Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für den Aufbau einer europäischen Wissensplattform für Ernährung, Darm-Mikrobiom und Gesundheit im Rahmen der gemeinsamen Programminitiative „Eine gesunde Ernährung für ein gesundes Leben“

 

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die steigende Prävalenz von Übergewicht und ernährungsassoziierten chronischen Erkrankungen wie z. B. Diabetes, Krebs oder kardiovaskuläre Erkrankungen stellt Gesundheitssysteme und gesamte Gesellschaften vor neue forschungs- und gesundheitspolitische Herausforderungen. Ein gesundheitsförderlicher Lebensstil mit einer ausgewogenen Ernährung und ausreichender körperlicher Aktivität kann dieser Entwicklung entgegenwirken und zum Erhalt von Gesundheit und Wohlbefinden bzw. zur Vorbeugung chronischer Erkrankungen entscheidend beitragen.

Die gemeinsame europäische Programminitiative „Eine gesunde Ernährung für ein gesundes Leben“ (JPI HDHL, http://www.healthydietforhealthylife.eu/) wurde im Jahr 2010 als freiwilliger und partnerschaftlicher Zusammenschluss von Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten der Europäischen Union gegründet. Das übergeordnete Ziel der JPI HDHL ist es, durch länderübergreifende Zusammenarbeit und Koordination von Forschungsaktivitäten den Zusammenhang von Ernährung, Lebensstil und Gesundheit besser zu verstehen und dieses Wissen in Strategien, Produkte und Dienstleistungen umzusetzen. Dadurch soll den Bürgerinnen und Bürgern in Europa und darüber hinaus ein gesunder Lebensstil ermöglicht werden.

In diesem Zusammenhang ist die Forschung zum Mikrobiom und dessen Bedeutung für die menschliche Gesundheit ein neues und sich rasch entwickelndes Forschungsfeld. Eine Reihe aktueller Studien weist darauf hin, dass das Darm-Mikrobiom eine wichtige Rolle für die Gesundheit bzw. die Entstehung und den Verlauf verschiedener chronischer Krankheiten spielt (z. B. Darmerkrankungen, Adipositas, Diabetes und kardiovaskuläre Erkrankungen). Dabei gilt ­Ernährung als eine der wichtigsten Einflussgrößen für die Zusammensetzung und die Funktion des Darm-Mikrobioms. Allerdings ist der kausale Zusammenhang zwischen der Ernährung, dem intestinalen Mikrobiom und dem Gesundheitsstatus bisher noch weitgehend unbekannt. Ein tieferes Verständnis der zugrunde liegenden Mechanismen ist jedoch Voraussetzung, um gesicherte Empfehlungen und Strategien für die Prävention und Behandlung ernährungsassoziierter Erkrankungen abzuleiten bzw. um gesundheitsförderliche Lebensmittel zu entwickeln, die sich positiv auf das Darm-Mikrobiom auswirken.

Die Fortschritte innerhalb des Forschungsfeldes werden zurzeit dadurch erschwert, dass die Ergebnisse stark vom Studiendesign, dem genetischen und ernährungsbedingten Hintergrund der Studienpopulation sowie den angewendeten Methoden abhängen. Dies limitiert die Vergleichbarkeit der Daten und Ergebnisse. Vorangegangene Versuche, die Vergleichbarkeit der Daten, deren gemeinsame Nutzung sowie die Integration großer Datensätze zu verbessern, wurden durch eine mangelnde Koordination und Zusammenarbeit zwischen den relevanten Wissenschaftsdisziplinen und den verschiedenen Forschungsaktivitäten beeinträchtigt.

Um diese Hürden zu überwinden, wird die JPI HDHL eine Wissensplattform für Ernährung, Darm-Mikrobiom und Gesundheit etablieren. Die Wissensplattform bietet die einzigartige Möglichkeit, die durch die JPI HDHL bereits geförderten Forscherinnen und Forscher mit anderen existierenden Initiativen und relevanten Stakeholdern im Bereich der humanen Mikrobiom- und Gesundheitsforschung zu vernetzen.

