Bekanntmachung - Projektförderung mit der Republik Korea im Bereich Robotik
1 FÖRDERZIEL, ZUWENDUNGSZWECK, RECHTSGRUNDLAGE
1.1 FÖRDERZIEL UND ZUWENDUNGSZWECK
Die Republik Korea (Südkorea) ist in die Spitzengruppe der forschungs- und innovationsstarken Länder aufgestiegen. Die vorliegende Fördermaßnahme soll dazu dienen, gemeinsame Forschungs- und Entwicklungs1-Projekte von gegenseitigem Interesse zu fördern und damit zu einer Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit der Republik Korea beizutragen.
Diese Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) "Internationale Kooperation" und des Zehn-Punkte-Programms des BMBF für mehr Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) "Vorfahrt für den Mittelstand" unter dem Dach von "KMU-international".
Durch die Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und anderen Ressourcen von beiden Seiten soll ein Mehrwert für die beteiligten Partner generiert werden. Durch den Wissensaustausch und gemeinsame Entwicklungen soll langfristig die Grundlage für gegenseitigen Marktzugang und eine nachhaltige wirtschaftliche Kooperation geschaffen werden.
Konkret soll die Zusammenarbeit von deutschen und koreanischen Vertretern aus Wirtschaft und Wissenschaft in Form von "2+2-Projekten" im Bereich Robotik gefördert werden. Unter "2+2-Projekten" werden FuE-Projekte mit Beteiligung mindestens eines deutschen (insbesondere KMU) und eines koreanischen forschenden Industriepartners sowie mindestens einer deutschen und einer koreanischen Forschungseinrichtung verstanden. Die bewilligten Fördermittel sollen die Grundlagen für eine dauerhafte FuE-Innovations-Partnerschaft schaffen.
Im Ergebnis dieser Bekanntmachung sollen technische Innovationen bzw. Adaptionen liegen, die idealerweise in eine Produktentwicklung münden.
1.2 RECHTSGRUNDLAGE
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie den "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Zuwendungen werden darüber hinaus auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" − AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.
Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.
2 GEGENSTAND DER FÖRDERUNG
Es werden FuE-Projekte im Bereich Robotik gefördert, die entsprechend dem oben beschriebenen Zuwendungszweck in internationaler Zusammenarbeit mit Partnern aus Korea eines oder mehrere der nachfolgenden Schwerpunktthemen bearbeiten:
- Pflegerobotik (Nursing robot, Elderly care robot),
- Therapierobotik/Therapeutische Roboter (Robot therapist),
- Soziale Robotik (Social robot with artificial emotion and intelligence),
- Kollaborative Robotik (Collaborative robot including disaster robots).
Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Erkenntnisse und verwertbare Forschungsergebnisse erwarten lassen, die zu neuen Technologien, Produkten und/oder Dienstleistungen führen. Die Projekte sollten am Ende des Vorhabens einen Technologiereifegrad (http://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/h2020/other/wp/2016_2017/annexes/h2020-wp1617-annex-g-trl_en.pdf) zwischen vier und sieben erreichen.
Der Nutzen für Deutschland und die Republik Korea sollte klar ersichtlich sein und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Wirtschaft und Gesellschaft aufgezeigt werden.
3 ZUWENDUNGSEMPFÄNGER
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, − insbesondere KMU (KMU − die Definition für KMU der Europäischen Kommission ist unter dem Link http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm einzusehen) − die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. KMU oder "KMU" im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU [bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG)], http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE).
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.
4 ZUWENDUNGSVORAUSSETZUNGEN
Voraussetzung für die Förderung des Vorhabens ist, dass an den Projekten jeweils mindestens ein deutsches Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft/Industriepartner mit einer deutschen Forschungseinrichtung/Universität sowie ein koreanischer Industriepartner mit einer koreanischen Forschungseinrichtung/Universität beteiligt sind ("2+2-Projekte").
Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit Korea dokumentieren.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf − Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.
5 ART UND UMFANG, HÖHE DER ZUWENDUNG
5.1 ZUWENDUNGSART
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung und in der Regel mit 450 000 Euro pro Verbundprojekt (nur deutsche Partner) für die in der Regel maximale Dauer von 36 Monaten gewährt werden.
5.2 FINANZIERUNGSART
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel − je nach Anwendungsnähe des Vorhabens − bis zu 50 % anteilsfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung − grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten − vorausgesetzt.
Für KMU sind nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen können.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren [HZ] und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen (staatliche und nicht staatliche) und Universitätskliniken (unabhängig von der Rechtsform) wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Es ist zu beachten, dass in der oben genannten, in der Regel gewährten Förderhöchstsumme, die Projektpauschale bereits enthalten ist.
