Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema "Weiterentwicklung der Indikatorik für Forschung und Innovation"

 

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Hightech-Strategie bündelt seit dem Jahr 2006 ressortübergreifend die Aktivitäten zu Forschung und Innovation der Bundesregierung. Die Leistungsfähigkeit des Forschungs- und Innovationsstandorts Deutschland wird mittels einer regelmäßigen Berichterstattung erfasst. Zusätzlich dienen Programmevaluationen dazu, die Wirkungen einzelner Förderprogramme zu analysieren. Unterschiedliche Indikatoren werden dazu verwendet, das deutsche Forschungs- und Innovationssystem auch im internationalen Kontext zu beschreiben. Auf diese Weise tragen die Indikatoren und darauf aufbauenden Evaluationen zur effizienten Gestaltung der Förderinstrumente im Sinne einer evidenzbasierten Politik bei.

Das Forschungs- und Innovationsgeschehen entwickelt sich ständig weiter. Neue Themenfelder und Phänomene führen dazu, dass das Indikator-System ebenfalls weiterentwickelt werden muss. Die Neufassungen der internationalen Standards zur Messung von Forschung und Innovation (FuI) im Frascati Handbuch 2015 und Oslo Handbuch 2018 tragen diesen neuen Themen Rechnung. Mit der ersten Runde der Förderrichtlinie zur „Weiterentwicklung der Indikatorik für Forschung und Innovation“ wurden bereits Projekte angestoßen, die einen ersten Beitrag zur Schließung von Forschungslücken leisten.

Allerdings gibt es noch immer Fragestellungen, für deren Beantwortung keine zufriedenstellende Datengrundlage vorhanden ist. Der breite Innovationsbegriff in der Hightech-Strategie führt diese Bedarfe zur Weiterentwicklung der Indikatorik deutlich vor Augen. Innovationen entstehen nicht nur in Unternehmen, sondern in allen volkswirtschaftlichen Sektoren. Soziale Innovationen, Haushaltsinnovationen, offene Innovationsprozesse und Geschäftsmodell-Innovationen werden noch nicht ausreichend erfasst, ebenso wenig wie viele Entwicklungen im Bereich der Digitalwirtschaft. Im Kontext des digitalen Wandels und der Veränderung des Innovationsbegriffs vom klassischen technischen Fortschritt hin zu neuen Formen der Innovation ist es wesentlich, dass die Indikatorik mit diesen Herausforderungen Schritt hält.

Deutlich weiterentwickelt werden muss vor dem Hintergrund des sich abzeichnenden Fachkräftemangels auch die Indikatorik zum Forschungspersonal. Kaum erfasst wird heute die Mobilität zwischen Sektoren, die Auslandsmobilität, oder auch Karrierewege in der Forschung, insbesondere auch unter Diversity-Aspekten.

 

Besondere Aufmerksamkeit sollte weiterhin die Weiterentwicklung der Indikatorik von FuE1- bzw. Innovations-Output erfahren. Im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie wird die Entwicklung eines Indikators gefordert, welcher die Nachhaltigkeit von Forschungsinvestitionen misst.

Die bisher in der Evaluation von Forschungsprogrammen und Forschungsorganisationen eingesetzten Datengrundlagen sind teilweise nicht ausreichend, um die Wirkung von Förderung vollständig abzubilden.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) trägt mit dieser Förderrichtlinie dazu bei, dass die dynamischen Veränderungen des Innovationssystems umfangreicher abgebildet werden können. Die zu fördernden Projekte sollen das Instrumentarium der Innovationsmessung verbessern, weiterentwickeln und der Dynamik auf dem Gebiet der Innovationen anpassen. Mit dieser Richtlinie sollen Forschungsprojekte unterschiedlicher Disziplinen sowie interdisziplinäre Ansätze initiiert werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

 

2 Gegenstand der Förderung

Das BMBF fördert auf Grundlage der vorliegenden Bekanntmachung Forschungsvorhaben zu Fragestellungen der Indikatorik, deren Validierung und der Schaffung von Datengrundlagen. Gefördert werden Einzel- und Verbundprojekte, die neuartige wissenschaftliche Erkenntnisse und gesellschaftsrelevante Ergebnisse generieren. Die zu fördernden Forschungsprojekte sollen sich dabei auf eine abgegrenzte Fragestellung beziehen und diese vertieft analysieren.