Die Wissensplattform wird unter dem Schirm des zweiten ERA-Netz Cofund der JPI HDHL, „HDHL-Intestinales Mikrobiom“ („HDHL-Intestinal Microbiomics“, HDHL-INTIMIC), etabliert. HDHL-INTIMIC zielt darauf ab, nationale und regionale Programme im Bereich Ernährung und menschliche Gesundheit zu koordinieren und damit zur Umsetzung der Ziele der JPI HDHL beizutragen.

Die Förderorganisationen folgender Länder stellen Mittel für die gemeinsamen Aktivitäten der Wissensplattform zur Verfügung:

  • Deutschland, Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL);
  • Belgien, Flanders Research Institute for Agriculture, Fisheries and Food (ILVO);
  • Frankreich, French National Institute for Agricultural Research (INRA);
  • Frankreich, French National Institute of Health and Medical Research (INSERM);
  • Israel, Ministry of Science, Technology and Space (MoST);
  • Italien, Italian National Institute of Health (ISS);
  • Italien, Ministry of Agriculture, Food, Forestry and Tourism Policies (MIPAAFT);
  • Niederlande, The Netherlands Organisation for Health Research and Development (ZonMw);
  • Österreich, Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF);
  • Spanien, National Institute of Health Carlos III (ISCIII).

Zusätzlich nehmen folgende Förderorganisationen mit ihren bereits geförderten Projekten der vorangegangenen, EU-kofinanzierten Förderbekanntmachung von HDHL-INTIMIC (2017) teil. Diese Förderorganisationen stellen keine zusätzlichen Mittel für Aktivitäten der Wissensplattform bereit, es können aber Mittel aus den bereits geförderten Projekten für die Teilnahme an der Wissensplattform genutzt werden.

  • Italien, Ministry of Education, University and Research (MIUR);
  • Spanien, Ministry of Science, Innovation and Universities (MCIU);
  • Schweden, The Swedish Research Council Formas (FORMAS).

Die Fördermaßnahme wird zeitgleich durch die Förderorganisationen im jeweiligen Land veröffentlicht und zentral durch ein gemeinsames „Joint Call“-Sekretariat (JCS) koordiniert. Das gemeinsame Sekretariat ist bei der niederländischen Förderorganisation ZonMw angesiedelt. Für die eigentliche Umsetzung der nationalen Teilvorhaben innerhalb der Wissensplattform gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

Zusätzliche wichtige Informationen zu dieser transnationalen Bekanntmachung sind dem englischsprachigen Bekanntmachungstext (https://www.healthydietforhealthylife.eu/images/documents/Call-Text-Knowledge-Platform.pdf) zu entnehmen.

Mit dieser Fördermaßnahme leistet das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) einen Beitrag zur Ausgestaltung der Aktionsfelder 3 „Präventions- und Ernährungsforschung“ und 6 „Gesundheitsforschung in internationaler Kooperation“ im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe https://gesundheitsforschung-bmbf.de/files/Rahmenprogramm_Gesundheitsforschung.pdf.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieser gemeinsamen Förderbekanntmachung der JPI HDHL werden Forschungsgruppen aus verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen zu einer internationalen Wissensplattform zusammengeführt. Die gemeinsamen Aktivitäten der Wissensplattform sollen darauf abzielen, Wissen, Expertise, Daten und Ressourcen verschiedener wissenschaftlicher Disziplinen wie z. B. Biologie, Medizin, Ernährungswissenschaften und (Bio)Informatik zu integrieren. Die Aktivitäten der Plattform sollen sich dabei auf die aktuellen Herausforderungen im Forschungsbereich Darm-Mikrobiom, Ernährung und Gesundheit fokussieren. Dazu gehören zum Beispiel:

Standardisierung und Harmonisierung

Um Fortschritte im Bereich der Mikrobiom-Forschung zu erzielen, ist die Vergleichbarkeit von Daten und Studien entscheidend. Im gesamten Forschungsprozess, von der Probenentnahme bis zur Basisauswertung von Daten, wird ein höherer Standardisierungsgrad benötigt, wie beispielsweise Standard-Zusammensetzungen von Mikroorganismen als Kontrolle für Sequenzierungs- und Analyse-Methoden. Gleichzeitig ist aber auch eine ausreichende Flexibilität beizubehalten, um bestehende Methoden verbessern und neue Ansätze entwickeln zu können. Zusätzlich werden neben der Standardisierung von Prozessen auch geeignete Methoden zur Harmonisierung und Integration von Daten aus unterschiedlichen Studien benötigt.

