem klinischen Bedarf ausgehendes Forschungsziel, erwarteter Fortschritt über den derzeitigen Stand der Wissenschaft hinaus);
  • Innovationshöhe des Forschungsansatzes;
  • klinische Relevanz und Anwendungsperspektive, Verwertungspotenzial, Schlüssigkeit des Verwertungskonzepts;
  • Interdisziplinarität und Synergiepotenzial des Verbundprojekts;
  • Fokus auf der Erschließung systemmedizinischer Forschungsansätze für gesundheitsökonomisch wichtige Krankheitsbereiche;
  • wissenschaftliche und technische Qualifikation der Antragstellenden, relevante Vorleistungen;
  • Organisation und Steuerung des Verbundprojekts (z. B. Angemessenheit von Größe und Struktur des Verbundprojekts, Art und Qualität des Koordinationskonzeptes, Qualität der geplanten Maßnahmen für Datenmanagement sowie für Standardisierung bei der Gewinnung bzw. Generierung und dem Austausch von Verfahren, Proben und Daten, Datenmanagement, Vernetzungsaktivitäten, Stringenz der Zeit- und Meilensteinplanung inklusive der Interaktionen zwischen den Verbundpartnern);
  • Umsetzbarkeit (z. B. Nachweis aller notwendigen Ressourcen, Zugang zu Daten und/oder Biomaterialien, Realisierbarkeit des Arbeitsplans).

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen und Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy-Online" (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).

Die Förderanträge sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen.

  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens;
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden einer vertieften Prüfung entlang der Kriterien der ersten Stufe und einer Prüfung der Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe unterzogen. Zusätzlich wird nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 2. Mai 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Kölbel

Der Text dieser Bekanntmachung mit den darin enthaltenden Verknüpfungen zu weiteren notwendigen Unterlagen ist im Internet unter https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/7739.php zu finden.