Vor diesem Hintergrund sind Projekte zu einem oder mehreren der folgenden Themenbereiche förderfähig (die Liste ist nicht abschließend):

  • Ausweitung des Innovationsbegriffs:
    Soziale Innovationen entziehen sich der empirischen Analyse durch herkömmliche Indikatoren ebenso wie offene Innovationsprozesse. Eine Ausweitung des Innovationsbegriffs belegt auch die verstärkte Diskussion von Geschäftsmodell-Innovationen, die durch die bislang übliche Innovationserhebung nicht erfasst werden. Ein durch klassische Innovationsindikatoren kaum abgedecktes Feld betrifft Haushalts- bzw. durch Nutzer generierte Innovationen. Neue digitale Daten und Verfahren können möglicherweise dazu beitragen, diese Innovationen zu erfassen.
  • Messung des Innovationsoutputs, -outcomes:
    Um die Ergebnisse von Forschung und Innovation sichtbar zu machen, sollen die etablierten Input-Indikatoren durch Output-Indikatoren ergänzt werden. Daneben sollen Indikatoren entwickelt werden, die deskriptiv auch über die Wirkung (Outcome) von Forschungsinvestitionen Aussagen treffen können. Die Bereitstellung und Entwicklung von Datengrundlagen steht dabei im Vordergrund. Die Wirkung kann dabei die wirtschaftliche, politische oder gesellschaftliche Dimension umfassen. Diese Folgewirkungen von Forschung und Innovationen sollten wissenschaftlich untermauert werden. Besonderes Interesse besteht an der Entwicklung eines Indikators, der darstellt, inwieweit Forschung und Innovation zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen.
  • Bedeutung des Humankapitals im Innovationsprozess:
    Fehlendes Humankapital in innovationsstarken Wissenschafts- und Wirtschaftsfeldern kann branchenspezifische und gesamtwirtschaftliche FuI-Entwicklungen ausbremsen. Transfer von Wissen findet auch durch Personen und über deren Karrierewege statt. Deshalb kann der Blick auf Personen, die mit Forschung und Innovation befasst sind, neue Erkenntnisse liefern. Ein Anwendungsfeld neuer digitaler Methoden besteht daher in der Erfassung der personellen Bewegung potenzieller Fachkräfte innerhalb und zwischen Wissenschaftssystem und Wirtschaft (und gegebenenfalls auch der unterliegenden Beweggründe). Mögliche Forschungsfragen betreffen dabei bspw. inwiefern Massendaten in der Indikatorikentwicklung helfen können, das Zusammenspiel zwischen der Nachfrage und dem Angebot an Fachkräften und die daraus resultierenden Engpässe spezifischer zu quantifizieren. Themen, wie die Mobilität des Forschungspersonals zwischen Wissenschaft und Wirtschaft, Auslandsmobilität, Karrierewege in der Forschung, insbesondere auch unter Diversity-Aspekten, aber auch die Nachfrage nach Forschungspersonal sollten Beachtung finden.
  • Darstellung der räumlichen Dimension von Innovationsprozessen:
    Der räumlichen Dimension des Innovationsprozesses wird in der Wissenschaft verstärkt Bedeutung beigemessen. Dabei stehen insbesondere die Interaktion der Akteure sowie der Wissensaustausch im Fokus. Die Abbildung neuer Innovationsdynamiken beispielsweise in Bezug auf die Arbeitsorganisation oder Formen der Zusammenarbeit, eröffnen die Möglichkeit, Trends zu erkennen und Netzwerke aufzudecken. Die Visualisierung digitaler Daten könnte Interdependenzen z. B. zwischen Individuen, Teams, Organisationen oder auch zwischen Forschungsbereichen abbilden.
  • Neue Daten und Verfahren im Zuge der Digitalisierung:
    Sowohl für die Entwicklung neuer Indikatoren als auch zur Überwindung der Unzulänglichkeiten bestehender Indikatoren bietet die Nutzung neuer Messinstrumente bzw. Datenquellen im Zuge der Digitalisierung erhebliches Potenzial. So ist beispielsweise der hohe zeitliche Aufwand der Datengenerierung, Vereinheitlichung, Qualitätssicherung und Aufbereitung eine typische Herausforderung der amtlichen Statistik und der nachgelagerten Indikatorik. Dies führt zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bis zur Veröffentlichung der Daten. Durch Daten und Verfahren im Zuge der Digitalisierung könnten neue Frühindikatoren deutlich schneller eine Prognose über Entwicklungstrends (z. B. Emerging Technologies) geben. Entsprechend sind Verfahren zur Auswertung digitaler Massen- und Verwaltungsdaten geeignet um bestehende Indikatoren sinnvoll zu ergänzen. Zu berücksichtigen sind dabei Fragen der Repräsentativität und Validität.
  • Indikatoren zur Unterstützung von Evaluationen von FuE-Förderung:
    In der Evaluation von FuE-Förderprogrammen und Forschungsorganisationen werden regelmäßig Indikatoren eingesetzt, die Input, Output und Outcome einer Förderung messen sollen. Neue Indikatoren für Forschung und Innovation können dabei helfen, die Programmoutputs und -wirkungen, insbesondere in neuen Förderbereichen, noch besser und zeitnäher abzubilden. Benötigt werden einerseits Indikatoren, die sich z. B. direkt auf Projektergebnisse oder -wirkungen beziehen und diese zu beschreiben in der Lage sind. Andererseits werden Indikatoren benötigt, anhand derer Kontrollgruppen gebildet und analysiert werden können, d. h. anhand derer vergleichbare geförderte und nicht geförderte Institutionen gefunden werden können oder bei denen eine der Förderung zurechenbare unterschiedliche Entwicklung bei geförderten und vergleichbaren nicht geförderten Unternehmen, Forschungseinrichtungen etc. erwartet werden kann.