Datenverarbeitung und die gemeinsame Nutzung von Wissen und Daten

Die rasche Entstehung und Weiterentwicklung von Technologien wie bildgebende Verfahren, Proteomics, Meta­genomics und Metabolomics stellen das Feld der Datenverarbeitung, der gemeinsamen Datennutzung sowie des Datenmanagements vor große Herausforderungen. Teil dieser Herausforderung ist es, geeignete Methoden zu entwickeln, um große Datensätze zu handhaben (z. B. Metagenomics-Daten). Gleichzeitig werden Lösungen für Fragen des Dateneigentums und andere rechtliche und ethische Aspekte benötigt, die sich bei der gemeinsamen Nutzung und Weitergabe von Daten ergeben. Weiterhin ist es wichtig, Datensätze über verschiedene Länder und Disziplinen hinweg miteinander zu verbinden. Der Umgang mit diesen großen Datenmengen erfordert nicht nur angemessene Methoden, sondern auch die Zusammenarbeit verschiedener Wissenschaftsdisziplinen.

Von der Assoziation zur Kausalität

Die Mikrobiom-Forschung fokussiert sich derzeit vorrangig auf Assoziationen zwischen dem Darm-Mikrobiom und bestimmten Erkrankungen. Eine Fülle an vorhandenen Daten zeigt zwar Verknüpfungen, aber keine kausalen Zusammenhänge zwischen bestimmten Lebensmitteln, Ernährung, der Zusammensetzung und Aktivität des Darm-Mikrobioms und der menschlichen Gesundheit bzw. der Entstehung von Krankheiten. In vielen Fällen ist nicht klar, ob mikrobielle Biomarker, die mit einer Krankheit assoziiert sind, eine Folge der Erkrankung sind oder einer der Gründe für ihre Entstehung. Dabei wird deutlich, dass sich das gesamte Forschungsfeld von der deskriptiven zu einer kausalen Ebene weiterentwickeln muss, um neue wirkungsvolle Lösungsansätze und Anwendungen im Ernährungs- und Gesundheitssektor zu ermöglichen.

Aktivitäten der Wissensplattform

Der Fokus der Wissensplattform liegt auf Netzwerkaktivitäten, die multidisziplinäre Forschung und transnationale Zusammenarbeit fördern und die Fragmentierung innerhalb des Forschungsfeldes abbauen. Beispiele für solche Netzwerkaktivitäten sind:

  • Das Zusammenbringen von klinischen Forschern, Ernährungswissenschaftlern, Biologen, (Bio-)Informatikern, Datenmanagementexperten und der Industrie, um den Dialog zwischen den unterschiedlichen Disziplinen zu fördern.
  • Die Entwicklung einer Strategie, um die Forschung im Bereich Darm-Mikrobiom, Ernährung und Gesundheit voranzubringen. Dieser kann beispielsweise eine Bestandsaufnahme laufender Studien und/oder existierender Datensätze umfassen, vereinbarte Definitionen, Best-Practice-Beispiele für Daten- und Wissensaustausch, Formulierungen von Anforderungen und standardisierten Verfahren für Multizenterstudien und/oder Datenharmonisierung etc.

