Bekanntmachung - Förderung von KI-Laboren und der Qualifizierung im Rahmen von Forschungsvorhaben im Gebiet Künstliche Intelligenz
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Mit der Strategie Künstliche Intelligenz (KI) hat die Bundesregierung einen Rahmen für die weitere Entwicklung und Anwendung von KI in Deutschland geschaffen, um den Forschungsstandort Deutschland zu sichern, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft auszubauen und die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten von KI in allen Bereichen der Gesellschaft im Sinne eines spürbaren gesellschaftlichen Fortschritts und im Interesse der Bürgerinnen und Bürger zu fördern.
Im Gebiet der KI wurden in den letzten Jahren enorme Fortschritte erzielt. Die aktuellen Fortschritte im Gebiet der KI, insbesondere im Bereich Maschinelles Lernen (ML), basieren auf dem exponentiellen Zuwachs an Leistungsfähigkeit der Hardware und deren Nutzung für die Verarbeitung von zumeist großen Datenbeständen. Die effiziente, aber effektive Programmierung erfordert eine neue Herangehensweise für die KI aber auch für das Software Engineering im Allgemeinen. Hier sind neue Ansätze erforderlich, nachdem die in den 1980er Jahren in der KI genutzten Software-Entwicklungsumgebungen und -Maschinen nicht mehr verfolgt wurden. Vor allem durch speziellere Hardware wie FPGA, TPU oder GPGPU-Cluster müssen diese Ansätze über einfache Plugin-Erweiterungen (z. B. Eclipse) hinausgehen. Denkbar sind hierbei Co-Design-Ansätze aber auch Domain-specific Languages zusammen mit Source-Source-Compilern, die einen Effizienzgewinn versprechen und gleichzeitig die starke Hardware-Abhängigkeit bei der Programmierung vermeiden. Neue Ansätze für KI-Engineering-Umgebungen in Verbindung mit solchen neuen Hardwaresystemen stehen bisher aus.
Eine Grundvoraussetzung für den erfolgreichen Einsatz von KI ist einerseits eine fundierte Aus- und Weiterbildung, die die verschiedenen Methoden umfassend vermittelt und anhand von praktischen Beispielen erfahrbar macht, und andererseits
- ein innovatives Set von Methoden des Software Engineering, das das Thema KI, im Sinne einer ganzheitlichen Lösung abseits der Soft- und Hardwareverifikation bzw. der Automatisierung, integriert, sowie
- die Verfügbarkeit von Testdatensätzen und Benchmarks.
Mit der „Richtlinie zur Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen und Forschungsvorhaben im Bereich Maschinelles Lernen“ fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) seit dem Jahr 2017 Forschungsvorhaben mit dem Ziel, die Qualität der Qualifikation im Bereich des Maschinellen Lernens vorrangig bei Masterstudiengängen und für Anwender aus der Wirtschaft durch Arbeit an konkreten Forschungsthemen zu verbessern. Darüber hinaus wird mit der Fördermaßnahme beabsichtigt, die Verfügbarkeit von Fachkräften und wissenschaftlichem Nachwuchs im Bereich des Maschinellen Lernens zu erhöhen und deren praxisgerechte Fertigkeiten im Umgang mit den komplexen Methoden des Maschinellen Lernens deutlich zu verbessern.
Mit der vorliegenden Bekanntmachung wird ein ähnliches Ziel verfolgt. So sollen mit der aktuellen Bekanntmachung Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen durch die Schaffung von KI-Laboren befähigt werden, neue KI-Software-Engineering-Methoden1 zu erforschen und zu erproben, Testdatensätze zu erstellen und dabei zugleich die Aus- und Weiterbildung von Masterstudierenden und Anwendern aus der Wirtschaft voranzutreiben.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Das BMBF wird im Rahmen der Bekanntmachung KI-Labore als Einzelprojekte von Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie KI-Labore als Verbundprojekte aus der Wissenschaft fördern, die neue und innovative KI-Methoden erforschen und Know-how transferieren.
Effiziente und zuverlässige Softwareentwicklung sowie der richtige Umgang mit Datensätzen sind zentrale Themen für Personengruppen, die sich mit KI beschäftigen. So sind beispielsweise die Programmierung von Grafikprozessoren-Clustern (GPU-Clustern), die Entwicklung neuer Benchmarks oder das Erstellen neuartiger Datensätze zentrale Instrumente, die die Forschung vorantreiben. Der damit zusammenhängende Entwicklungsaufwand stellt jedoch eine recht große Hürde dar, die durch die Förderung von KI-Laboren abgebaut werden soll.
