Öffentliche Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)

„Evaluation eines Screening-Instruments zur Früherkennung psychischer Auffälligkeiten von Heranwachsenden für den Einsatz im Rahmen der Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche (U- und J-Untersuchungen)“

1 Ziel der Förderung


Viele Kinder und Jugendliche zeigen während ihrer Entwicklung zeitweilig oder teilweise auch länger andauernd psychische Auffälligkeiten. Der KIGGS-Studie des Robert Koch-Instituts zufolge finden sich bei etwa 20 % der Kinder und Jugendlichen in Deutschland Anhaltspunkte für psychische Auffälligkeiten. Allerdings sind emotionale und verhaltensbedingte Probleme im Kindes- und Jugendalter stärker als im Erwachsenenalter einem ständigen Entwicklungsprozess unterworfen und häufig auch beeinflussbar. Psychische Auffälligkeiten sind ein wichtiger Risikofaktor für die Entwicklung psychischer Störungen im Kindes- oder Erwachsenenalter. Einer Früherkennung von psychischen Auffälligkeiten und damit der Möglichkeit, frühzeitig Unterstützungs- oder Behandlungsmaßnahmen einzuleiten, kommt daher eine besondere Bedeutung zu. 


Die Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche (U1- U9 und J1) werden durchgeführt, um mögliche Entwicklungsauffälligkeiten und Erkrankungen von Neugeborenen, Kleinkindern und Kindern frühzeitig erkennen und behandeln zu können. Dies gilt insbesondere für Erkrankungen, die eine körperliche, geistige oder psychosoziale Entwicklung des Kindes in besonderem Maße gefährden können. Die Untersuchungen beinhalten auch eine Erfassung und Bewertung individueller gesundheitlicher Risiken und eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung der Eltern einschließlich Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten für Eltern und Kind.

Ein frühes Erkennen von psychischen Auffälligkeiten im Rahmen der Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche eröffnet die Möglichkeit, zeitnah über Unterstützungsmaßnahmen zu informieren oder bei Bedarf – nach einer vertieften Diagnose - adäquate Behandlungsmaßnahmen einzuleiten. Zur Früherkennung werden aktuell in der pädiatrischen Praxis unterschiedliche Instrumente eingesetzt. Besonders häufig eingesetzt wird der Mannheimer Elternfragebogen (MEF). Für die Fachdiskussion über einen möglichen regelhaften Einsatz im Rahmen der Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche sind verlässliche Erkenntnisse zur Validität eines solchen Screening-Instruments (einschließlich Erkenntnisse zu Sensitivität und Spezifität) notwendig.

 
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) plant daher, die Evaluation eines Früherkennungs-Instruments für psychische Auffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter für den Einsatz im Rahmen der Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche (sogenannte U- und J-Untersuchungen) zu fördern. Dadurch soll die Fachdiskussion zur Früherkennung von psychischen Auffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter unterstützt werden, mit dem Ziel der weiteren Verbesserung der Früherkennung, der Verkürzung des diagnostischen Prozesses und einer zeitnahen Einleitung adäquater Maßnahmen.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Forschungsprojekte, in denen ein etabliertes und in der Praxis erprobtes Screening-Instrument zur Detektion relevanter psychischer Auffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter im Rahmen der Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche evaluiert wird. Untersucht werden soll der Beitrag bzw. der Mehrwert eines Screening-Instruments im Hinblick auf die Früherkennung von psychischen Auffälligkeiten bei den Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche über die klassische Untersuchung hinaus, die im allgemeinen aus einem Gespräch des Arztes oder der Ärztin mit den Eltern und in der Beobachtung des Verhaltens des Kindes besteht. Von besonderer Bedeutung sind Erkenntnisse zur Zuverlässigkeit und Zielgenauigkeit des Instruments sowie zur Praktikabilität und Verständlichkeit. Wichtige Aspekte sind auch die Einschätzung des Instruments durch die ausführenden Ärztinnen und Ärzte (Gewinn, Aufwand, Zielorientierung), die Akzeptanz bei den Eltern und der Vergleich mit anderen etablierten und wissenschaftlich evaluierten und in der Praxis erprobten Instrumenten. Darüber hinaus soll untersucht werden, ob und inwieweit ein möglicher Anpassungsbedarf für die Anwendung des Screening-Instruments im deutschen Versorgungskontext besteht. 

Weitere Evaluationskriterien sollen im Konzept dargelegt werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Einrichtungen und Träger mit einschlägigen Erfahrungen in der Evaluation von psychodiagnostischen Verfahren, staatliche und nichtstaatliche (Fach-) Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie gemeinnützige Körperschaften (z.B. eingetragene Vereine, Stiftungen und gemeinnützige GmbHs). Die notwendige Kompetenz in Bezug auf die Evaluation von Erhebungsinstrumenten muss nachgewiesen werden. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen projektbedingten Aufwand bewilligt werden. Grundsätzlich wird kein Recht auf Förderung eingeräumt. Antragsberechtigt sind auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verlangt. Bewilligte Vorhaben sind in Deutschland durchzuführen; die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.

