Förderaufruf zur Erforschung von COVID-19 im Zuge des Ausbruchs von Sars-CoV-2
Einreichungszeitraum: ab sofort bis zum 11.05.2020
Aufgrund des gegenwärtigen Ausbruchs des Corona-Virus Sars-CoV-2 öffnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung das Modul 3 (Rapid Response) der Förderbekanntmachung Richtlinie zur Förderung eines „Nationalen Forschungsnetzes zoonotische Infektionskrankheiten"; Bundesanzeiger vom 15.02.2016.
Der vorliegende Förderaufruf gilt nur in Verbindung mit der o.g. Förderrichtlinie.
Die inhaltlich relevanten Punkte der Förderbekanntmachung werden wie folgt präzisiert.
Die Absätze 3, 4 und 6 des vorliegenden Förderaufrufes enthalten zudem Aktualisierungen der o.g. Förderrichtlinie aufgrund zwischenzeitlich geänderter Verfahrensregeln. Es gilt die jeweilige aktualisierte Fassung.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Einzelvorhaben und in begründeten Ausnahmen kleine Forschungsverbünde (mit bis zu drei Partnern an verschiedenen Einrichtungen), die sich an der Prioritätensetzung der WHO (https://www.who.int/news-room/detail/12-02-2020-world-experts-and-funders-set-priorities-for-covid-19-research) orientieren und folgende Punkte adressieren:
- die Biologie des Virus und seine Übertragung;
- Tier- und Umweltforschung über den Ursprung des Virus, einschließlich der Bekämpfungsmaßnahmen an der Schnittstelle zwischen Mensch und Tier;
- epidemiologische Studien;
- klinische Charakterisierung und klinisches Management der durch das Virus verursachten Krankheiten;
- Infektionsprävention und -kontrolle, einschließlich der besten Möglichkeiten zum Schutz der Beschäftigten im Gesundheitswesen;
- Forschung und Entwicklung von Medikamenten und anderen Therapieverfahren sowie die Entwicklung neuer diagnostischer Ansätze (Forschung zur Impfstoffentwicklung und marktnahe Diagnostikaentwicklung sind nicht Gegenstand der Förderung);
- Begleitforschung und ELSA-Forschung im Zusammenhang mit dem Ausbruchsgeschehen.
Ebenfalls gefördert werden Einzelvorhaben deutscher Antragstellender, die sich an internationalen Forschungskonsortien im Rahmen der weltweiten und von der WHO-koordinierten Forschungsantwort zu COVID-19 beteiligen wollen. Ein Antrag entsprechend der Vorgaben im Leitfaden (http://www.dlr.de/pt/Portaldata/45/Resources/Dokumente/Leitfaden/Leitfaden_covid19.pdf) ist für das deutsche Einzelvorhaben einzureichen.
Fördermöglichkeiten für eine Dauer von bis zu 18 Monaten bestehen in den folgenden Modulen:
Modul 1 - Bekämpfung von COVID-19 durch frühe klinische Studien für die Anwendung bereits zugelassener, therapeutischer Ansätze auf Sars-CoV-2
Gefördert werden frühe klinische Studien der Phase I, I/II und ggf. II, bei denen die begründete Annahme besteht, dass sie sich auf Sars-CoV-2 übertragen lassen.
Modul 2 – Kontrolle von COVID-19 durch neue therapeutische und diagnostische Ansätze
Gefördert werden:
- klinische Studien zur Ausweitung der Diagnosemöglichkeiten zum besseren Verständnis der Serologie und damit des Infektionsverlaufs, der Wirksamkeit von neuen therapeutischen Ansätzen und der Wirksamkeit von Infektions- und Übertragungskontrollmaßnahmen;
- die Entwicklung therapeutischer Ansätze in der späten präklinischen Phase (proof-of- concept-Studien) bis zur klinischen Prüfung der Phase I.
Modul 3 – Forschung, die zum Verständnis des Virus und dessen Ausbreitung beiträgt
- Forschung zum Ursprung des Virus und zur Übertragung zwischen Tier und Mensch
- Forschung zu humanpathogenen Eigenschaften des Virus, Infektionsketten und Ausbreitungsbedingungen;
- Ansätze zur Prüfung der Übertragbarkeit existierender Tiermodelle auf Sars-CoV-2
- Entwicklung neuer klinisch relevanter Tiermodelle und menschlicher Zellmodelle (z.B. Lungeninfektionsmodell);
- Epidemiologische Ansätze;
- Infektionsprävention (keine Impfstoffentwicklung) und –kontrolle, auch zum Schutz Beschäftigter im Gesundheitswesen.
- Forschung zu ethischen, rechtlichen und sozio-ökonomischen Implikationen (ELSA) im Zusammenhang mit dem Ausbruchsgeschehen.
