Bekanntmachung - Förderung von Zuwendungen für den Wettbewerb „CONNECT Bildung-Forschung-Innovation“

Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für den Wettbewerb „CONNECT Bildung-Forschung-Innovation“ zur Unterstützung herausragender Initiativen im Auf- und Ausbau internationaler Vernetzung und Forschungskooperationen, Bundesanzeiger vom 10.01.2019

 

1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

Vernetzung ist eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Anbahnung von internationalen Kooperationen und Mittel zur Erreichung qualitativ und quantitativ hochwertiger Kooperationen in Bildung, Forschung und Innovation. Damit die Vernetzung erfolgreich sein kann, benötigt sie eine Basis aus adäquaten und leistungsfähigen Akteuren, relevanten thematischen Schwerpunktsetzungen, tragfähigen Strukturen und attraktiven Instrumenten, die auf die Etablierung von nachhaltigen Kooperationen ausgerichtet sind.

Die vorliegende Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) erfolgt in Umsetzung der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung 2017 (Inter­nationalisierungsstrategie: https://www.bmbf.de/de/internationalisierungsstrategie-269.html). Entsprechend den darin formulierten Zieldimensionen geht es um eine intelligente Vernetzung, die Existierendes nutzt und komplementär ergänzt. Dies bedeutet, dass bestehende Instrumente mit neuen kombiniert werden und auf bewährten Maßnahmen, Initiativen und Strukturen aufgesetzt wird. Ziel der Vernetzung ist es somit, einen unmittelbaren Beitrag zu einer leistungsfähigen internationalen Kooperation zum Wohle aller daran beteiligten Akteure zu leisten.

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Der Wettbewerb „CONNECT Bildung-Forschung-Innovation“ fördert die Weiterentwicklung von Kooperationsprojekten und -strukturen zwischen deutschen und internationalen Akteuren, um diese durch die Verbindung mit weiteren Akteuren auf ein neues Niveau zu heben. Auf diese Weise sollen bestehende Nuklei der internationalen Kooperation untereinander verknüpft, übergeordnete Themen identifiziert, zusätzliche inhaltliche Aspekte aufgenommen und neue Akteure integriert werden.

Die Vernetzung setzt somit Impulse sowohl für ein quantitatives Wachstum (zusätzliche Akteure im bestehenden Kontext) als auch für ein qualitatives Wachstum (Diversifizierung des Spektrums der Themen und Akteure).

Ausgehend von existierenden Kooperationsstrukturen und ihrer jeweiligen thematischen Ausrichtung ist von den Antragstellern darzulegen, wie sich in Anlehnung an die Internationalisierungsstrategie sowie an relevante nationale und internationale Strategien sinnvolle Bezüge zu weiteren Themen aus Bildung, Forschung und Innovation herstellen lassen. Im Fokus steht die Entwicklung, Durchführung und Verstetigung von Maßnahmen in den Zielregionen. Die Maßnahmen sind hinsichtlich ihrer Zielsetzung, Umsetzung, Akteurseinbindung und adressierten Herausforderung bestmöglich zu konkretisieren, auch um eine kontinuierliche Erfolgskontrolle im Rahmen einer begleitenden Evaluation zu gewährleisten.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Zuwendungen werden darüber hinaus auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b bis d AGVO der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I der AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden herausragende Initiativen, die zur Vernetzung deutscher Akteure in Bildung, Forschung und Innovation (d. h. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Vertreterinnen und Vertreter von Wissenschafts- und Forschungsorganisationen sowie von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft) im Ausland, zum Ausbau internationaler Partnerschaften und zum Auf- und Ausbau von Forschungskooperationen beitragen. Die Förderung erfolgt im Rahmen eines Wettbewerbs.

Diese Initiativen sollen als Nuklei in den verschiedenen Zielländern deutsche Akteure und ihre internationalen Aktivitäten zur disziplinären und interdisziplinären Vernetzung anregen und somit die Basis für längerfristige Kooperationen begründen. Durch den Wettbewerb sollen auf diese Weise regionale Initiativen gefördert werden, mit dem Ziel, durch eine gestärkte internationale Kooperation einen Beitrag zu Exzellenz und Prosperität zu leisten. Als Nuklei sollen insbesondere bestehende Kooperationsbeziehungen fungieren, die im Zuge der Initiative weiter ausgebaut/profiliert und somit auf ein neues Qualitätsniveau gehoben werden. Dies beinhaltet die Einbindung zusätzlicher deutscher Partner im existierenden Themenfeld und/oder die Etablierung von zusätzlichen Themen mit dem Ziel der Steigerung der Interdisziplinarität und Diversifizierung der Exzellenz.

Dementsprechend sollen insbesondere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bzw. Institutionen und Netzwerke gefördert werden, die bereits eine relevante Kooperationshistorie vorweisen können.

Die Gewinner des Wettbewerbs erhalten ein Vernetzungsbudget, mit dem sie selbstständig eigene Maßnahmen und Projekte in von ihnen gewählten Ländern und Weltregionen umsetzen können. Diese sollen zur Vernetzung von internationalen Aktivitäten deutscher Akteure in Bildung, Forschung und Innovation und darüber zu einer besseren Sichtbarkeit deutschen Engagements anhand konkreter Ergebnisse beitragen.

Die Wettbewerbsgewinner sind in der Instrumentenwahl zur Ausgestaltung der Maßnahmen und Projekte frei. Denkbar sind Konferenzen, kleinere Forschungsprojekte, Forschungsplattformen, andere Forschungs- oder Innovationsnetzwerke oder Mobilitätsmaßnahmen. Die Definition soll durch die Wettbewerbsteilnehmer erfolgen, da sie am besten einschätzen können, welche Instrumente im Zielland bzw. in der Zielregion wirksam sind und auf bestehende Strukturen, Akteure und Konstellationen aufbauen können.

Die Förderung muss von Beginn mit einem geeigneten Evaluationskonzept hinterlegt sein. Im Fokus steht dabei die qualitative Bewertung der Effekte und übergreifenden Wirkungen, die durch die Förderung erzielt werden (z. B. Interdisziplinarität/Breite des Akteursspektrums, Intensität/Kontinuität der Aktivitäten, Einbindung von Wirtschaftsakteuren). Mithilfe einer internen begleitenden Evaluation sollen die Ausrichtung und Umsetzung der geförderten Vorhaben validiert und gegebenenfalls nachjustiert werden.

Die angestrebte Verwertung und projektspezifische Nachhaltigkeitsperspektive sind wichtige Kriterien für die Bewertung und Auswahl der Förderprojekte. Unter besonderen Umständen kann eine Ausbau- und Transferphase von 1 bis 2 Jahren nach Projektende (z. B. unter Einbeziehung von Vernetzungsbotschaftern/Multiplikatoren in der Zielregion) vom BMBF weiterfinanziert werden. Dies ist jedoch explizit als Zusatzoption zu verstehen und gegebenenfalls Gegenstand einer Laufzeitverlängerung/Aufstockung besonders vielversprechender Projekte. Unabhängig davon ist die Verwertung und Nachhaltigkeit der Ergebnisse aus der Hauptförderphase zu gewährleisten.

3 Zuwendungsempfänger

Die Maßnahme verfolgt einen inklusiven Ansatz und adressiert sowohl Einzelakteure als auch Konsortien deutscher Akteure aus Bildung, Forschung und Innovation, die bereits in den von ihnen gewählten Zielländern und Weltregionen aktiv sind. Bei Verbundprojekten ist der Koordinator von den Partnern zu benennen.

Antragsberechtigt sind in Deutschland ansässige Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung und andere Institutionen) in Deutschland verlangt.

Die Antragsteller sollen eine erkennbare Bandbreite von Themen in der Aus- und Weiterbildung (vorzugsweise mit berufsqualifizierendem Schwerpunkt), Wissenschaft und Forschung sowie Innovation abbilden. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt bzw. nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Nummer 2.

Die Gewährung von Zuwendungen an Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen erfolgt unter der Voraussetzung, dass sie auf Grundlage der Regelungen zu nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten der Nummern 2.1.1 bis 2.1.2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex-Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag) zu qualifizieren ist.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE). KMU können sich zur Klärung ihres Status bei der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes persönlich beraten lassen.