4 Fördervoraussetzungen

Ein Eigeninteresse wird vorausgesetzt. Dieses ist durch die Einbringung eines Eigenanteils in Höhe von mindestens 10 % der in Zusammenhang mit dem Projekt stehenden Ausgaben deutlich zu machen. Bei Zuwendungen an Unternehmen sind ggf. die Beihilferichtlinien der EU zu beachten.

Die Auswahl erfolgt in einem offenen Wettbewerb unter Hinzuziehung externer Expertinnen und Experten nach den im Folgenden genannten Förderkriterien.

Wissenschaftliche Qualität

Das vorgeschlagene Vorhaben muss den aktuellen Stand der Forschung berücksichtigen und darauf aufsetzen. Es muss dazu beitragen, das vorhandene Wissen über geeignete Instrumente zur Früherkennung von psychischen Auffälligkeiten im Rahmen der Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche zu vergrößern und mit geeigneten methodischen Ansätzen deren Wirksamkeit zu prüfen und ggf. zu validieren. 

Methodische Qualität und Machbarkeit

Die Vorhabenbeschreibung muss von hoher methodischer Qualität sein. Es ist darzulegen, dass in der Gesamtförderdauer (siehe 5. Umfang der Förderung) belastbare Aussagen zu den gewählten Fragestellungen zu erreichen sind. Dementsprechend muss der Arbeits- und Zeitplan realistisch und in der Laufzeit des Vorhabens durchführbar sein. 


Das Evaluationskonzept muss einen Erhebungs- und Analyseplan enthalten. Grundsätzlich ist bei der Konzeption und Durchführung der Evaluation auf Datensparsamkeit zu achten sowie bereits bei Erstellung der Vorhabenbeschreibung die Einhaltung der aktuellen Datenschutzbestimmungen zu bestätigen.

Forschungsinfrastruktur und Kooperationspartner

Um die angesprochenen Themenfelder zielführend zu bearbeiten, muss der Zugriff auf die zu evaluierenden Fragebögen, ggf. der Zugang zu entsprechenden Versorgungseinrichtungen bzw. der Zugriff und Nutzungsmöglichkeiten notwendiger Sekundärdaten geklärt sein. Für das Vorhaben relevante Kooperationspartner sind in das Projekt einzubeziehen. Es sind schriftliche Absichtserklärungen für Kooperationen vorzulegen. 

Expertise und Vorerfahrungen


Die Förderinteressenten müssen durch einschlägige Erfahrungen und Vorarbeiten zur Methodik und Thematik ausgewiesen sein.

Nachhaltigkeit

Die Vorhabenbeschreibung muss Ideen für eine mögliche Ausweitung der Ergebnisse beinhalten. Dies muss im Konzept ausreichend thematisiert werden.

 
Es muss dargestellt werden, wie die Ergebnisse des Projektes der Fachöffentlichkeit und weiteren Interessierten zugänglich gemacht werden sollen. Die Veröffentlichung und das Zurverfügungstellen bzw. der Transfer der Forschungsergebnisse für die (Fach-) Öffentlichkeit sind erwünscht.


Besonderer Wert wird auf die Nutzung und Verwertbarkeit der Ergebnisse durch das BMG sowie Dritte (beispielsweise die Selbstverwaltung im Gesundheitswesen) gelegt.

Beitrag zur Weiterentwicklung der Früherkennung von psychischen Auffälligkeiten und der medizinischen Versorgung

Die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen nachweisen, wie die Ergebnisse des Vorhabens genutzt werden können, um die Früherkennung von psychischen Auffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter und die medizinische Versorgung weiter zu entwickeln.

Genderaspekte

Im Rahmen der Vorhabenplanung, -durchführung und -auswertung sind Genderaspekte durchgängig zu berücksichtigen.

 

5 Umfang der Förderung

Für die Förderung des Projekts kann über einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren eine nicht rückzahlbare Zuwendung im Wege der Projektförderung gewährt werden.

 
Die Projekte sollen im Juli 2019 starten, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln. Eine Bewilligung kann erst nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 2019 erfolgen.


Zuwendungsfähig sind der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie (ausnahmsweise) projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung zuzurechnen sind. Aufgabenpakete können auch per Auftrag an Dritte vergeben werden. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für grundfinanziertes Stammpersonal. 


Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – anteilfinanziert werden können. Es wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

 
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Rechtsgrundlage

Die Gewährung von Fördermitteln erfolgt nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden für Zuwendungen auf Ausgabenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P in der jeweils geltenden Fassung) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (AN-Best-GK in der jeweils geltenden Fassung).  


Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni
2017,ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).


Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BMG aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

7 Hinweis zu Nutzungsrechten

Es liegt im Interesse des BMG, Ergebnisse des Vorhabens für alle Interessenten im Gesundheitssystem nutzbar zu machen. Für die im Rahmen der Förderung erzielten Ergebnisse und Entwicklungen liegen die Urheber- und Nutzungsrechte zwar grundsätzlich beim Zuwendungsempfänger, in Ergänzung haben jedoch das BMG und seine nachgeordneten Behörden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, unentgeltliches Nutzungsrecht auf alle Nutzungsarten an den Ergebnissen und Entwicklungen des Vorhabens. Das Nutzungsrecht ist räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Zuwendungsempfänger die ihm zustehenden Nutzungsrechte auf Dritte überträgt oder Dritten Nutzungsrechte einräumt bzw. verkauft. In Verträge mit Kooperationspartnern bzw. entsprechenden Geschäftspartnern ist daher folgende Passage aufzunehmen: „Dem BMG und seinen nachgeordneten Behörden wird ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, unentgeltliches Nutzungsrecht auf alle Nutzungsarten an den Ergebnissen und Entwicklungen des Vorhabens eingeräumt. Das Nutzungsrecht ist räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt."

8 Verfahren

8.1 Einschaltung eines Projektträgers, Vorhabenbeschreibung und sonstige Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMG folgenden Projektträger beauftragt:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „Ressortforschung Bundesministerium für Gesundheit"
Steinplatz 1
10623 Berlin
Ansprechpartnerin ist Dr. Eva Suhren
Telefon: 030/31 00 78 – 5468
Telefax: 030/31 00 78-247
E-Mail: PT-BMG@vdivde-it.de

8.2 Verfahren

Das Verfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Stufe werden Vorhabenbeschreibungen ausgewählt. Erst in der zweiten Stufe werden förmliche Förderanträge gestellt.
In der ersten Verfahrensstufe ist dem Projektträger VDI/VDE Innovation und Technik GmbH
bis spätestens zum 29.10.2018
eine Vorhabenbeschreibung in elektronischer Form unter:


www.vdivde-it.de/submission/bekanntmachungen/ki-ju-gesund-instrument

in deutscher Sprache vorzulegen. Die Vorhabenbeschreibung sollte nicht mehr als 15 Seiten (DIN-A4-Format, Schrift „Arial“ oder „Times New Roman“ Größe 11, 1,5-zeilig) umfassen und ist gemäß dem
„Leitfaden zur Erstellung einer Vorhabenbeschreibung“ zu strukturieren. Der Leitfaden ist unter folgendem Link abrufbar:

 
www.forschung-bundesgesundheitsministerium.de

Die Vorhabenbeschreibung muss alle Informationen beinhalten, die für eine sachgerechte Beurteilung erforderlich sind, und sie muss aus sich selbst heraus, ohne Lektüre der zitierten Literatur, verständlich sein.

Die vorgelegten Vorhabenbeschreibungen werden unter Hinzuziehung eines unabhängigen Gutachterkreises unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien bewertet (s. 4. Fördervoraussetzungen). Auf der Grundlage der Bewertung wird dann das für die Förderung geeignete Vorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessentinnen und Interessenten schriftlich mitgeteilt. Aus der Vorlage der Vorhabenbeschreibung kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.  


Sollte vorgesehen sein, dass das Projekt von mehreren wissenschaftlichen Partnerinnen und Partnern gemeinsam eingereicht wird, ist eine verantwortliche Projektleiterin oder ein verantwortlicher Projektleiter als Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner zu benennen, die bzw. der die Einreichung koordiniert (Koordinatorin bzw. Koordinator).


In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Vorhabenbeschreibung unter Angabe eines Termins schriftlich aufgefordert, einen vollständigen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen sind im förmlichen Förderantrag zu beachten und umzusetzen. Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.


Nach abschließender Prüfung des förmlichen Förderantrags entscheidet das BMG auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den genannten Kriterien durch Bescheid über die Bewilligung des vorgelegten Antrags.  


Es wird empfohlen, für die Antragsberatung und bei Fragen zu urheberrechtlich geschützten Instrumenten mit dem zuständigen Projektträger Kontakt aufzunehmen.

8.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

 

9 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet.


Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit der Förderbekanntmachung entsprechend, aber nicht über den 31. August 2024 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderbekanntmachung bis mindestens 31. August 2024 in Kraft gesetzt werden.

 

Diese Bekanntmachung tritt am Tag der Veröffentlichung unter www.bund.de in Kraft. Bonn, den 27.08.2018
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Thomas Stracke

 

Anlage: Zuwendungsvoraussetzungen für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels 1 AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels 3 erfüllt sind.  


Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.


Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.


Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).


Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.


Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge: 

  • 7,5 Mio. EUR pro Studie bei Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. 

2. Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gem. Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).


Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

3. Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 4 AGVO gelten die Kosten der Studie.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 50% der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):
eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/.
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind gemäß Artikel 25 Absatz 6 AGVO differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls. zu einer höheren Beihilfeintensität führen:

KMU: Maximaler Aufschlag: 10 %; maximale Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien: 60 % der beihilfefähigen Kosten.  


Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.


Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.  


Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten / Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:


Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen; b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.


Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.


Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel 3 AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.