Die JPI HDHL erwartet von allen Mitgliedern der Wissensplattform, sich aktiv an den Netzwerkaktivitäten zu beteiligen und hierzu einen konstruktiven Beitrag zu leisten. Neben den Netzwerkaktivitäten fördert die JPI HDHL innerhalb der Wissensplattform auch eine begrenzte Zahl von transnationalen und multidisziplinären Forschungsaktivitäten, die auf die oben beschriebenen Herausforderungen abzielen. Beispiele für mögliche Forschungsaktivitäten sind:

  • Fallstudien zum Datenaustausch und zur gemeinsamen Datennutzung,
  • Entwicklung von Standardverfahren für die Sammlung, Handhabung, Verarbeitung und Analyse von Proben, die Sammlung und Verarbeitung von Daten sowie deren Formatierung und Auswertung,
  • gemeinsame Pilotstudien zu Ursache-Wirkungs-Beziehungen zwischen Darm-Mikrobiom, Ernährung und Gesundheit über die Lebensspanne hinweg.

Des Weiteren gelten folgende Bedingungen:

  • Die Wissensplattform muss multidisziplinär angelegt sein.
  • Es sollen bevorzugt bereits existierende Biomaterialbanken/Forschungsinfrastrukturen und/oder Kohorten genutzt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, muss nachvollziehbar begründet werden, warum keine bereits bestehende Biobank/Forschungsinfrastruktur bzw. Kohorte verwendet werden kann.
  • Im gemeinsamen Arbeitsplan der Wissensplattform sollten möglichst Trainingsaktivitäten für junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vorgesehen sein.
  • Geschlechts- und altersspezifische bzw. ethnische Aspekte sollen bei den Forschungsaktivitäten der Wissensplattform in angemessener Weise berücksichtigt werden, sofern relevant.
  • Die JPI HDHL erwartet die Umsetzung des FAIR Data Prinzips* in allen durch die JPI HDHL geförderten Projekten. Die Anwendung der entsprechenden Richtlinie der JPI HDHL durch die Wissensplattform wird vorausgesetzt. (http://www.healthydietforhealthylife.eu/images/documents/Fair-Principles.pdf).
  • Die Beteiligung der Forschungskonsortien, die bereits im Rahmen der vorangegangenen Bekanntmachung von HDHL-INTIMIC (2017) gefördert werden, ist obligatorisch. Darüber hinaus ist die Beteiligung weiterer Forschungskonsortien, die durch die JPI HDHL gefördert werden oder wurden (einschließlich der früheren Förderaktivität ­„Intestinal Microbiomics“ von 2015) ausdrücklich erwünscht (siehe auch Nummer 4).

Forschungsprojekte, die bereits in anderen Förderprogrammen unterstützt werden, können Förderung ausschließlich für zusätzliche Aktivitäten innerhalb der Wissensplattform beantragen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) in Deutschland verlangt.

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Große Unternehmen sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von großen Unternehmen sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Zusammenarbeit

Das Ziel der JPI HDHL ist es, alle JPI HDHL-geförderten Projekte im Bereich Mikrobiom-Forschung miteinander zu vernetzen. Darüber hinaus steht die Wissensplattform grundsätzlich auch anderen relevanten, nicht durch die JPI HDHL geförderten Forschungsinitiativen und -konsortien offen, abhängig von den Bestimmungen der jeweiligen nationalen Förderorganisationen. Von deutscher Seite können sich Forscherinnen und Forscher folgender Fördermaßnahmen bewerben, sofern sie zur Antragstellung beim BMBF berechtigt sind

Art der Plattformpartnerinnen/PlattformpartnerBerechtigt zur
Einreichung von
Interessen-
bekundungenTeilnahme an der Wissensplattform
(siehe auch in Nummer 7.2.1)Vorhaben, die bereits im Rahmen der kofinanzierten Bekanntmachung von HDHL-INTIMIC „Interrelation of the Intestinal Microbiome, Diet and Health“ (2017) gefördert werden.JaJa (Reisemittel für die Teilnahme an Treffen der Wissensplattform sind bereits in den aktuell geförderten Projekten enthalten).Vorhaben, die im Rahmen der gemeinsamen Förderaktivität der JPI HDHL „Intestinal Microbiomics“ (2015) gefördert werden oder wurden.JaJaVorhaben, die im Rahmen anderer gemeinsamer Förderaktivitäten der JPI HDHL gefördert werden oder wurden.JaAbhängig vom nationalen Auswahlprozess (siehe Nummer 7) und des verfügbaren Förderbudgets.Andere Projekte und Initiativen aus dem Forschungsfeld, die nicht durch die JPI HDHL gefördert werden oder wurden.JaAbhängig vom nationalen Auswahlprozess (siehe Nummer 7) und des verfügbaren Förderbudgets.

Nur Forscherinnen und Forscher, die bei einer in Nummer 1.1 aufgelisteten Förderorganisation antragsberechtigt sind, können am Aufbau der Plattform teilnehmen.

Die Mitglieder der Wissensplattform sollten die beste Expertise ihres Landes im Forschungsfeld Ernährung, Darm-Mikrobiom und Gesundheit repräsentieren. Gemeinschaftliche Bewerbungen von Konsortien, die aus unterschiedlichen Forschungsgruppen aus einer oder mehreren Organisationen bestehen, sind nicht zulässig. Es ist von jeder Forschungsgruppe eine separate Interessenbekundung einzureichen. Eine Forschungsgruppe wird von einem Gruppenleiter oder -leiterin repräsentiert, der oder die für die Einreichung der Interessenbekundung verantwortlich ist.

Den Mitgliedern der Wissensplattform wird nahe gelegt, ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperations­vereinbarung zu regeln. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss von den deutschen Verbundpartnern eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Wissenschaftliche Standards

Die Antragstellenden sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Biomaterialbanken, Patientenregister, IT-Vernetzung, Tierstudien und klinische Studien.

Qualität der angewendeten Methoden

Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projektes. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Erhebungsverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben ist sicherzustellen.

Zugänglichkeit und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -ergebnissen

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb sollen Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, als Open-Access-Veröffentlichung publiziert (siehe auch Nummer 6) und Forschungsdaten (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht) zur Nachnutzung bereitgestellt werden.

Jeder Verbundpartner muss sicherstellen, dass die Ergebnisse (z. B. Publikationen) der Wissensplattform einen angemessenen Verweis auf die JPI HDHL sowie auf die beteiligten Förderorganisationen enthalten. Aus diesem Grund haben die Mitglieder der JPI HDHL entsprechende Leitlinien veröffentlicht. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die im Rahmen der JPI HDHL gefördert werden, sollen diese Leitlinien (https://healthydietforhealthylife.eu/index.php/hdhl-documents-2/key-documents/quick-guide-for-dissemination-of-the-jpi-research-project-results/download) berücksich­tigen.

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen im Bereich der interdisziplinären Zusammenarbeit, Entwicklung von Forschungsstandards und gemeinsamen Datennutzung erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption der beantragten Wissensplattform adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden länderspezifisch gewährt, das heißt jedes JPI HDHL-Partnerland finanziert die an der Wissensplattform beteiligten Forschungseinrichtungen des jeweils eigenen Landes. Die Zuwendungen an die deutschen Verbundpartner werden im Wege der Projektförderung gewährt. Mit einem Förderbeginn ist im ersten Quartal des Jahres 2019 zu rechnen. Die Teilnahme an der Wissensplattform kann in der Regel für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren gefördert werden.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Kosten/Ausgaben für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von wissenschaftlichem Nachwuchs (Doktoranden, Post-Docs) an den an der Plattform beteiligten Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie für die Einladung von Gastwissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Ausgaben für Forschung an bereits existierenden Datensätzen, Patientenregistern, Kohorten und Biomaterialsammlungen können gefördert werden, wenn die Nachhaltigkeit dieser Infrastrukturen sichergestellt ist. Zudem kann die Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung sowie für die Überführung in existierende Dateninfrastrukturen, z. B. standort- oder themenbezogene Datenbanken, gefördert werden.