Modul 4 – Unterstützung bereits laufender Forschungsprojekte zu Coronaviren
Unter Modul 4 kann für bereits laufende, öffentlich geförderte Forschungsprojekte zu Coronaviren bzw. relevanten ELSA-Forschungsprojekten an deutschen Forschungsinstitutionen eine Zuwendung für begrenzte Zusatzarbeiten (in Höhe von max. 50.000 Euro) beantragt werden.
3 Zuwendungsempfänger
Aktualisierter Text: Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Ressortforschungseinrichtungen, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems (z. B. Gesundheitsämter, Landesgesundheitsämter) und der Gesundheitsversorgung (z. B. Krankenhäuser) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) in Deutschland verlangt.
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission, im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014 S.1 ff.); insbesondere Abschnitt 2.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Aktualisierter Text: Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110[1]).
Zuwendungsempfänger sind verpflichtet,
- zur Einhaltung einheitlicher Standards zur Qualitätssicherung von Biomaterialbanken, Patientenregistern, IT-Vernetzung, Tierstudien (u. a. ARRIVE Guidelines[2]) und bei der Durchführung klinischer Studien nach internationalen Standards (u. a. Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur guten Klinischen Praxis, EU-Richtlinie 2001/20/EG), CONSORT-Statement[3];
- zur Einhaltung wissenschaftsinterner Kodizes und Empfehlungen für sicherheitsrelevante Forschung;
- sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen, und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.
Zum Zweck einer besseren globalen Koordinierung des Einsatzes von Fördermitteln beabsichtigt das BMBF, relevante Antrags- und Projektdaten mit internationalen Förderern zu teilen, die WHO-koordiniert in GloPID-R[4] zusammengeschlossen sind. Antragsteller müssen hierzu bereits mit der Vorlage des Antrags ihr schriftliches Einverständnis erteilen, können aber patentrechtlich relevante Details durch entsprechende Kennzeichnung im Antrag hiervon ausschließen.
Geförderte Vorhaben müssen einen klar erkennbaren Anwendungsbezug haben. Rein oder vorwiegend grundlagenwissenschaftlich orientierte Vorhaben können nicht gefördert werden.
Für einzelne Module gelten weitere Voraussetzungen:
Modul 1 - Antragsteller müssen plausibel darlegen, wie der therapeutische Ansatz schnell und zuverlässig in die klinische Praxis eingeführt werden kann.
Rein akademische Verbünde oder Einzelvorhaben müssen das Einverständnis etwaiger Schutzrechteinhaber vorweisen.
Modul 2 - Für präklinische Ansätze muss plausibel dargelegt werden, dass die Ansätze in 12-18 Monaten ab Laufzeitbeginn in eine klinische Prüfung der Phase I überführt werden können.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Förderdauer beträgt bis zu 18 Monate.
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen und bis zu einer Höhe von 5.000,00 Euro projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung der Antragstellenden zuzurechnen sind.
Mittel für Doktoranden sind nicht zuwendungsfähig. Mittel für Masterstudenten sind nur für Forschungsprojekte zu ethischen, rechtlichen und sozio-ökonomischen Implikationen (ELSA) zuwendungsfähig.
Darüber hinaus sind Ausgaben / Kosten für die folgenden Punkte zuwendungsfähig:
- Ausgaben für die Erstellung des ausführlichen Studienprotokolls;
- Ausgaben für die Registrierung der Studie;
- Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorha-benergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen;
- Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens, die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen sind, sind grundsätzlich zuwendungsfähig.
- Kooperationen mit thematisch verwandten FuE-Vorhaben im Ausland sind möglich, wobei der/die internationale(n) Partner grundsätzlich über eigene Förderung für seinen/ihre Projektanteil(e) verfügen muss/müssen. Zusätzlich anfallende Mittel z.B. für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, sind zuwendungsfähig
- Sofern für die Bearbeitung eines wesentlichen Arbeitspakets eine Kooperation mit einer ausländischen Arbeitsgruppe notwendig ist, sind Personal- und Sachmittel in Form eines Unterauftrags zuwendungsfähig. Der bestehende Bedarf und der wissenschaftliche Mehrwert sind zu begründen.
Vorhabenbezogene Erhebungen an Patientinnen oder Patienten in beteiligten Einrichtungen sollten in der Regel durch pauschalierte Aufwandsentschädigungen vergütet werden; diese sind an Qualitätskriterien hinsichtlich der Datenerhebung zu binden. Ausgaben für die Erstellung eines Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Unter Modul 1 und 2 können Forschungsprojekte/Verbundvorhaben mit jeweils bis zu 2 Mio. Euro pro Projekt bzw. pro Verbund beantragt werden. Hierzu zählen auch Mittel für die pharmakologisch-toxikologische Prüfung und GMP-Herstellung - soweit für die Durchführung des Forschungsprojektes notwendig -
Unter Modul 3 können Forschungsprojekte/Verbundvorhaben mit jeweils bis zu 0,5 Mio. Euro pro Projekt bzw. pro Verbund beantragt werden.