5.3 FINANZIERUNGSFORM
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
5.4 ZUWENDUNGSFÄHIGE AUSGABEN/KOSTEN
Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:
- Personal zur Durchführung wissenschaftlicher Tätigkeiten bzw. ForschungsarbeitenV
Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal werden bis zu 36 Monate bezuschusst. - vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur) ist möglich. - Reisen und Aufenthalte von deutschen und ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten
Für die Förderung von Reisen und Aufenthalte deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Expertinnen und Experten gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie das länderspezifische Tagegeld (http://internationales-buero.de/media/content/Tagespauschalen_neu.xls) werden übernommen. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten.
Die Inlandsreisekosten wie An- und Abreise- sowie Übernachtungskosten (kein Tagegeld) zum deutschen Partner werden übernommen.
Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten ausländischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Expertinnen un Experten gilt:
Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten ausländischer Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftler und Expertinnen und Experten erfolgt durch das entsendende Land. - Workshops in Deutschland mit den koreanischen Partnern
Workshops können in Deutschland wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung weiterer Experten, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung (30 Euro pro Person) und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der Gäste.
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
6 SONSTIGE ZUWENDUNGSBESTIMMUNGEN
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF)" bzw. die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk)" und die "Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis für Gebietskörperschaften (BNBest-BMBF)" sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF)", sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder HZ sowie an gewerbliche Unternehmen werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 2017)".
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Beispielsweise kann der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht werden.
Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.
Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 VERFAHREN
7.1 EINSCHALTUNG EINES PROJEKTTRÄGERS, ANTRAGSUNTERLAGEN, SONSTIGE UNTERLAGEN UND NUTZUNG DES ELEKTRONISCHEN ANTRAGSSYSTEMS "EASY-ONLINE"
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de
Ansprechpartner/innen sind:
Fachliche Ansprechpartnerin:
Frau Dr. Sabine PUCH
Telefon: +49 2 28/38 21-14 23
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: Sabine.Puch(at)dlr.de
Administrative Ansprechpartnerin:
Frau Birgit EHRENBERG
Telefon: +49 2 28/38 21-14 71
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: Birgit.Ehrenberg(at)dlr.de
Verfahren im Partnerland:
Von den koreanischen Partnern sind jeweils komplementäre Anträge beim Korea Institute for Advancement of Technology (KIAT) zu stellen. Ansprechpartner bei KIAT ist:
Frau Somie YOUN
Telefon: +82 (2) 60 09-31 81
Telefax: +82 (2) 60 09-31 99
E-Mail: ssomie81(at)kiat.or.kr
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
7.2 ZWEISTUFIGES VERFAHREN
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 30. April 2018
zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form über das Projektskizzentool PT-Outline (https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/2u2kor2018) vorzulegen. Die genaue Gliederung der Projektskizze entnehmen Sie bitte unbedingt der Vorlage bei PT-Outline (in Abschnitt VI – Projektbeschreibung). Die Einreichung der Skizze beim Projektträger erfolgt durch die deutschen Antragsteller, die einen deutschen Projektkoordinator bestimmen. Die koreanischen Partner stellen ihrerseits zeitgleich bei der koreanischen Förderorganisation Korea Institute for Advancement of Technology (KIAT) einen Antrag.
Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Umfang der Projektskizze sollte zehn Seiten nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:
- Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und ausländischen Projektpartnern.
- aussagekräftige Projektkurzfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse).
- fachlicher Rahmen des Vorhabens
- geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 1 und 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme,
- Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels und der angestrebten Innovation,
- Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik sowie zu bestehenden Schutzrechten (eigene und Dritter).
- internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens
- Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit,
- Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen,
- Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit.
- Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan
- wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten und Verwertung (Zielmärkte, mittelfristig angestrebte Marktanteile/Umsätze),
- Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in Korea, geplante Kooperation in Folgeprojekten,
- geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke.
- Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts (Arbeitspakete, Meilensteine etc.).
- geschätzte Ausgaben/Kosten.
Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle. Zur besseren Abstimmung mit den koreanischen Partnern kann die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Im Falle der Einreichung einer englischen Projektskizze ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung unerlässlich.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen.
- Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung.
- Fachliche Kriterien
- fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens,
- Bezug zur Programmatik des BMBF im Thema,
- Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner,
- wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse.
- Kriterien der internationalen Zusammenarbeit
- Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften,
- Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit,
- Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften,
- Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen.
- Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen).
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, vollständige förmliche Förderanträge über das elektronische Antragssystem "easy-Online" einzureichen.
Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:
- eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung.
- eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
- Realisierbarkeit des Arbeitsplans,
- Plausibilität des Zeitplans.
- detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
- Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel,
- Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.
Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 Abschnitt II und III genannten Kriterien bewertet.
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.
Die förmlichen Förderanträge der einzelnen deutschen Partner sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Koordinator vorzulegen.
Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-Online" zu erstellen. Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.
Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.
Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Expertinnen und Experten beraten zu lassen.
Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 ZU BEACHTENDE VORSCHRIFTEN
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den VV zugelassen worden sind. Der BRH ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 GELTUNGSDAUER
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. März 2023 gültig.
1 - FuE = Forschung- und Entwicklung