 

Die Projekte müssen sich den genannten Themengebieten nicht eindeutig zuordnen lassen. Übergreifende und interdisziplinäre Ansätze sind ausdrücklich erwünscht. Projekte aus den Feldern Volks- und Betriebswirtschaftslehre ebenso wie Politologie, Soziologie, Geographie, Naturwissenschaften, Informatik, Ingenieurwissenschaften und Psychologie können gefördert werden. Dies gilt auch für Wissenschafts-Disziplinen, die hier nicht explizit erwähnt werden.

Die geförderten Forschungsprojekte sollen dazu beitragen, Lücken in der Innovationsindikatorikforschung zu füllen. Ebenso sollten neue Forschungsansätze identifiziert werden, die das Instrumentarium der Innovationsmessung und Grundlagen einer evidenzbasierten Forschungs- und Innovationspolitik erweitern. Dazu können neben quantitativen Ansätzen auch qualitative Ansätze verwendet werden. Qualitative Forschungsmethoden könnten besonders im Feld der neueren Innovationsbegriffe interessante Ergebnisse liefern.

Nicht förderfähig sind neue, auf Dauer angelegte Datenerhebungen.

3 Zuwendungsempfänger

Im Rahmen dieser Richtlinie können sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte gefördert werden.

Antragsberechtigt sind staatliche und private, staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Deutschland sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient in Deutschland verlangt. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.

 

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Nummer 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Förderinteressierte, die Projektvorschläge entsprechend der in der Nummer 2 beschriebenen inhaltlichen Anforderungen sowie des in Nummer 7 dargestellten Verfahrens einreichen, sollten durch Vorarbeiten und Kenntnisse auf dem Gebiet der Indikatorik oder der Erhebungsmethodik ausgewiesen sein.

Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Methodik muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein.

Die notwendigen Forschungsarbeiten sind unter Berücksichtigung und Darstellung der wissenschaftlichen Risiken (zu erwartende theoretische und empirische Herausforderungen etc.) zu planen.

Wissenschaftlichen Nachwuchskräften soll im Rahmen der Vorhaben explizit die Möglichkeit einer weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung eingeräumt werden. Bei allen Forschungsvorhaben sollten die Vertragslaufzeiten für beschäftigte Nachwuchswissenschaftler-/innen möglichst mindestens der Laufzeit des Projekts entsprechen.

 

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 01102).

Nicht förderfähig sind Projekte, die im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union gefördert werden.

 

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Mittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens. Die Zuwendung soll in der Regel die Summe von 150 000 Euro pro Vorhaben bzw. Verbundprojekt und Jahr nicht überschreiten.

Auch Vorhaben mit kürzerer Laufzeit als drei Jahre bzw. geringerem Förderbedarf sind möglich.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Die Projektpauschale ist in der beantragten Fördersumme zu berücksichtigen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Zuwendungen können vornehmlich für Personalmittel und nachrangig für Sach- und Reisemittel verwendet werden. Die Projektförderung des Bundes umfasst keine Ausgaben/Kosten zur Deckung der Grundausstattung.

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block zu finden.

 

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Das BMBF behält sich vor, zur Bewertung der Zielerreichung und Wirkungen der Fördermaßnahme weitere Evaluierungsprozesse sowie Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO durchzuführen.

Die Zuwendungsempfänger sind daher verpflichtet, auf Anforderung die für die Evaluierung und Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

 

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.

Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

 

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger Innovationspolitik,
Wissenschaftsanalyse und -kommunikation,
Daten- und Analysegrundlagen, Strategie
Steinplatz 1
10623 Berlin

Ansprechpartner beim Projektträger ist Herr Matthias Bürger (Telefon: 0 30/31 00 78-5 39; E-Mail: innovationsforschung@noSpamvdivde-it.de).

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Es findet eine formale Vorprüfung durch den Projektträger und das BMBF und eine fachliche Begutachtung unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter statt.

Zur Erstellung von Projektskizzen in der ersten Stufe des Verfahrens ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (http://foerderportal.bund.de/easyonline). In der zweiten Stufe sind nach Aufforderung durch den Projektträger förmliche Förderanträge ebenfalls über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu erstellen.

Für weitere Informationen zur Forschungsförderung des Bundes kontaktieren Sie bitte foerderinfo@noSpambmbf.bund.de.

 

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH ab sofort bis spätestens zum 31. Januar 2019 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.

Bei Verbundprojekten ist eine gemeinsame Projektskizze in Abstimmung mit den vorgesehenen Partnern vom Verbundkoordinator vorzulegen. Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen/Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Es gilt das Datum des Poststempels. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen sind wie folgt zu gliedern: Die Projektskizze muss mindestens enthalten

  1. Allgemeine Angaben zum Vorhaben
  • Akronym und Titel
  • Name und Anschriften (einschließlich Telefon, Telefax und E-Mail) aller Einzelprojektleitungen, Benennung der Verbundleitung
  • Vorgesehene Laufzeit mit Angaben zum etwaigen Beginn
  1. Beschreibung der Forschungsinhalte und weitere Erläuterungen (maximal zehn Seiten)
  • Kurzbeschreibung des Vorhabens – neben der eigentlichen Projektidee sind hier explizite Ausführungen zum internationalen Forschungsstand sowie zum methodischen Vorgehen und zur theoretischen Fundierung erforderlich
  • kurze Einordnung in das Forschungsfeld
  • Skizzierung des Arbeitsprogramms
  • Verwertungsmöglichkeiten und -planungen (maximal zwei Seiten auf Verbundebene)
  • Publikationsübersichten (maximal fünf themenbezogene Veröffentlichungen aus den letzten fünf Jahren je Einzelprojektleitung)
  1. Finanzierungsplan
  • Übersicht zum geplanten Mengengerüst für Personal sowie gegebenenfalls Unteraufträge je Einzelprojekt
  • die Dotierung erfolgt in wissenschaftsüblicher Höhe

 

Bitte verfassen Sie diese Ausführungen in Schriftgröße 11 und mit einem Zeilenabstand von mindestens 1,15 Zeilen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach der Prüfung auf Vollständigkeit und Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzung unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Direkter Bezug zum oben beschriebenen Förderzweck
  • Originalität des Projektvorschlags
  • Theoretische Fundierung und Anschlussfähigkeit an den internationalen Forschungsstand
  • Angemessenheit des methodischen Vorgehens
  • Relevanz der Indikatoren für Fragestellungen des FuE-Managements oder der Forschungs- und Innovationspolitik
  • Schlüssigkeit möglicher Verwertungen
  • Angemessenheit des geplanten Mengengerüsts, auch in Bezug auf den zu erwartenden Erkenntnisgewinn

Entsprechend der oben aufgeführten Kriterien und Bewertung werden die für die Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten durch den Projetträger schriftlich mitgeteilt. Die Partner eines Verbundprojekts werden über den Koordinator informiert.

Aus der Vorlage einer Projektskizze und/oder der Auswahl der Projektskizze für die zweite Stufe kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

 

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich. (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).

Die Formanträge müssen pro Einzelantrag folgende zusätzliche Angaben enthalten:

  • Ressourcenbezogener detaillierter Arbeits- und Meilensteinplan
  • Detaillierter Finanzierungsplan mit Erläuterungen und Kalkulationsbelegen
  • Verwertungsplan
  • Beschreibung der geplanten Maßnahmen zum Forschungsdatenmanagement
  • Auf Verbundebene: gegebenenfalls Stellungnahme zu Hinweisen aus der ersten Stufe des Förderverfahrens
  • Auf Verbundebene: Ergänzung der Projektskizze um die Darstellung der Arbeitspakete je nach Verantwortlichkeit der beteiligten Einzelvorhaben

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.

Die Formanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Finanzplanung
  • Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Personalplanung
  • Plausibilität der Aufwands- und Zeitplanung
  • Qualität der Arbeitspläne auf Ebene der Einzelprojekte
  • Stimmigkeit des Verwertungsplans
  • Stimmigkeit des Forschungsdatenmanagements
  • Berücksichtigung der Auflagen/Hinweise/Empfehlungen aus der ersten Stufe des Förderverfahrens

 

Nach abschließender Prüfung der formalen Förderanträge entscheidet das BMBF auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in Nummer 2 genannten Kriterien über die Bewilligung der vorgelegten Anträge.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektantrag und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

 

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO (vgl. Anlage), zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet.

Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2022 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2022 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 21. November 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. von Gäßler

 

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

 

m Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
  • 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

 

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung
  • Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI3-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 4 AGVO gelten:

  • beihilfefähige Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

 

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR4-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen nach Artikel 25 Absatz 7 AGVO um 10 % und bei kleinen Unternehmen um 20 % erhöht werden.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

 

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfe­intensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.