Unter Modul 4 können deutsche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen für begrenzte Zusatzarbeiten zu bereits laufenden, öffentlich geförderten Forschungsprojekten zu Coronaviren bzw. zu relevanten ELSA-Projekten eine Zuwendung im Rahmen einer vereinfachten, summarischen Bewilligung beantragen, falls das Finanzgerüst die Gesamtausgaben von 50.000 Euro nicht übersteigt.
Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Aktualisierter Text: Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF), sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
DLR-Projektträger
– Gesundheitsforschung –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 0228 3821-1210,
Telefax: 0228 3821-1257
E-Mail: gesundheitsforschung@dlr.de
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de
Ansprechpartnerinnen sind:
Frau Dr. Laura de la Cruz
E-Mail: covid19@dlr.de
Telefon: +49 30 670-557985
Frau PD Dr. Barbara Junker
E-Mail: covid19@dlr.de
Telefon: +49 228 3821-1274
Nur für ELSA-Projekte:
Frau Dr. Katja Hüttner
E-Mail: covid19@ dlr.de
Telefon: + 49 228 3821-2177
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies auf geeignete Weise bekannt gegeben.
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easyonline/ abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
7.2 Einstufiges Verfahren
Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt. Dem DLR-Projektträger können ab sofort und
spätestens bis zum 11. Mai 2020
fortlaufend förmliche Förderanträge vorgelegt werden. Die Antragsprüfung inkl. der fachlichen Prüfung durch externe Experten erfolgt unmittelbar nach Eingang. Im Sinne einer zügigen Bewilligung wird empfohlen, mit der Antragsvorlage nicht bis zum Ende der Einreichfrist zu warten.
Den förmlichen Förderanträgen ist eine aussagekräftige Projektskizze (s. Leitfaden) beizulegen. Die Projektskizze ist Grundlage für die fachliche Beurteilung. Im Hinblick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird empfohlen, die Projektskizze in englischer Sprache vorzulegen.
Die eingegangenen Anträge werden zunächst vom Projektträger formal sowie hinsichtlich der Einhaltung der unter den Punkten 2 und 4 des vorliegenden Aufrufs genannten Zielsetzungen und Bedingungen geprüft. Die weitere fachliche Prüfung erfolgt dann unter Beteiligung externer Gutachtender im schriftlichen Verfahren. Die Bewertung erfolgt anhand der folgenden Kriterien:
- Erfüllung der Förderziele und Fördervoraussetzungen (siehe Nummer 2 und 4);
- wissenschaftliche und methodische Qualität der Forschungsprojekte sowie hoher Anwendungsbezug und Umsetzbarkeit;
- realistische Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung;
- Steuerung und Koordination des Verbunds (falls zutreffend);
- Angemessenheit der Finanzplanung.
Mit den förmlichen Förderanträgen sind zudem weitere die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:
Erforderliche Unterlagen:
Elektronische Version der Endversion des AZA/AZAP/AZK
Deutsche Vorhabenbeschreibungmit Verwertungsplan gemäß der Gliederung zu AZA/AZAP 6 in den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“ oder Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)
Aussagen zu Schutzrechten (Patenten) bzw. Schutzrechtsanmeldungen (Patentanmeldungen): kurze Darstellung, ob Schutzrechte und Schutzrechts-anmeldungen einer späteren Ergebnisverwertung entgegenstehen können
Erläuterungen zum Finanzierungsplan in easy AZA/AZAP oder als separate Datei in deutscher Sprache
Dienstwegexemplar* über das zuständige Landesminsterium (gilt nur für Hochschulen)
Druckexemplar rechtsverbindlich unterschrieben
Vorlage personenbezogener Daten bei Beantragung von namentlich bereits bekanntem Personal
Für Anträge im Modul 4: deutsche Kurzbeschreibung des bereits geförderten Projektes (s. Leitfaden)
Ressourcenbezogener Arbeitsplan (s. Leitfaden)
Für klinische Studien: Rekrutierungsplan (s. Leitfaden)
Für klinische Studien: Abbruchkriterien für einzelne Studienzentren: bitte formulieren Sie Kriterien für den Ausschluss bzw. Abbruch bereits initiierter Studienzentren, sofern dies nicht im formlosen Antrag erfolgt ist.
Angebote (Geräte, Auftragsvergaben)
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO sowie §§ die 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.
8 Inkrafttreten
Dieser Förderaufruf tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.