Rechtsgrundlage zu vernetzten Hilfen für schwer psychisch Erkrankte in Kraft – Netzverbünde können sich gründen
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Gründung der hierfür vorgesehenen berufsgruppenübergreifenden Netzverbünde liegen jetzt vor: Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), in der die inhaltlichen und organisatorischen Details des neuen Hilfsangebots geregelt sind, ist am 18. Dezember 2021 in Kraft getreten. Mit Inkrafttreten der Richtlinie wird nun auch der Bewertungsausschuss über die Vergütung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab beraten. Er hat hierfür sechs Monate Zeit, so dass die Netzverbünde voraussichtlich ab Juli 2022 ihre Arbeit aufnehmen können.
Der G-BA wird beobachten, wie das neue Versorgungskonzept in der Praxis ankommt. Hierzu gehört im ersten Schritt die Frage, in welchem Umfang sich Netzverbünde bilden und ob es Hindernisse bei der Umsetzung gibt. Im zweiten Schritt wird der G-BA systematisch evaluieren, ob die Ziele des neuen Versorgungskonzepts erreicht werden.
Berufsgruppenübergreifende Netzverbünde
Für die Gründung eines Netzverbundes schließen mindestens zehn Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten einen Netzverbundvertrag. Vertreten sein können die Fachdisziplinen Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Neurologie.
Zudem muss ein Netzverbund über Kooperationsverträge die Zusammenarbeit mit mindestens einer stationären Einrichtung sowie mit mindestens einer Person aus den folgenden Gesundheitsberufen nachweisen: Ergotherapie, Soziotherapie, psychiatrische häusliche Krankenpflege.
Netzverbundverträge und Kooperationsverträge werden von der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) geprüft und – sofern die in der Richtlinie des G-BA genannten Bedingungen erfüllt sind – genehmigt. Die KVen stellen im Internet ein öffentliches Verzeichnis der Netzverbünde bereit.
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