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

Sofern für die Bearbeitung eines wesentlichen Teilprojektes die Zuarbeit einer ausländischen Arbeitsgruppe notwendig ist, sind Personal- und Sachmittel in Form eines Unterauftrags zuwendungsfähig. Der bestehende Bedarf und der wissenschaftliche Mehrwert sind zu begründen. Sofern die Teilnahme von klinischen Einrichtungen aus dem Ausland an klinischen Studien notwendig ist, sind Mittel für Fallpauschalen im Ausland zuwendungsfähig.

Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e. V., vgl. http://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_werden.aspx) sind im Rahmen dieser Förderrichtlinien zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projektes dient.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nicht-wirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF), sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides an die Fraunhofer-Gesellschaft oder Helmholtz-Gemeinschaft werden ebenfalls die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Nummer 11a der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
– Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax: 02 28/38 21-12 57

Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechpersonen sind:

Frau Dr. Friederike Bathe
Telefon: 02 28/38 21-12 25
E-Mail: friederike.bathe@noSpamdlr.de

Frau Dr. Kristina Foterek
Telefon: 02 28/38 21-11 61
E-Mail: kristina.foterek@noSpamdlr.de

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/ abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Interessenbekundungen

Im ersten Verfahrensschritt sind dem Joint Call Sekretariat, das bei ZonMW in den Niederlanden angesiedelt ist, bis spätestens zum 9. Oktober 2018, 16:00 Uhr CEST, Interessenbekundungen („Expressions of Interest“) in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

In den Interessenbekundungen sollen die Bereitschaft und die Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber dargestellt werden, für die Wissensplattform einen aktiven Beitrag zu leisten. Weitere Details sind im englischsprachigen Ausschreibungstext unter
https://www.healthydietforhealthylife.eu/images/documents/Call-Text-Knowledge-Platform.pdf zu finden.

Die Interessenbekundungen müssen von den antragstellenden Forscherinnen und Forschern sowie von den jeweiligen Institutionen rechtsverbindlich unterschrieben werden sowie alle notwendigen Informationen enthalten, um eine abschließende fachliche Bewertung und Empfehlung zur Teilnahme an der Wissensplattform zu erlauben.

Die Einreichung der Interessenbekundungen erfolgt elektronisch über das elektronische System der JPI HDHL (https://www.healthydietforhealthylife.eu/index.php/joint-actions-submission-page).
Interessenbekundungen, die den dort niedergelegten formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden. Mit Blick auf die internationale Förderinitiative wird die Einreichung der Interessenbekundungen in englischer Sprache empfohlen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Projektpartner, die in den folgenden beiden Fördermaßnahmen der JPI HDHL gefördert werden oder wurden, werden automatisch als Mitglieder der Wissensplattform zugelassen:

  • EU-kofinanzierte Fördermaßnahme HDHL-INTIMIC „Interrelation of the Intestinal Microbiome, Diet and Health“ (2017);
  • Gemeinsame Fördermaßnahme der JPI HDHL „Intestinal Microbiomics“ (2015).

Eine Interessenbekundung muss aber auch in diesen Fällen eingereicht werden.

Die anderen eingegangenen Interessenbekundungen durchlaufen einen nationalen Auswahlprozess. Dabei gelten neben Erfüllung der formalen Zulassungsvoraussetzungen folgende Kriterien:

  1. Allgemeine wissenschaftliche Qualität des geplanten Beitrags und dessen Übereinstimmung mit den Zielen der Wissensplattform;
  2. Qualität der geplanten Aktivitäten in der Wissensplattform;
  3. Qualität bereits laufender geförderter Forschungsprojekte, z. B. dokumentiert durch einschlägige Publikationen.

Die Auswahl wird durch die jeweilige nationale Förderorganisation getroffen. In einem nachfolgenden Treffen wird das „Call Steering Committee (CSC)“ die Auswahl der teilnehmenden Förderorganisationen diskutieren und eine finale Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Ausgewogenheit der Expertisen innerhalb der Wissensplattform vornehmen. Das Auswahlergebnis wird den Interessentinnen und Interessenten per E-Mail mitgeteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Interessenbekundung und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

Die ausgewählten Gruppen werden zu einem Netzwerktreffen am 20. November 2018 eingeladen. Die Teilnahme an der Veranstaltung wird dringend empfohlen. Auf Basis dieser Veranstaltung sollen die ausgewählten Mitglieder der Wissensplattform eine Koordinatorin bzw. einen Koordinator bestimmen, die inhaltliche und formale Strukturierung der Wissensplattform sowie die Ausarbeitung des gemeinsamen Antrags in die Wege leiten. Eine aktive Beteiligung deutscher Forschergruppen an der Koordinierung der Wissensplattform ist erwünscht. Die Koordinatorin oder der Koordinator repräsentiert die Wissensplattform nach außen und ist für die Kommunikation mit der JPI HDHL sowie für das wissenschaftliche Management der Plattform verantwortlich.

Der gemeinsame Antrag der Wissensplattform muss bis zum 5. Februar 2019, 16:00 Uhr CEST, durch den Koordinator oder die Koordinatorin der Wissensplattform elektronisch über das System der JPI HDHL eingereicht werden.

Der gemeinsame Antrag wird unter Beteiligung eines externen, internationalen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

  1. Relevanz der geplanten Aktivitäten für die Ziele der Ausschreibung;
  2. wissenschaftliche Qualität des Antrags (Originalität des Forschungsansatzes, Methodik);
  3. Durchführbarkeit des Projekts (Angemessenheit des Arbeitsplans, einschließlich des beantragten Budgets und anderer Ressourcen, des Zeitplans und des Projektmanagements);
  4. Qualität der transnationalen Zusammenarbeit (Mehrwert der Wissensplattform, Multidisziplinarität des Ansatzes, Einbindung der notwendigen Expertise, um die Ziele der Bekanntmachung zu erreichen, internationale Wettbewerbsfähigkeit der Wissensplattform);
  5. Potenzial der zu erwartenden Ergebnisse für die Verbesserung des Gesundheitsstatus der Bevölkerung, andere sozioökonomische oder gesundheitsrelevante Fragestellungen und/oder für die Industrie.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird über die Förderwürdigkeit des gemeinsamen Antrags der Wissensplattform entschieden. Das Ergebnis wird den Interessentinnen und Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet. Weitere Einzelheiten zu dem vorgesehenen Auswahl- und Bewertungsverfahren sind dem englischen Ausschreibungstext zu entnehmen
(https://www.healthydietforhealthylife.eu/images/documents/Call-Text-Knowledge-Platform.pdf).

7.2.2 Vorlage eines förmlichen Förderantrags und Entscheidungsverfahren

Nach positiver Evaluation des gemeinsamen Antrags für die Wissensplattform werden die deutschen Mitglieder in der zweiten Verfahrensstufe unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag für ihr Teilprojekt vorzulegen. Die Anträge sind in Abstimmung mit der Koordinatorin bzw. dem Koordinator der Wissensplattform vorzu­legen. Anträge, die nach dem mitgeteilten Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens;
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden einer vertieften Prüfung entlang der Kriterien der ersten Stufe, und einer Prüfung der Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe unterzogen. Zusätzlich wird nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 8. August 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. R. Loskill

Der Text dieser Bekanntmachung mit den darin enthaltenden Verknüpfungen zu weiteren notwendigen Unterlagen ist im Internet unter www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/7595.php zu finden.

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

  1. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels 1 AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels 3 erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen oder in anderer Form transparenter Beihilfen in der Definition von Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO und unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben in der Grundlagenforschung;
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben in der industriellen Forschung;
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben in der experimentellen Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

  1. Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung,

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und ­experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) vom 27. Juni 2014 verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind: Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Artikel 25 Absatz 3 AGVO) und Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten von KMU (Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a AGVO). Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
  3. Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
  4. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
  5. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Die Beihilfeintensität darf 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung, 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung, 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 4 AGVO) und 50 % der Innovationsbeihilfen (Artikel 28 Absatz 3 AGVO) der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Aufschlagsmöglichkeiten bezüglich der Beihilfeintensität für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung:

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen,
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    • das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    • die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen,
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfe­intensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel 3 AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.