Die Herausforderung für die KI-Forschung besteht in den folgenden Themenfeldern:
- Sicheres, hochperformantes und effizientes Datenmanagement für die Forschung und Entwicklung in der KI, insbesondere die Erstellung, Aufbereitung und das Management von methodisch dem Forschungsfeld angemessenen Testdatensätzen unterschiedlichster Größe (z. B. in Datencentern) inklusive der Erforschung von Bias-Vermeidung, der Abdeckung von Lösungsdimensionen und anderen Themenfeldern problemadäquater Testdaten.
- Effektive Nutzung verteilter Systeme für die KI auch unter Ressourcenbeschränkung, z. B. kleine autonome Roboter (u. a. Roboterschwärme).
- Einbeziehung von Spezial-Hardware bis hin zu einem Co-Design von Hard- und Software, d. h. die Programmierung der Tensor-Prozessoren (TPU) aber auch die Nutzung von FPGAs oder von sehr großen GPU-Clustern.
- Anwendung von Software Engineering-Methoden aus KI-Forschungs- und Anwendungsgebieten mit dem Ziel, etablierte Software Engineering Methoden bei der Entwicklung von KI-Systemen zu adaptieren und akademisch weiterzuentwickeln.
Die KI-Software-Engineering-Methoden sollen aktuelle aber auch zukünftige Hardware effizient und effektiv für KI nutzen können. Die Testdatensätze sollen derart aufbereitet werden, dass einerseits eine möglichst breite Anwendbarkeit gegeben ist und anderseits eine Diskriminierung bzw. Benachteiligung einzelner Personen bzw. Personengruppen ausgeschlossen werden kann. Die Ergebnisse der Forschung müssen die Selbstbestimmung, die soziale und kulturelle Teilhabe sowie den Schutz der Privatsphäre aller Bürgerinnen und Bürger berücksichtigen bzw. stärken. Die Berücksichtigung europäischer und deutscher Datenschutzrichtlinien ist zwingend erforderlich.
Für die Entwicklung von KI-Softwaremethoden und -Werkzeugen, aber auch für das notwendige Datenmanagement, sind spezifische materielle Voraussetzungen unabdingbar. So werden die Beschaffung und der praxisgerechte Einsatz aktueller Hardware als wichtiges Erfolgskriterium für die Umsetzung der Innovation angesehen. Ein ähnlich wichtiger Faktor ist die Verfügbarkeit bzw. Generierung der zur Entwicklung benötigten Daten. Deshalb ist ein überzeugendes und schlüssiges Konzept für die anzuschaffende Hardware, die zu untersuchenden methodischen Fragestellungen und zu entwickelnde bzw. zu erprobenden Werkzeuge vorzulegen. Darin soll dargelegt werden, welche Hardware und gegebenenfalls welches Entwicklungssystem zur Realisierung der Idee angeschafft bzw. welche Daten erzeugt oder in einem Datencenter organisiert und aufbereitet werden sollen bzw. welche Ansätze des Software Engineering und deren Weiterentwicklung Gegenstand des Vorhabens werden sollen. Die Anschaffung von Hard- und Software, die der Grundausstattung zugerechnet werden kann, ist nicht förderfähig.
Die Erforschung von neuen und innovativen Methoden zu den oben genannten Themengebieten muss um ein Qualifizierungskonzept, für die Aus- und Weiterbildung von Fachkräften und akademischem Nachwuchs in diesen Bereichen ergänzt werden. Im Qualifizierungskonzept müssen die angestrebten Qualifizierungsergebnisse, die beabsichtigte Hard- und Software, die geplanten Lehrinhalte, die Beschreibung der Ausbildungs- und Lernformen sowie die Verknüpfung von theoretischen Grundlagen und praxisorientierter Anwendung nachvollziehbar beschrieben werden. Dargelegt werden muss ferner, in welcher Weise Praxisphasen und praxisgerechte Übungen in die Aus- und Weiterbildung integriert und unterstützt werden bzw. werden sollen. Ein KI-Labor soll als regionaler Multiplikator Firmen aus der Region aktiv einbinden und wenn möglich durch eine Beteiligung von Partnern mit konkreten Fragestellungen den Transfer von Know-how in die Praxis fördern, wobei die Neuentwicklung und Adaption von ausschließlich innerbetrieblich genutzten Basiskomponenten grundsätzlich nicht Gegenstand der Förderung ist.
Mit dem Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme müssen die Teilnehmer in die Lage versetzt werden, geeigneten Methoden des Software Engineering und der KI sowie passende Hardware auszuwählen und selbstständig anzuwenden und mit Hilfe von Test- und Übungsdaten zu erproben.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Verbünde von Hochschulen und/oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Bei Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Bei Verbundprojekten ist von den Partnern der Koordinator zu benennen.