Der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Vernetzungsaktivitäten sind unter Berücksichtigung und Darstellung möglicher technischer, wirtschaftlicher und verfahrensbezogener Risiken zu planen. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass bestehende Kooperationsbeziehungen weiterentwickelt und somit auf ein neues Qualitätsniveau gehoben werden. Dafür sollen entweder zusätzliche deutsche Partner im existierenden Themenfeld eingebunden und/oder zusätzliche Themen in bestehenden Koopera­tionsbeziehungen etabliert werden. Ziel sollte die Steigerung der Interdisziplinarität und/oder die Diversifizierung der fachlichen Exzellenz sein.

Die Vorhaben müssen geleitet sein von den fünf Zielen der Internationalisierungsstrategie:

(1) Exzellenz durch weltweite Kooperation stärken,

(2) Deutschlands Innovationskraft international entfalten,

(3) Bildung und Qualifizierung internationaler ausbauen,

(4) die globale Wissensgesellschaft gemeinsam mit Schwellen- und Entwicklungsländern gestalten und

(5) gemeinsam globale Herausforderungen bewältigen.

Bei der Umsetzung der Maßnahmen und Projekte müssen die Zuwendungsempfänger eng mit den relevanten deutschen forschungs- und förderpolitischen Akteuren im In- und Ausland zusammenarbeiten. Gleichzeitig müssen sie einheimische Partner im Zielland bzw. in der Zielregion in besonderem Maße eng in die Maßnahmen und Projekte einbinden, um eine Verankerung im Zielland bzw. in der Zielregion sicherzustellen.

Von den Antragstellern bzw. Zuwendungsempfängern wird die Bereitschaft zur projektübergreifenden Zusammenarbeit mit anderen Projekten erwartet. Dazu zählt die Teilnahme an einer Kick-off-Veranstaltung zu Beginn der Projektlaufzeit und an regelmäßig stattfindenden Statusseminaren bzw. Vernetzungstreffen.

Eine Vernetzung der Wettbewerbsgewinner mit den zu erwartenden Synergieprojekten des Runden Tisches der Bundesregierung „Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ist geplant und erhöht dadurch die Qualität der Kooperationen. Die positiven Erfahrungen und Ergebnisse, die in den Wettbewerbsregionen gesammelt werden, sollen in der deutschen Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungslandschaft kommuniziert werden, um so Anregungen für weitere Aktivitäten aus diesem Kreis zu erhalten.

Eine begleitende Öffentlichkeitsarbeit durch die Zuwendungsempfänger ist erwünscht und ihre aktive Beteiligung an öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF ist verpflichtend.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Dies soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 der AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)1.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Höhe von maximal 1 000 000 Euro je Verbund sowie für die maximale Dauer von 36 Monaten gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nicht-wirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten gemäß Artikel 25 AGVO. In der Regel können – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den „Richtlinien für Zuwendungs­anträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ sowie dem „Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen – Kostenbasis (AZK Finanzierung)“ entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind zu finden unter: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017)“.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung (NABF)“ sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF)“, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert ver­öffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus einem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „Internationalisierung von Bildung, Forschung und Innovation“
Steinplatz 1
10623 Berlin

Ansprechpartner:

Sebastian Abel
Telefon: 0 30/31 00 78-56 92
E-Mail: sebastian.abel@noSpamvdivde-it.de

Sebastian Weide
Telefon: 0 30/31 00 78-55 10
E-Mail: sebastian.weide@noSpamvdivde-it.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Internet unter https://vdivde-it.de/formulare-fuer-foerderprojekte abgerufen werden.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Stufe werden Projektskizzen ausgewählt. Erst in der zweiten Stufe werden förmliche Förderanträge von jedem Partner/Teilvorhaben gestellt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 4. April 2019 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=CONNECT&b=CONNECT-SKIZZE&t=SKI) in deutscher Sprache vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Projektskizzen dürfen einen Umfang von maximal zehn DIN A4 Seiten nicht überschreiten (mindestens 10 Pkt. Schriftgröße; 1,5-zeilig). Ergänzende Dokumente können separat als Anhang übermittelt werden.

Sie müssen ein fachlich beurteilbares Grobkonzept und eine grobe Finanzplanung beinhalten. Im Grobkonzept sind unter besonderer Beachtung der Ausführungen in Nummer 2 und 4 die Ziele des Projekts, die Organisationsstruktur und das Arbeitsprogramm zu erläutern. Besonderer Wert wird dabei auf eine nachvollziehbare Darstellung gelegt, inwieweit die geplanten Vernetzungsaktivitäten einer mittel- und langfristigen Wirksamkeit/Nachhaltigkeit über das Wettbewerbsende hinaus dienen.

Ein Gliederungsvorschlag für die Projektskizze ist zu finden unter: https://vdivde-it.de/formulare-fuer-foerderprojekte. Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem Projektträger VDI/VDE-IT Kontakt aufzunehmen.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die Bewertung und Auswahl der Projektskizzen erfolgt unter Einbindung eines vom BMBF berufenen Gutachtergremiums. Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Einordnung in den Zuwendungszweck der Bekanntmachung.
  • Wissenschaftlich-technische Qualität:
    Geht die im Projekt geplante Vernetzung qualitativ und quantitativ über den aktuellen Stand internationaler Kooperationsbeziehungen hinaus? Wie groß ist das Spektrum der beteiligten Akteure aus Bildung, Forschung und Innovation? Wie hoch ist der Grad der Interdisziplinarität?
  • Praktischer Vernetzungseffekt:
    Stellen die geplanten Aktivitäten einen Mehrwert für die beteiligten Akteure/Partnereinrichtungen dar? Wird eine Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften, eine Ausweitung und/oder Diversifizierung bestehender internationaler Partnerschaften erreicht?
  • Wissenschaftlich-technische Qualität der Projektskizze:
    Wie ist das methodische Vorgehen zu beurteilen? Gibt es einen aussagefähigen Arbeitsplan mit objektivierbaren Zielen, die möglichst spezifisch, messbar und terminiert sowie gleichermaßen anspruchsvoll und erreichbar sind?
  • Qualität des Konzeptes für Verwertung und Nachhaltigkeit:
    Welche Methode zur Evaluation der durchgeführten Maßnahme wird gewählt? Wie ist der Ansatz und das geplante Vorgehen zur Verstetigung der Kooperation mit den Partnern im Zielland bzw. in der Zielregion einzuschätzen?
  • Qualifikation der Partner:
    Zum Beispiel durch die Darstellung bisheriger Kooperationen und bestehender Kontakte im Zielland bzw. in der Zielregion) und Zusammensetzung des Verbunds (z. B. Einbindung von Unternehmen, insbesondere KMU und mittelständische Unternehmen).
  • Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen.

Die eingereichten Projektskizzen stehen untereinander im Wettbewerb. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt.

Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer positiven Entscheidung erfolgt die Aufforderung zur Vorlage förmlicher Förderanträge (siehe Nummer 7.2.2).

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen schriftlich aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (gegebenenfalls in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator) vorzulegen.

Dafür stellt jeder Antragsteller (d. h. jeder Vertreter eines Teilvorhabens im Falle eines Verbundprojekts) über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline) einen separaten Antrag (auf AZA- oder AZK-Basis) inklusive einer ausführlichen Vorhabenbeschreibung und der Beschreibung der Arbeitspakete.

Diese sollen insbesondere die folgenden Informationen beinhalten:

  • einen detaillierten Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcen- und Meilensteinplanung
  • eine detaillierte Finanzplanung des (Teil-)Vorhabens
  • einen ausführlichen Verwertungsplan
  • eine Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung

Gegebenenfalls sind dabei Auflagen bzw. Empfehlungen aus der Begutachtung der Projektskizze zur Durchführung des Vorhabens zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • gegebenenfalls Umsetzung der Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.

Der beauftrage Projektträger kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität für den Nachweis der Erbringung des Eigenanteils.

7.3 Weitere zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 2. Januar 2019

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
H. Lischka