Eine Beteiligung von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), als assoziierte Partner ist für Praxisanwendungen möglich und erwünscht.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt bzw. nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Voraussetzung für die Förderung ist grundsätzlich die Schaffung einer Lösung, die den Stand der Technik deutlich übertrifft. Dabei sollen die in Nummer 2 genannten FuE2-Aspekte als Schwerpunkte der Lösung erkennbar sein.
Die Vorhaben sollen eine Laufzeit von zwei Jahren möglichst nicht überschreiten.
Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Projektteilnehmer zur Öffentlichkeitsarbeit und zum Transfer voraus. Im Rahmen der Programmsteuerung ist die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Das BMBF unterstützt insbesondere den Austausch von Erfahrungen und Ergebnissen der Qualifizierungsangebote aus dieser Fördermaßnahme in pädagogisch-curricularer Hinsicht ebenso wie in technischer Hinsicht. Die Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an entsprechenden Querschnittsmaßnahmen zu beteiligen.
Für Verbundprojekte gilt: Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)3.
Die Antragstellenden müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen geförderten Verbünden und Initiativen in diesem Bereich zeigen. Es wird erwartet, dass sie einen übergreifenden, intensiven Erfahrungsaustausch aktiv mitgestalten und an öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF (z. B. Tagungen des BMBF, Messeauftritte, Innovationsplattformen) mitarbeiten.
Die Antragstellenden sollen sich weiterhin – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.
Bemessungsgrundlage für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten/Ausgaben und für die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA) und den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind im BMBF Formularschrank zu finden unter: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn Empfangende einer Zuwendung ihre aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlichen, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger beauftragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
DLR Projektträger
Gesellschaft, Innovation, Technologie
Softwaresysteme und Wissenstechnologien (PT-SW)
Rosa-Luxemburg-Straße 2
10178 Berlin
Ansprechpartner:
Dr.-Ing. Matthias Burgfried
Dr. Ulrike Völlinger
Telefon: 0 30/6 70 55-96 90
Telefax: 0 30/6 70 55-7 42
E-Mail: datentechnologie@ dlr.de
Internet: https://www.softwaresysteme.pt-dlr.de/de/kuenstliche-intelligenz.php
Dort sind weitere Informationen erhältlich.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der folgenden Internetadresse abgerufen https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.
7.2 Einstufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordinatorin bzw. dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Es werden nur vollständige Anträge bei der Antragsprüfung berücksichtigt. Es wird empfohlen, vor der Einreichung des Antrags direkt mit dem beauftragten Projektträger Kontakt aufzunehmen.
Für die Erstellung Ihres Antrages benutzen Sie bitte easy-Online, das elektronische Formular-System für Anträge, Angebote und Skizzen. Zu easy-Online gelangen Sie über folgende URL: https://foerderportal.bund.de/easyonline/
Dort wählen Sie bitte „Ministerium: BMBF bzw. Bundesministerium für Bildung und Forschung“ (gegebenenfalls müssen Sie die Nutzungsbedingungen akzeptieren) und nachfolgend als Fördermaßnahme „Künstliche Intelligenz“ und als Förderbereich „KI4 – KI-Labore“ aus. Bitte informieren Sie diesbezüglich gegebenenfalls auch Ihre Verbundpartner.
7.2.1 Antragsfrist
Der förmliche Antrag für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (AZA-Antrag) bzw. auf Kostenbasis (AZK-Antrag) ist zusammen mit den unten aufgeführten Anlagen ab 15. April 2019 bis spätestens zum 15. Mai 2019 über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ einzureichen.
Der Antrag ist von einer Vertretungsbefugten bzw. einem Vertretungsbefugten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers unter Angabe des Datums rechtsverbindlich zu unterschreiben und außerdem mit den unten aufgeführten Anlagen bis zum 18. Mai 2019 in Papierform beim Projektträger einzureichen. Anträge, die nach dem angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
7.2.2 Antragsunterlagen
Der vollständige Förderantrag besteht aus dem förmlichen Antrag und den folgenden Anlagen:
- Vorhabenbeschreibung;
- Nachweis der Vertretungsbefugnis.
Zu den Anlagen im Einzelnen:
7.2.2.1 Vorhabenbeschreibung
In der Vorhabenbeschreibung sind die inhaltlich-fachlichen Angaben zum beantragten Vorhaben zu schildern. Anhand dieser Darstellung erfolgt die fachlich-inhaltliche Einzelprüfung des Vorhabens auf ihre Förderwürdigkeit.
Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, bei Verbundprojekten vertreten durch die Projektkoordinatorin bzw. den Projektkoordinator, reichen eine gemeinsame, begutachtungsfähige Vorhabenbeschreibung im Umfang von maximal 25 DIN-A4-Seiten (1,5-Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe mindestens 11 pt) beim Projektträger sowie über das easy-Online-Portal ein. Die Vorhabenbeschreibung muss einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten.
Für die geplanten FuE-Arbeiten müssen eine überzeugende wissenschaftliche Begründung sowie ein Verwertungskonzept vorgelegt werden.
Die Vorhabenbeschreibung umfasst die folgenden Punkte:
- Deckblatt mit Projektbezeichnung, Postanschrift, Telefon und E-Mail des Einsenders sowie den Angaben zu Gesamtkosten, Zuwendungsbedarf und Laufzeit5;
- Ausgangsfrage und Ziele des geplanten Vorhabens;
- Stand der Technik und Forschung;
- partnerspezifisch eigene Vorarbeiten, Berücksichtigung laufender nationaler und internationaler Forschungsarbeiten sowie bestehender Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung;
- Beschreibung des eigenen Lösungsweges und Abgrenzung vom Stand der Technik einschließlich einer Darlegung, wie die KI-Herausforderungen/-Themenfelder adressiert werden sollen (Erläuterung der Innovation);
- Beschreibung des Qualifizierungskonzepts bzw. der Qualifizierungsmaßnahme insbesondere auch zur Bedeutung und Ausgestaltung der Praxisphasen in der Qualifizierungsmaßnahme und die Rolle spezifischer IT-Werkzeuge dabei;
- Beschreibung eines Konzeptes zum Know-how-Transfer in die regionale Wirtschaft;
- Darstellung der Expertise aller beteiligten Partner;
- detaillierte Arbeits- und Zeitplanung mit Salden in Zeit- und Personenmonaten aufgeschlüsselt nach Partnern inklusive Meilensteinplanung;
- Spezifikation der geplanten Hard- und Software zur Durchführung der Qualifikationsmaßnahmen und den erwarteten Zugewinn für die Forschung neuer KI-Software-Engineering-Methoden;
- eventuell Kooperationspartner und Arbeitsteilung;
- Darstellung von Angeboten und Beiträgen aus der Qualifizierungsmaßnahme für die Fachcommunity;
- partnerspezifischer Verwertungsplan (wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Erfolgsaussichten; wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit);
- Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung sowie Ergebnis der Prüfung, ob eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist.
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Kompetenzprofil, eigene Vorleistungen und Exzellenz der beteiligten Partner;
- Innovation und wissenschaftliche Exzellenz des Ansatzes/der vorgeschlagenen Lösung unter den gegebenen technischen und wirtschaftlichen Randbedingungen;
- Machbarkeit des Ansatzes für den angegebenen Zeithorizont und mit dem angegebenen Mengengerüst;
- Relevanz der vorgeschlagenen Lösung für wissenschaftliche und industrielle Anwendungen;
- Qualität und Breitenwirkung des Qualifizierungs- und Transferkonzeptes insbesondere auch die Darstellung der Ausgestaltung der Praxisphasen;
- Qualität des Hardwarekonzepts, Qualität und Anspruch des Konzepts des Datenmanagements bzw. Qualität des methodischen Ansatzes bei Software Engineering Methoden für KI (entsprechend Nummer 2 Buchstabe a bis d);
- Verzahnung mit dem länderseitigem Ausbau der akademischen Ausbildung auf dem Gebiet der KI (KI-Professuren);
- Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
- Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Das BMBF kann dabei externe Fachgutachter hinzuziehen.
7.2.2.2 Nachweis der Vertretungsbefugnis
Es ist ein Nachweis vorzulegen, aus dem die Vertretungsbefugnis der den Antrag unterschreibenden Person hervorgeht. Anträge, die nicht von vertretungsbefugten Personen unterzeichnet sind, können nicht berücksichtigt werden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Anträge und weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30.09.2022 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30.09.2022 in Kraft gesetzt werden.
Berlin, den 2. April 2019
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Ute Bernhardt
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen: 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
- Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen: 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
- Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen: 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung,
- industrielle Forschung,
- experimentelle Entwicklung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger im Rahmen einer Förderung gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
- um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR6-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - KI-Software-Engineering bezeichnet die Entwicklung von Software unter Einbeziehung von KI. KI hilft die Herausforderung im Umgang der immer komplexer werdenden Hardware zu bewältigen.
2 - FuE = Forschung und Entwicklung
3 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
4 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 des FuEuI-Unionsrahmen.
5 - Das Deckblatt zählt nicht zu den 25 Seiten.
6 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum